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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vergütung im Ehrenamt: BMF klärt Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG

    | Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Das BMF hat jetzt klargestellt, bis zu welcher Höhe Zahlungen begünstigt (= steuerfrei) sind. |

    Die steuerlichen Grundsätze

    Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die selbstständig ausgeübt werden, sind zwar lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegen aber generell der Umsatzsteuer. Sie wird fällig, wenn der Selbstständige kein Kleinunternehmer ist (17.500 Euro Jahresumsatzgrenze) und keine besondere Steuerbefreiung greift.

     

    Nach § 4 Nr. 26b UStG sind die Umsätze aber steuerfrei, wenn das Entgelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Das gilt nicht nur für Tätigkeiten in gemeinnützigen Einrichtungen, sondern auch in Berufsverbänden.