· Fachbeitrag · Spendenrecht
FG Münster: Ist für selbst erbrachte Leistungen ein Spendenabzug möglich?
| Gemeinnützige Einrichtungen beziehen Leistungen nicht selten aus dem Kreis von Mitgliedern oder Gesellschaftern. Das FG Münster hat sich jetzt mit der Frage befasst, ob ein Spendenabzug möglich ist, wenn die Mitglieder die dafür erforderlichen Mittel zuvor spenden. Und die erfreuliche Antwort lautet „Ja“. |
Um dieses Spendenkonstrukt ging es beim FG Münster
Der Fall betraf eine gGmbH mit dem Satzungszweck der Förderung von Kunst und Kultur. Ihr Alleingesellschafter vermietete an sie Räumlichkeiten zum Betrieb eines Museums. Vereinbart war eine monatliche Gesamtmiete sowie Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen. Der Gesellschafter verpflichtete sich in einer Patronatserklärung, die gGmbH finanziell so auszustatten, dass sie alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag erfüllen konnte, und legte dabei einen entsprechenden Mindestspendenbetrag fest.
Darum versagte das Finanzamt den Spendenabzug
Das Finanzamt verweigerte den Spendenabzug für die an die GmbH geleisteten Spenden, soweit sie auf die Übernahme der Miete entfielen. Nach seiner Auffassung fehlte es an der Unentgeltlichkeit der Spenden i. S. v. § 10b Abs. 1 EStG. Dazu müsse nämlich die Spendenmotivation im Vordergrund stehen; die Zuwendung müsse um der Sache willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden.
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