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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerbefreiung in § 4 Nr. 23 UStG: BMF ändert UStAE

    | Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) im Hinblick auf die Steuerbefreiungsregelung in § 4 Nr. 23 UStG geändert bzw. konkretisiert. Die Regelung bezieht sich auf Kindergärten, Schullandheime und andere Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche betreuen. |

     

    Hintergrund | Von der Umsatzsteuer befreit ist laut § 4 Nr. 23 UStG „die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen“. Das BMF trifft folgende Klarstellungen (BMF, Schreiben vom 26.01.2017, Az. III C 3 - S 7181/13/10001, Abruf-Nr. 192142):

    • Begünstigt sind insbesondere auch Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die durch staatliche Einrichtungen anerkannt sind oder deren Kosten überwiegend von Einrichtungen des öffentlichen Rechts übernommen werden. Nicht dazu gehören Einrichtungen, die im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes Kindern oder Jugendlichen dienen und die dafür nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB VIII keine Genehmigung brauchen.