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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    § 57 Abs. 3 AO: BFH lässt Gemeinnützigkeit von Servicegesellschaften vom EuGH prüfen

    | Der BFH hat dem EuGH per Vorabentscheidungsersuchen Fragen zur steuerrechtlichen Behandlung von sogenannten Servicekörperschaften vorgelegt. Der EuGH muss nun klären, ob es sich bei der gesetzlichen Regelung des § 57 Abs. 3 AO um eine staatliche Beihilfe handelt, für die eine Notifizierungspflicht gegenüber der EU-Kommission besteht. |

    Die Regelung zu Servicekörperschaften in § 57 Abs. 3 AO

    § 57 Abs. 3 AO ist mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingeführt worden. Er stellt eine (weitere) Ausnahme von Unmittelbarkeitsgebot des Gemeinnützigkeitsrechts dar. Danach sind Körperschaften begünstigt, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Die Regelung ermöglicht, dass auch Servicekörperschaften, die wirtschaftliche Leistungen an andere gemeinnützige Organisationen erbringen, als gemeinnützig anerkannt werden.

     

    • Beispiel

    Lagert ein Krankenhaus eine bislang im Eigenbetrieb ‒ und damit im steuerbegünstigten Zweckbetrieb ‒ geführte Wäscherei auf eine eigenständige GmbH aus, war diese nach früherem Recht nicht steuerbegünstigt, weil sie selbst keine gemeinnützigkeitsfähigen Leistungen erbrachte. Nach dem neuen § 57 Abs. 3 AO kann die GmbH gemeinnützig sein. Damit fallen die Leistungen, die sie an die Muttergesellschaft und andere gemeinnützige Einrichtungen erbringt, in den Zweckbetrieb.