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  • 02.11.2020 · Nachricht · Vereinsfusion

    Schlussbilanz auch bei nichtbilanzierenden Vereinen erforderlich

    | Nach § 17 Abs. 2 S. 4 (Umwandlungsgesetz) UmwG darf eine Verschmelzung nur dann ins Vereinsregister eingetragen werden, wenn eine Schlussbilanz vorgelegt wird, deren Stichtag höchstens acht Monate zurückliegt. Das gilt auch für Vereine, die nicht bilanzieren, entschied das OLG Köln. |