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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Beteiligung am ärztlichen Notfalldienst: Verein kann Entgelt steuerfrei vereinnahmen

    | Fahrdienstleistungen für Notärzte und der Betrieb einer Notdienstleitstelle können nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreit sein. Das gilt nach Auffassung des FG Düsseldorf auch für gemeinnützige Vereine, die als Mitglied eines Wohlfahrtsverbands den Fahrdienst im Rahmen des ärztlichen Notfalldienstes durchführen. |

    Die konkrete Vertragsgestaltung

    Im konkreten Fall hatte der Verein in seiner Leitzentrale Anrufe von Notfallpatienten entgegengenommen und diese an die jeweils diensthabenden Ärzte weitergeleitet. Im Bedarfsfall wurde der jeweils diensthabende Arzt mit vom Verein eingesetzten Fahrern (ausgebildeten Rettungssanitätern) und eigenen Fahrzeugen in seiner Wohnung oder Praxis abgeholt und zu den Notfallpatienten gebracht. Dafür erhielt der Verein von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine pauschale jahresbezogene Vergütung.

    Die Entscheidung des FG Düsseldorf

    Das FG entschied nun - im Gegensatz zum Finanzamt -, dass der Verein dieses Entgelt umsatzsteuerfrei vereinnahmen darf. Zwar handelt es sich bei den Zahlungen der KV um keine echten Zuschüsse, sondern um ein steuerbares Entgelt. Nach Ansicht der Richter greift hier aber sowohl die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG als auch die nach Gemeinschaftsrecht. Die dort genannten Voraussetzungen seien erfüllt (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.2012, Az: 5 K 3717/09 U; Abruf-Nr. 123646):