· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Verein überlässt Sportanlage an Tochterge- sellschaft: Keine Entnahmebesteuerung
Gründen Vereine Wirtschaftsbetriebe in Tochtergesellschaften aus, kann das umsatzsteuerliche Folgen haben, wenn der Verein die Tochter eigene Anlagen unentgeltlich nutzen lässt. Es kann dann eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegen. Die Nutzungsüberlassung kann aber auch im Rahmen des eigenen Unternehmens erfolgen. Erfahren Sie, wie der BFH diese möglichen steuerlichen Folgen anhand eines typischen Falls aus der Vereinspraxis durchgespielt und gelöst hat.
Um diesen Fall ging es beim BFH
Ein als gemeinnützig anerkannter, eingetragener Sportverein hatte auf städtischem Gelände eine Stadiontribüne und eine Flutlichtanlage für den Spielbetrieb seiner Herren-Fußballmannschaften errichtet. Aus den Kosten dafür hatte er die Vorsteuer gezogen.
Der Verein war alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Dieser übertrug er den Spielbetrieb seiner Herrenmannschaft. Dazu überließ er ihr unter anderem die Stadiontribüne, die Flutlichtanlage und seine Spiellizenz zur Nutzung. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Verein den Vorsteuerabzug für die Stadiontribüne und Flutlichtanlage nach § 15a UStG berichtigen müsse. Dagegen klagte der Verein.
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