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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFH: Symbolische Pacht für Sportanlagen ermöglicht keinen Vorsteuerabzug

    | Der BFH hat ein Finanzierungsmodell umsatzsteuerlich unter die Lupe genommen, das bei Vereinen nicht selten vorkommt: Kommunen verpachten Sportanlagen für eine symbolische Pacht an Vereine und bezuschussen den Betrieb der Anlage. Während die Bezuschussung ertragsteuerlich meist neutral ist, werden die umsatzsteuerlichen Folgen leicht verkannt ‒ der Vorsteuerabzug kann entfallen. VB klärt auf. |

    Über diesen „Schwimmbad-Fall“ entschied der BFH

    Im konkreten Fall hatte eine Gemeinde ihr Schwimmbad wegen der angespannten Haushaltslage an einen Verein verpachtet. Der Pachtzins betrug nur einen Euro jährlich. Die Gemeinde verpflichtete sich in dem Betriebspachtvertrag dazu, an den Verein einen Zuschuss in Höhe von jährlich 75.000 Euro zu zahlen.

     

    Dieser sollte der Förderung des Vereins im öffentlichen Interesse dienen und keinen Gegenwert für eine umsatzsteuerbare Leistung darstellen. Die öffentlichen Aufgaben und Lasten sollten auf den Verein übergehen. Der Verein verpflichtete sich im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten, das Bad in gutem Zustand zu erhalten, die laufende Unterhaltung zu übernehmen, beschädigte oder fehlende Ausrüstungsteile zu ersetzen und Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die dafür anfallenden Kosten musste der Verein selbst tragen.