Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

    BFH: Die Gewinnpauschalierung in § 64 Abs. 6 AO gilt nicht nur für eigene Werbemaßnahmen

    | Ihr Verein kann den Gewinn aus Werbemaßnahmen pauschal ermitteln, wenn diese Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit stattfinden. Es wird unterstellt, dass der ‒ zu versteuernde  ‒ Gewinn 15 Prozent der Einnahmen beträgt (§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO). Der BFH hat nun bestätigt, dass dabei ein sachlicher Zusammenhang genügt. Die Werbung muss also nicht (wie z. B. bei Bandenwerbung) in einem räumlichen Zusammenhang mit der Zweckbetriebsveranstaltung stehen. |

    Der Fall vor dem BFH und seine Entscheidung

    Im konkreten Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein zur Selbsthilfe von und für Personen, die an einer speziellen Krankheit leiden. Der Verein veranstaltete einen wissenschaftlichen Kongress, bei dem er Flächen für Informationsstände an Pharmaunternehmen vermietete. Die Einnahmen aus den Standmieten ordnete er ‒ genau wie die Einnahmen aus dem Kongress ‒ dem Zweckbetrieb zu.

     

    Standmieten gehören zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

    Finanzamt und FG Düsseldorf (Urteil vom 05.09.2017, Az. 6 K 2010/16 K,G, Abruf-Nr. 200329) behandelten die Mieten dagegen als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das FG stellte dabei ‒ im Widerspruch zum Finanzamt ‒ klar, dass die Mieteinnahmen nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO pauschal besteuert werden können. Diese Auffassung hat der BFH nun bestätigt (BFH, Urteil vom 26.06.2019, Az. V R 70/17, Abruf-Nr. 210662).