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  • · Fachbeitrag · Vereinsbesteuerung

    „Gemischte Aufwendungen“ bei Vereinen:BFH verbessert Betriebsausgabenabzug

    | Steuerbegünstigte Tätigkeiten im Zweckbetrieb und steuerpflichtige Tätigkeiten - vor allem aus Werbung und Merchandising - sind im Verein oft so eng verknüpft, dass Mehrausgaben im Zweckbetrieb die Einnahmen im steuerpflichtigen Bereich erhöhen. Die Rechtsprechung erlaubte es bisher aber nicht, diese Mehrkosten teilweise bei den steuerpflichtigen Einnahmen anzusetzen. Der BFH hat das geändert. Künftig kann ein größerer Teil der Aufwendungen des (nicht steuerbaren) Zweckbetriebs als Betriebsausgaben der gewerblichen Tätigkeiten geltend gemacht werden. |

    Der zugrunde liegende Fall

    Im konkreten Fall war einem Sportverein die Gemeinnützigkeit entzogen worden, weil er mehrere Jahre lang keine Lohnsteueranmeldungen abgegeben und Überschüsse aus geselligen Veranstaltungen nicht vollständig deklariert hatte. Der Verein hatte außerdem Gewinne aus Werbetätigkeiten erzielt, die nach § 64 Abs. 6 AO pauschaliert ermittelt wurden. Im Zweckbetrieb Sport und im ideellen Bereich hatte er Verluste erwirtschaftet.

     

    Finanzamt verweigert Verrechnung der Verluste aus dem Zweckbetrieb

    Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem ehemaligen Zweckbetrieb um einen eigenständigen Tätigkeitsbereich gehandelt habe. Sein negatives Ergebnis könne mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht mit den sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen des Vereins verrechnet werden.