· Fachbeitrag · Betriebsaufspaltung
FG Hamburg klärt auf: Kann zwischen zwei Vereinen eine Betriebsaufspaltung vorliegen?
| Zu einer Betriebsaufspaltung kommt es im Vereinsbereich meist, wenn Tätigkeiten in eine Kapitalgesellschaft ausgelagert werden oder wenn sowohl die Betriebs- als auch die Besitzgesellschaft ein Verein ist. Bei der zweiten Konstellation kommt eine Betriebsaufspaltung aber nur in Frage, wenn das Besitzunternehmen die beherrschende Rolle einnimmt. Das liegt bei Vereinen als Betriebsgesellschaft nur in speziellen Fällen vor, wie eine Entscheidung des FG Hamburg zeigt. Anlass genug, das Thema „Betriebsaufspaltung im Verein“ einmal grundsätzlicher zu analysieren. |
Das Rechtskonstrukt der Betriebsaufspaltung
Die Betriebsaufspaltung ist ein von der Rechtsprechung geschaffenes Konstrukt. Vermögensverwaltende Tätigkeiten können danach als Gewerbebetrieb behandelt werden, wenn sie durch die Nutzungsüberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an die Betriebsgesellschaft (sachliche Verflechtung) und durch eine Beherrschung durch das Besitzunternehmen (personelle Verflechtung) gekennzeichnet sind, die dazu führt, dass die Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen auch in dem Betriebsunternehmen ihren Willen durchsetzen können. So sollen steuerliche Gestaltungen zur Vermeidung der Gewerbesteuer verhindert werden.
Bei gemeinnützigen Körperschaften hat die Betriebsaufspaltung eine besondere Bedeutung, weil, wenn sie vorliegt, nicht nur eine Gewerbesteuerpflicht entsteht, sondern die Steuerbefreiung bei einer sonst begünstigten vermögensverwaltenden Tätigkeit entfällt. Typisch dafür ist die Auslagerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe in eine eigenständige Kapitalgesellschaft (GmbH), an der das Besitzunternehmen eine Mehrheitsbeteiligung hat.
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