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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Überlassung von Vereinsanlagen und die Folgen für die Umsatzsteuer

    | Überlässt ein Verein Anlagen an Mitglieder oder Dritte, richtet sich die ertragsteuerliche Behandlung danach, ob die Überlassung der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist ( VB 2/2016, Seite 4 ). Umsatzsteuerlich ist die Sache komplizierter. Verschaffen Sie sich einen Überblick über umsatzsteuerliche Besonderheiten und nutzen Sie Gestaltungsmöglichkeiten. |

    Umsatz- und Ertragsteuer sind zwei paar Schuh

    Ist die Überlassung ertragsteuerlich begünstigt, gilt grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz, sonst der Regelsteuersatz. Umsatzsteuerlich muss hier aber zudem beachtet werden, ob es sich um eine Immobilienüberlassung handelt, die nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei ist. Auf diese Befreiung kann verzichtet werden, wenn die Überlassung für unternehmerische Zwecke erfolgt (§ 9 Abs. 1 UStG). Hinzu kommt der Sonderfall der Sportanlagen, bei denen die Überlassung - anders als nach deutschem Recht - nach Gemeinschaftsrecht umsatzsteuerfrei ist.

    Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe

    Fällt die Überlassung der Vereinsanlagen in den Zweckbetrieb oder die Vermögensverwaltung, gilt grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Nach dieser Regelung ist für die ermäßigte Besteuerung eine von zwei zusätzlichen Voraussetzungen erforderlich: