30.04.2024 · Nachricht · Gesetzesänderung
Verwaltungsleistungen im Rahmen der Freiwilligendienste: Entgelte gehören in den Zweckbetrieb
Mit dem Wachstumschancengesetz (Abruf-Nr. 240514) ist die Nr. 16 aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 64 aufgehoben worden. Folge: Die entgeltliche Übernahme von Verwaltungstätigkeiten durch Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) werden nicht mehr als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt, sondern als Zweckbetrieb.
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