02.12.2024 · Nachricht · Sachspenden
Influencer spendet zu Werbezwecken überlassene Sachen weiter: Das ist beim gemeinnützigen Empfänger veranlasst
In Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von digital agierenden Steuerzahlern (Influencern) weist das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein darauf hin, dass zu Werbezwecken erhaltene Produkte keine Geschenke sind, sondern Entgelt für die Werbetätigkeit. Das hat auch Folgen, wenn der Influencer die Sachen später spendet.
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