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  • · Fachbeitrag · Spendenrecht

    Getrennte Spendentöpfe mussten nur bis 2011 geführt werden

    | Bis 2006 galten unterschiedliche Spendenhöchstabzugssätze (fünf und zehn Prozent). Gemeinnützige Einrichtungen, die verschiedene Satzungszwecke hatten, für die der höhere Satz nur teilweise galt, mussten bis dahin nachweisen, dass sie Spendenmittel für die jeweiligen Zwecke auch tatsächlich verwendeten. Mit der Einführung des generellen Höchstabzugssatzes von 20 Prozent ab 2007 entfiel diese Anforderung. Für „alte“ Spendenmittel bestand sie fort. Das FinMin Schleswig-Holstein hat jetzt klargestellt, dass gesonderte Aufzeichnungen nur bis 2011 geführt werden müssen. |

     

    PRAXISHINWEIS | Weil für Spendenmittel die zeitnahe Mittelverwendung (im Jahr nach dem Zufluss) gilt, betrifft das - soweit nicht gegen das Gebot der zeitnahen Verwendung verstoßen wurde - nur die Verwendung zweckgebundener Rücklagen, die aus diesen Spendenmitteln gebildet wurden. Rücklagen, die nach dem Jahr 2011 aufgelöst werden, sind nicht mehr betroffen (FinMin Schleswig-Holstein, KSt-Kurzinformation Nr. 6 vom 1.6.2012; Abruf-Nr. 123294).

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 3 | ID 36394620