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  • 02.06.2026 · Nachricht · Zuwendungen

    Vereinsfinanzierung über Bußgeldmarketing: Insolvenzverwalter kann Bußgelder vom Verein zurückfordern

    Zahlt ein späterer Schuldner eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, kann der Insolvenzverwalter die Zahlung anfechten. Die Forderung richtet sich dabei direkt gegen die Einrichtung und nicht etwa gegen die Staatskasse. Das entschied der BGH in einem Insolvenzfall, bei dem der Schuldner zuvor eine Geldauflage bei Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn in Höhe von 100.000 Euro an das Land Hessen und drei gemeinnützige Vereine gezahlt hatte.