· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Korrektur des Vorsteuerabzugs: OFD Baden-Württemberg klärt das „wann und wie“
| Ein Verein kann die Vorsteuer nur aus solchen Lieferungen oder sonstigen Leistungen geltend machen, die er für steuerbare Umsätze verwendet. Ändert sich die Verwendung, muss er den Vorsteuerabzug korrigieren. Die OFD Baden-Württemberg hat sich jetzt mit der Frage befasst, zu welchem Zeitpunkt diese Korrektur erfolgen muss. Das ist relevant, weil bei der Korrektur des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG die Berichtigung während des Nutzungszeitraums erfolgt; bei einer anderen Berichtigung durch eine Änderung dagegen für das Jahr der Anschaffung. |
Das Kriterium „Änderung der Verhältnisse”
Grundsätzlich entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Es ist also die Verwendungsabsicht in diesem Zeitpunkt entscheidend. Deswegen erfolgt bei Änderung der Verhältnisse eine nachträgliche Korrektur. Maßgeblich für eine Vorsteuerberichtigung ist eine Änderung der tatsächlichen Verwendung der bezogenen Leistung gegenüber der ursprünglichen Verwendungsabsicht. Verwendung in diesem Sinn ist die tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsguts zur Erzielung von Umsätzen.
Voraussetzung für die Korrektur des Vorsteuerabzugs ist, dass sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern. Das kann nach Abschnitt 15a. 2 Abs. 2 UStAE u. a. der Fall sein, wenn
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