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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    EuGH begrenzt Steuerbefreiung im Sport

    | Nach der bisherigen Rechtsauffassung war die Umsatzsteuerbefreiung für Sportvereine im Gemeinschaftsrecht weiter gefasst als im deutschen Recht. Jetzt hat sich der EuGH höchstselbst positioniert und klargestellt: Die nationalen Regelungen sind ausschlaggebend. |

    Um diesen Fall ging es beim EuGH

    Geklagt hatte ein nicht gemeinnütziger Golfverein, der u. a. Einnahmen aus der Nutzung des Golfplatzes sowie der Vermietung von Golfbällen und Caddies hatte. Das Finanzamt hatte diese Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen, weil sie nicht nach § 4 Nr. 22a UStG befreit waren. Weder war der Verein gemeinnützig noch handelte es sich bei den Umsätzen um solche aus sportlichen Veranstaltungen.

     

    Das FG München hatte dem Verein dagegen Recht gegeben (FG München, Urteil vom 29.03.2017, Az. 3 K 855/15, Abruf-Nr. 195523). Er könne sich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) berufen. Die Befreiungsvorschrift sei weitergefasst als die nationale Regelung des § 4 Nr. 22a UStG. Der zur Revision angerufene BFH legte den Fall zur Vorabentscheidung dem EuGH vor.