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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFH fragt EuGH: Steuerbefreiung nach EU-Recht auch für nicht gemeinnützige Sportvereine?

    | Das deutsche Steuerrecht sieht eine Umsatzsteuerbefreiung für Sportveranstaltungen nur bei gemeinnützigen Sportvereinen vor. Der BFH wirft nun in einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH die Frage auf, ob die Gemeinnützigkeit nach deutschem Recht auch Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach EU-Recht ist. |

    Die steuerrechtliche Ausgangslage

    § 4 Nr. 22b UStG befreit Teilnahmegebühren aus sportlichen Veranstaltungen von der Umsatzsteuer, wenn diese von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden. Abweichend davon sieht Art. 132 Abs. 1m MwStSystRL eine Befreiung für „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“.

     

    Die deutsche Rechtsprechung hat mehrfach klargestellt, dass durch die MwStSystRL die Befreiungstatbestände erweitert werden. Steuerfrei sind also nicht nur sportliche Veranstaltungen im engen Sinn, sondern z. B. auch die Überlassung vor Sportanlagen und -geräten. Unklar war bisher, ob eine „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ im Sinne des deutschen Rechts gemeinnützig sein muss oder ob der Begriff eigenständig definiert ist. Hätte der Begriff eine solche eigenständige (unmittelbare) Wirkung, wäre die deutsche Gemeinnützigkeit keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Sonst ‒ so auch die Auffassung des BFH ‒ könnten sich nur gemeinnützige Sportvereine auf die MwStSystRL berufen.