· Fachbeitrag · Steuererklärung
Vereine müssen zunehmend die Anlage EÜR einreichen: Kann man sich wehren?
Immer mehr Finanzämter fordern von gemeinnützigen Vereinen eine Erklärung für den Teil der Gewinnermittlung, der den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt, per separater Anlage EÜR auf elektronischem Weg mit ELSTER. Das kostet Vereine Zeit, vor allem wegen der Umsatzsteuer. VB zeigt die Forderungsgrundlage und liefert Argumente, mit denen man sich gegen die Abgabe einer EÜR wehren kann.
Warum die Finanzverwaltung die Anlage EÜR fordert
Die Anlage EÜR ist von allen Steuerpflichtigen abzugeben, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Der Vordruck sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor. Sie soll der Finanzverwaltung bessere Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten verschaffen. Rückhalt in Sachen „Anlage EÜR für Vereine“ bekommen die Ämter von der oberen Finanzverwaltung (z. B. OFD Nordrhein-Westfalen, Mein ELSTER für Vereine, März 2026). Auch nach den Hinweisen auf dem ELSTER-Portal zur Anlage EÜR muss sie eingereicht werden, wenn die Umsatzfreigrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überschritten ist.
Die rechtlichen Grundlagen der EÜR-Pflicht
Die rechtliche Grundlage, die Einnahmenüberschussrechnung in Form der Anlage EÜR einzureichen, ergibt sich aus § 60 Abs. 4 EStDV. Danach gilt: Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
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