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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Wann sind kommunale Zuschüsse an ein Tierheim steuerfrei?

    | Das FG Sachsen hat sich mit der Frage befasst, wann Zuschüsse der Städte oder Gemeinden an ein lokales Tierheim umsatzsteuerpflichtig sind. Die Grundaussage lautet: Erbringt das Tierheim Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrags, sind die Entgelte steuerpflichtig. Umsatzsteuerfrei sind dagegen pauschale Zuschüsse ohne Vertragsregelung. |

     

    Erbringt ein Tierheim aufgrund eines Vertrags mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts konkret benannte Leistungen gegen Entgelt, liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Das gilt auch, wenn es sich bei der Tätigkeit um eine Pflichtaufgabe der Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Existiert also eine Vereinbarung mit der Stadt oder Gemeinde, dass das Tierheim für bestimmte Leistungen (zum Beispiel das Einfangen herrenloser Fundtiere oder die Annahme von Fundtieren) Vergütungen erhält, muss das Tierheim auf die Zahlungen Umsatzsteuer abführen. Der Steuersatz beträgt sieben Prozent, weil es sich um Einnahmen des Zweckbetriebs handelt (FG Sachsen, Urteil vom 25.1.2012, Az. 8 K 1937/06; Abruf-Nr. 121498).

     

    PRAXISHINWEIS | Etwas anderes gilt, wenn kein Vertrag existiert und der Träger des Tierheims pauschale Zuschüsse erhält. Dann sind die Zahlungen steuerfrei. Typischer Fall ist, dass sich die Zuschüsse nach einem Schlüssel errechnen, der von der Einwohnerzahl des Einzugsgebiets anhängt. In diesem Fall handelt es sich um - nicht steuerbare - Zuschüsse für den Satzungszweck des Tierheims.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 2 | ID 33730750