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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug: Sind Spartenbeiträge für Schützenverein umsatzsteuerfrei oder -pflichtig?

    | Kann man „Spartenbeiträge“ (Teilnahmegebühren) der Umsatzsteuer unterwerfen, um so einen höheren Vorsteuerabzug im Verein zu erreichen? Ein Schützenverein erlitt damit vor dem FG München Schiffbruch. Das FG entschied, dass die Leistungen des Vereins, die er gegenüber seinen Mitgliedern (Sportschützen) erbrachte, als - umsatzsteuerfreie - sportliche Veranstaltungen und nicht als Dienstleistungen einzustufen sind. |

     

    Verein wollte Vorsteuerabzug für Bau des Schützenheims optimieren

    Ein Schützenverein unterwarf die Spartenbeiträge der Umsatzsteuer, um für den Bau des Vereinsheims mit 16 Schießständen einen höheren Vorsteuerabzug zu erreichen. Er argumentierte, die Grenze zu einer - nach § 4 Nr. 22b UStG steuerfreien - sportlichen Veranstaltung sei unterschritten, weil sich die organisatorischen Maßnahmen der Vereins auf entgeltliche Sonderleistungen für jeden einzelnen Sportler beschränken. Jeder Schütze werde vom Aufsichtspersonal individuell begleitet und überwacht. Es liege also eine Dienstleistung durch den Trainer vor. Die Leistungen des Vereins seien daher nicht nach § 4 Nr. 22b UStG steuerfrei.

     

    FG München entscheidet auf steuerfreie sportliche Veranstaltung

    Das FG München sah das anders. Die Schießübungen am Schießstand seien sportliche Veranstaltungen. Sie bestanden nicht nur darin, den Teilnehmern Sportgeräte (Waffen) und/oder -anlagen (Schießstand) zur Verfügung zu stellen oder das einzelne Mitglied nach Absprache individuell anzuleiten. Vielmehr fand das Schießen zweimal in der Woche zu einer bestimmten Zeit statt. Eine oder mehrere vom Verein gestellte Personen beaufsichtigten das Schießen und sorgen so dafür, dass keine vermeidbaren Gefahren entstehen und die Regelungen der Schießordnung beachtet werden. Damit gewährleistet der Verein einen organisatorischen Rahmen, ohne den das Schießen nicht durchgeführt werden dürfte. Da insbesondere die Standaufsicht über alle Schützen ausgeübt wird und nicht gegenüber einem einzelnen Sportler, ist die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung überschritten (FG München, Urteil vom 29.1.2015, Az. 14 K 1553/12, Abruf-Nr. 144636).