Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Spenden

    Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien

    | Das BMF hat Sonderregelungen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien erlassen (BMF, Schreiben vom 27.02.2023, Az. IV C 4 ‒ S 2223/19/10003 :019, Abruf-Nr. 233986 ). Sie gelten vom 06.02.2023 bis zum 31.12.2023. Einige Regelungen betreffen gemeinnützige Organisationen, die sich für die Erdbebenopfer engagieren. VB stellt sie vor. |

     

    • Sonderregelungen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien

    Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Sonderkonten

    • Für dafür eingerichtete Sonderkonten amtlich anerkannter Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen gilt unabhängig von der Höhe des Spendenbetrags der vereinfachte Spendennachweis. Für den Sonderausgabenabzug genügt dabei der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC-Ausdruck bei Online-Banking).

    Vereinfachter Zuwendungsnachweis für andere Konten

    • Das Gleiche gilt, wenn die Zahlung über das Treuhandkonto von Dritten auf ein solches Sonderkonto gezahlt wird. Die Spenden müssen von dort an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden. Diesem muss eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme übergeben werden.

    Anforderungen an Zuwendungs-

    bestätigung

    • Wird eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt, genügt es, als Verwendungszweck die Förderung mildtätiger Zwecke anzugeben. Es muss also keine konkrete Verwendung für die Erdbebenhilfe o. ä. angegeben werden.

    Spendenaktionen gemeinnütziger Einrichtungen

    • Für Spendenaufrufe von Organisationen, die keine entsprechenden Zwecke verfolgen (z. B. Sport-, Musik- oder Kleingartenverein), gilt: Es schadet für die Steuerbegünstigung nicht, wenn die Einrichtung Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird. Die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit muss also nicht einzeln nachgewiesen werden. Solange die Leistungen an betroffene Einzelpersonen gehen, wird man pauschal von der Bedürftigkeit ausgehen dürfen.
    • Möglich ist auch die Weitergabe der Mittel an eine mildtätige Organisation. Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, stellt dabei selbst die Zuwendungsbestätigungen aus. Dabei muss sie in der Zuwendungsbestätigung auf die Sonderaktion hinweisen.

    Verwendung sonstiger vorhandener Mittel

    • Gemeinnützige Einrichtungen dürfen auch sonstige vorhandene Mittel für die Geschädigten des Erdbebens einsetzen, auch wenn die Satzung keine entsprechenden mildtätigen Zwecke umfasst. Weitergegeben werden dürfen alle Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind. Neben Geld- und Sachmitteln können auch Personal oder Räumlichkeiten überlassen werden. Regelmäßig ist dafür aber ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, weil der Vorstand mit einer solchen Mittelverwendung meist seinen „gewöhnlichen Geschäftskreis“ überschreitet. Die Mittelweitergabe an andere inländische steuerbegünstigte Organisationen ist immer erlaubt, auch wenn diese andere Satzungszwecke haben. Solche Hilfen sind also nicht nur im Rahmen der Sonderregelung zulässig.
    • Verwendet eine mildtätige Organisation ihre Mittel direkt für Einzelpersonen oder ausländische Organisationen, muss sie die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst prüfen und dokumentieren. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person pauschal glaubhaft gemacht wird.

    Kooperation mit Sponsoren

    • Für das Sponsoring durch Unternehmen gelten die allgemeinen Vorgaben der Finanzverwaltung. Die Sponsorenausgaben sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens dienen können. Weist der Sponsor im Rahmen einer Kooperation mit einer gemeinnützigen Einrichtung öffentlichkeitswirksam auf seine Unterstützung hin (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet), bleibt das für die Empfängereinrichtung steuerlich neutral (ideeller Bereich). Sie kann entsprechende Belege ohne umsatzsteuerliche Folgen ausstellen.
     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2023 | Seite 19 | ID 49300872