Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Übungsleiterfreibetrag

    Haupt- und Nebentätigkeit in gleichem Verein: Übungsleiterfreibetrag prinzipiell möglich

    | Der Übungsleiter- und/oder der Ehrenamtsfreibetrag kann auch in Anspruch genommen werden, wenn Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber einer regulären Haupttätigkeit nachgehen. Diesen Grundsatz hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigt. Es hat aber klargestellt, dass Haupt- und Nebentätigkeit klar abgegrenzt werden müssen. |

    Sportverein beschäftigt Sportlehrer haupt- und nebenamtlich

    Im konkreten Fall hatte ein Sportverein zwei hauptamtliche Sportlehrer in einem Zeitumfang von 31 und 40 Stunden pro Woche in seinem Sportschülerhort und seiner Kindersportschule beschäftigt. Beide waren zusätzlich als Übungsleiter bei Veranstaltungen tätig, die der Verein für seine Mitglieder anbot. Dafür erhielten sie 120 Euro monatlich, die der Verein als Übungsleiterpauschale lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei behandelte.

     

    LSG Baden-Württemberg versagt Übungsleiterfreibetrag

    Das LSG Baden-Württemberg kam zum Ergebnis, dass in beiden Fällen ein einheitliches versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag und die Übungsleitertätigkeit damit nicht - wie erforderlich - nebenberuflich ausgeübt werde. Die Übungsleitertätigkeiten stünden im Zusammenhang mit der Hauptbeschäftigung der angestellten Sportlehrer. Deswegen liege ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Die 120 Euro im Monat gehörten zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.4.2015, Az. L 4 R 1621/14, Abruf-Nr. 145063).