· Nachricht · Spendenrecht
Spenden an ausländische Organisation: Amtlicher Vordruck auch bei Auslandsspenden erforderlich
| Ausländische Spendenempfänger dürfen Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingetragen ist. Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt Bayern) hat jetzt aber darauf hingewiesen, dass auch hier für den Spendenabzug eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erforderlich ist. |
Wichtig | Nicht in Frage kommt also der vereinfachte Spendennachweis (bis 300 Euro) durch einen Kontoauszug oder Einzahlungsbeleg. Für die Prüfung zur Aufnahme in das ZER ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Der Antrag auf Aufnahme in das ZER kann online beim BZSt gestellt werden (LfSt Bayern, Schreiben vom 14.07.2025, Az. S 0170.1.1-3/8 St31, Abruf-Nr. 249789).
Weiterführender Hinweis
- Spendenabzug setzt Eintrag im Zuwendungsempfängerregister voraus → FinMin Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2025/5 vom 30.04.2025, Abruf-Nr. 248303