· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Wie werden Einkünfte nicht gemeinnütziger Vereine und Stiftungen besteuert?
Während bei steuerbegünstigten Körperschaften die vermögensverwaltenden Tätigkeiten ertragsteuerfrei sind, unterliegen sie bei nicht gemeinnützigen Körperschaften zwar der Körperschaftsteuer, aber nicht immer der Gewerbesteuer. Eine aktuelle BFH-Entscheidung liefert ein detailliertes Prüfschema für die Gewerbesteuerpflicht.
Es kommt auf die Rechtsform an
Entscheidend ist zunächst die Rechtsform der privatrechtlichen Körperschaft. Nach § 2 Abs. 2 GewStG gilt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, Genossenschaften oder Aktiengesellschaften) stets ein Gewerbebetrieb ist (Gewerbefiktion). Andere Körperschaften, insbesondere auch Vereine und Stiftungen, sind dagegen keine Kapitalgesellschaften. Sie werden nach § 2 Abs. 3 GewStG nur gewerblich tätig, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.
So hat der BFH jetzt § 2 Abs. 3 GewStG ausgelegt
Diese Vorschrift – so der BFH – erweitert die Gewerbesteuerpflicht gegenüber § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG, indem sie sie auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausdehnt, die nicht die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs nach § 15 EStG erfüllen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb erfasst neben dem Gewerbebetrieb im engeren Sinne alle übrigen selbstständigen Tätigkeiten und begründet eine Gewerbesteuerpflicht kraft Fiktion (BFH, Urteil vom 25.09.2025, Az. III R 16/25, Abruf-Nr. 252152).
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