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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Der Vorsteuerabzug im gemeinnützigen Sektor: Grundlagen kennen und alle Register ziehen

    | In welchem Umfang können wir aus Eingangsumsätzen bzw. -rechnungen die Vorsteuer ziehen? Diese Frage spielt in allen gemeinnützigen Vereinen eine große Rolle, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätig sind. Denn die Vorsteuer können Sie ja nur ziehen, wenn die Eingangsumsätze in Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen. VB macht Sie deshalb in einer kleinen Beitragsreihe mit den grundsätzlichen Fragen des Vorsteuerabzugs vertraut und stellt Ihnen Vorsteuerabzugsfälle vor, die in der Vereinspraxis eine große Rolle spielen. |

    Der Verein als Unternehmer

    Nach § 2 UStG gilt: „Zum Vorsteuerabzug sind ausschließlich Unternehmer im Sinne der §§ 2 und 2a UStG im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit berechtigt.“ Als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG gelten auch Vereine, wenn sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben (§ 1 UStG).

     

    PRAXISTIPP | Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Deswegen fällt auch der (ertragsteuerlich) begünstigte Bereich gemeinnütziger Organisationen ‒ der Zweckbetrieb ‒ in die unternehmerische Sphäre. Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit setzt voraus, dass Ihr Verein Leistungen im wirtschaftlichen Sinn ausführt (Abschnitt 2.3 UStAE). Es muss aber keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuer- und Gewerbesteuerrechts vorliegen. Auch die Rechtsform spielt keine Rolle (BFH, Urteil vom 21.04.1994, Az. V R 105/91). Unternehmer ist jedes selbstständig tätige Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführt (BFH, Urteil vom 04.07.1956, Az. V 56/55 U).