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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    BMF definiert § 57 Abs. 3 AO neu und erleichtert damit steuerbegünstigte Kooperationen

    | Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung mussten bei steuerbegünstigten Kooperationen alle Kooperationspartner in der Satzung genannt sein. Diese Einschränkung hat das BMF jetzt mit einer Ergänzung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) gelockert. |

    Darum geht es

    Mit dem Jahressteuergesetz 2020 ist in § 57 AO ein Absatz 3 eingeführt worden. Er hat die Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgebot auf Kooperationen gemeinnütziger Organisationen erweitert. Begünstigt ist eine Körperschaft auch, „wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht“.

     

    Leistungen und Lieferungen im Rahmen von Kooperationen werden dabei so behandelt, als habe eine gemeinnützige Einrichtung sie allein und für den Eigenbedarf erbracht. Auf diese Weise können Tätigkeiten steuerbegünstigt sein, die es für sich genommen mangels entsprechender Zuordnung zu den steuerbegünstigten Zwecken der §§ 52 bis 54 AO nicht wären.