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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Sind Zahlungen an Sportlehrer und Übungsleiter von der Umsatzsteuer befreit?

    | Zahlungen, die einen Verein an freiberufliche Sportlehrer leistet, sind weder nach deutschem noch nach Gemeinschaftsrecht von der Umsatzsteuer befreit. Diese Auffassung vertritt das FG Berlin-Brandenburg. Der im konkreten Fall unterlegene Tennislehrer will das aber nicht hinnehmen. Er hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. VB ordnet die Entscheidung für Sie ein, damit Ihr Verein die richtigen Schlüsse zieht. |

    Der Tennislehrer-Fall beim FG Berlin-Brandenburg

    Im konkreten Fall war ein Tennislehrer aufgrund einer jährlich fortgeschriebenen Vereinbarung mit einem Tennisverein als freiberuflicher Übungsleiter überwiegend für den Jugend-/Nachwuchsbereich tätig. Der Lehrer verfügte über Bescheinigungen zweier Landesregierungen, die ihm bestätigten, dass sein Tennisunterricht ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereite. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung ab. Begründung: Der Übungsleiter als natürliche Person sei keine durch § 4 Nr. 22a UStG begünstigte juristische Person bzw. auch keine der dort ansonsten aufgeführten Einrichtungen.

     

    Der Tennislehrer legte dagegen Widerspruch ein. Seine Leistungen seien nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) befreit. Seine Tätigkeit habe nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung, weil sein Unterricht grundsätzlich als schulische/ausbildungsvorbereitende bzw. -fördernde Sportlehrertätigkeit anzusehen sei. Dem folgte das FG nicht: