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  • · Fachbeitrag · Zweckbetriebe

    BFH: In diesen Fällen ist ein Kongress eine zweckbetriebliche Bildungsveranstaltung

    | Der BFH hat die Hürden heruntergesetzt, wann ein Kongress als Bildungsveranstaltung (und damit Zweckbetrieb) einzustufen. Der VB VereinsBrief stellt Ihnen die Entscheidung und macht sie mit den ertrag- und umsatzsteuerlichen Folgen solcher Veranstaltungen vertraut). |

    Der konkrete Kongress-Fall

    Ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der allgemeinen und beruflichen Bildung hatte einen Kongress zur Weiterentwicklung einer CMS-Open-Source-Software veranstaltet. Der Kongress finanzierte sich wesentlich über Sponsorships und einen Messebereich. Finanzamt und FG Köln behandelten den E-Day als steuerpflichtige Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstaltung (FG Köln, Urteil vom 07.04.2016, Az. 10 K 2601/13, Abruf-Nr. 187570).

     

    Begründung: Die Messe- und Kongressveranstaltungen mögen eine Ideenschmiede für die Trends der Zukunft und den Umgang mit Open-Source-Software darstellen und ein geeignetes Mittel zur Förderung der Satzungszweck sein. Es sei jedoch jedoch nicht so, dass der Vereinszweck zur Förderung der Open-Source-Software ohne derartige Veranstaltungen nicht verwirklicht werden könnte. Das FG ging dabei nicht davon aus, dass der Kongress ein besonderer Zweckbetrieb nach § 68 AO sein können, sondern prüfte nur die Voraussetzungen für einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO. Dafür fehlte es aber seiner Auffassung nach an der Zwecknotwendigkeit.