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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFH begrenzt Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Zweckbetriebe

    | Der BFH hat die Steuerermäßigung für Zweckbetriebe eingegrenzt und damit der vereinsfreundlicheren Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen. Ziehen Sie daraus die richtigen Schlüsse. |

    Die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG

    § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG legt für alle Leistungen gemeinnütziger Körperschaften den ermäßigten Steuersatz fest, soweit sie nicht im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Begünstigt sind also Umsätze im Zweckbetrieb und der Vermögensverwaltung.Diese Begünstigungen werden aber eingeschränkt.

     

    • Der Zweckbetrieb darf nicht in erster Linie darauf ausgerichtet sein, zusätzliche Einnahmen in solchen Bereichen zu erzielen, in denen sich auch andere Unternehmen bewegen, die dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent unterliegen (Alternative 1).