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  • · Fachbeitrag · Satzungsrecht

    Anforderungen an eine Satzungsregelung zu Sonderumlagen

    | Legt die Satzung eines Vereins „Sonderumlagen“ fest, muss nicht nur klar geregelt sein, wie sich die Umlage berechnet, sondern auch, welches Organ für die Erhebung der Umlage zuständig ist und wann genau die Umlage fällig ist. Das hat das OLG Stuttgart klargestellt. |

     

    Im konkreten Fall sah die Satzung eines Vereins, der die Belange von Wasserkraftwerksbetreibern vertritt, eine Umlage vor, die in den Jahren fällig ist, in denen die Einnahmen der Mitglieder aus Einspeisegebühren gegenüber einem Referenzjahr besonders hoch ausfielen. Ein Mitglied wehrte sich gerichtlich gegen die Zahlung der Umlage und bekam Recht. Die Begründung des OLG: Die Satzung hatte lediglich vorgesehen, dass die Sonderumlage auf Anforderung fällig sei. Diese Regelung sei unzureichend. Es müsse klar sein, welches Vereinsorgan (Vorstand oder Mitgliederversammlung) für die Umlageerhebung zuständig sei. Außerdem hatte sich aus der Satzung nicht eindeutig ergeben, wann die Umlage fällig ist. Damit sei für Mitglieder nicht im Ansatz kalkulierbar, wann eine Zahlung geleistet werden müsse (Urteil vom 15.12.2011, Az. 3 U 149/11, Abruf-Nr. 120295).

     

    PRAXISHINWEIS | Keine Bedenken hatte das OLG, dass sich die Umlage umsatzbezogen errechnete und folglich keine feste Obergrenze für deren Höhe bestand.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 1 | ID 31502730