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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Verlustabzug von Übungsleitern: Erfreulich neues von der Steuerfront

    | Ein Übungsleiter, der für seine Tätigkeit Geld im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags bekommt, kann Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch dann abziehen, wenn seine Ausgaben die steuerfreien Einkünfte übersteigen. Das hat der BFH entschieden. |

     

    So sieht es die Finanzverwaltung bisher

    Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG unmittelbar zusammenhängen, nur dann möglich ist, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag (2.400 Euro) übersteigen (R 3.26 Abs. 9 LStR).

     

    BFH kassiert Verwaltungsauffassung

    Diese Verwaltungsauffassung hat der BFH jetzt kassiert. Im konkreten Fall hatte ein Übungsleiter 1.200 Euro verdient. Seine Ausgaben beliefen sich auf 4.062 Euro. Das Finanzamt verweigerte die Feststellung eines Verlusts mit der Begründung, die Einnahmen lägen nicht über dem Freibetrag von damals 2.100 Euro (heute 2.400 Euro). Der BFH entschied anders. Er gewährte den Verlustabzug (BFH, Urteil vom 20.12.2017, Az. III R 23/15, Abruf-Nr. 200590).