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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Ehrenamt: Petitionsausschuss will Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben verbessern

    | Der Petitionsausschuss im Deutschen Bundestag will den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug bei ehrenamtlichen Tätigkeiten verbessern. Er fordert, dass die Finanzverwaltung endlich eine entsprechende BFH-Entscheidung umsetzt. |

     

    Hintergrund | Der BFH hatte 2018 entschieden, dass ehrenamtlich Tätige, die steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG (bzw. Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG) erzielen, die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen können, „als sie die Einnahmen übersteigen“. Voraussetzung sei hinsichtlich der Tätigkeit nur eine Einkünfteerzielungsabsicht (BFH, Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 17/16, Abruf-Nr. 208619, VB 6/2019, Seite 9 → Abruf-Nr. 45941258). Weil das bisher in den Lohnsteuer-Richtlinien nicht umgesetzt sei, blieben die Einnahmen überschreitende Ausgaben, wie z. B. Reise- und Übernachtungskosten, unberücksichtigt. So entstünde durch das ehrenamtliche Engagement ein echter finanzieller Verlust, beklagt der Petitionsausschuss. Er will das mit seinem Antrag (mit höchster Prorität) ändern. Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich für andere einsetzen, schafften ein großes soziales Netzwerk und leisteten einen wesentlichen Beitrag zu einem menschlichen, wertebewussten Miteinander in der Gesellschaft. Dies gelte auch, wenn das ehrenamtliche Engagement zugleich mit einer Einkünfteerzielungsabsicht verbunden ist. Deshalb müsse die BFH-Entscheidung umgesetzt und derverbesserte Verlustabzug auch vonn der Finanzverwaltung anerkannt werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 47158866