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  • 02.05.2019 · Nachricht · Übungsleiterfreibetrag

    BFH: Verluste als Übungsleiter sind grundsätzlich abziehbar

    | Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter sind auch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Das hat der BFH klargestellt. Die Richter stellen nur eine Bedingung: Es muss klar sein, dass der Übungsleiter mit seiner Tätigkeit Gewinne erzielen will. Liebhaberei wäre schädlich. |