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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Finanzamt darf Konkurrenz Auskunft über Steuersatz erteilen

    | Gewerblich tätige Konkurrenten eines gemeinnützigen Vereins können vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, welcher Steuersatz auf seine Umsätze angewendet worden ist. Das hat der BFH entschieden. |

     

    Im Streitfall betrieb ein gemeinnütziger Verein den Transport von Blutkonserven, Blutproben, Organen sowie die Beförderung von Ärzteteams. Für diese Leistungen wies er in seinen Rechnungen nach § 12 Nr. 8a UStG den ermäßigten Steuersatz aus. Ein Unternehmen, das in der gleichen Region ansässig ist und denselben Zweck verfolgt, verlangte vom Finanzamt Auskunft über den Steuersatz des Vereins. Das Finanzamt lehnte die Auskunft ab und berief sich auf das Steuergeheimnis. Der BFH erklärte, dass das Finanzamt die Auskunft erteilen muss. Nur anhand dieser Information könne der Unternehmer entscheiden, ob er wegen der Besteuerung des Vereins eine Konkurrentenklage erhebt (BFH, Urteil vom 26.1.2012, Az. VII R 4/11; Abruf-Nr. 121577).

     

    Wichtig | Für gemeinnützige Organisationen bedeutet das, dass nicht nur das Finanzamt, sondern auch Konkurrenten die korrekte Besteuerung überwachen können. In der Praxis spielt das aber nur in den Fällen eine Rolle, in denen die Besteuerung wegen der Einschränkungen des § 12 Nr. 8a UStG strittig sein kann. Das gilt zum Beispiel auch für Rettungsdienste.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 1 | ID 33845610