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  • 22.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121558

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 24.04.2012 – II ZB 8/10

    Leitet das Registergericht auf Anregung eines nicht antragsbefugten Vereinsmitglieds ein Löschungsverfahren ein und lehnt es in diesem Verfahren durch Beschluss die Löschung der beanstandeten Eintragung ab, findet gegen diese Entscheidung die Beschwerde statt; § 24 Abs. 2 FamFG bestimmt nichts anderes.


    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder

    beschlossen:

    Tenor:

    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.

    Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    1

    Der Rechtsbeschwerdeführer ist ordentliches Mitglied des im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragenen Vereins D. I. (im Folgenden: Beteiligter zu 2), dem weit über 100.000 Mitglieder angehören. Der Beteiligte zu 2 gliedert sich in Bezirksvereine und Landesverbände sowie eine Gliederung Technik und Wissenschaft und eine Gliederung Beruf und Gesellschaft. Zu seinen Organen gehören gemäß § 12 Nr. 1 der Satzung unter anderem das Präsidium und die Vorstandsversammlung, die als Vertretung aller Mitglieder und als höchstes willensbildendes Organ nach § 14 Nr. 2.15 der Satzung auch für deren Änderungen zuständig ist. Die Vorstandsversammlung setzt sich nach § 14 Nr. 4.1 der Satzung im Wesentlichen aus den bevollmächtigten Vertretern der Bezirksvereine, der Landesverbände und der weiteren Gliederungen zusammen. Die persönlichen Mitglieder des Beteiligten zu 2 haben gemäß § 10.1 der Satzung Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung ihres Bezirksvereins. Sie können sich Gesellschaften und Fachgruppen im Bereich der Gliederung Technik und Wissenschaft zuordnen (§ 8 Nr. 2 der Satzung) und haben, soweit dort eine Mitgliederversammlung durchgeführt wird, auch in dieser Sitz und Stimme.

    2

    Am 25. November 2008 beschloss die Vorstandsversammlung des Beteiligten zu 2 eine Satzungsänderung, die in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Der Rechtsbeschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27. September 2009 und vom 17. Oktober 2009 "beantragt", die Eintragung zu "annullieren", weil die Vorstandsversammlung keine Mitgliederversammlung sei und ihr deshalb keine Kompetenz für eine Änderung der Satzung zukomme; diese liege allein bei den Mitgliederversammlungen der Bezirksvereine.

    3

    Das Registergericht hat mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 mitgeteilt, dass die Vorstandsversammlung die beanstandete Satzungsänderung nach Gesetz und Satzung habe beschließen können. In einem weiteren Schreiben vom 28. Oktober 2009 hat es den Rechtsbeschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass im Hinblick auf die von ihm "beantragte" Löschung der eingetragenen Neufassung der Satzung nunmehr ein Verfahren gemäß § 24 FamFG eingeleitet werde. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 hat das Amtsgericht den "Antrag gemäß § 24 FamFG" mit der Begründung zurückgewiesen, die Eintragung sei auf der Grundlage eines wirksamen, der Satzung entsprechenden Beschlusses ordnungsgemäß erfolgt. Der Beschluss des Amtsgerichts ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dass gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei und beschwerdeberechtigt derjenige sei, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt seien. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer sein Begehren weiter, die am 7. Mai 2009 eingetragene Neufassung der Satzung zu löschen.

    II.

    4

    Das Beschwerdegericht (OLG Düsseldorf, NZG 2010, 395) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

    5

    Das Rechtsmittel sei nicht statthaft und daher unzulässig. Da der Beschwerdeführer kein berufsständisches Organ im Sinn von § 380 FamFG und deshalb nicht zur Stellung eines Löschungsantrags nach § 395 FamFG berechtigt sei, sondern lediglich die Durchführung eines Löschungsverfahrens von Amts wegen anregen könne (vgl. § 24 Abs. 1 FamFG), stehe ihm gegen die Ablehnung eines von ihm angeregten Löschungsverfahrens nach § 58 FamFG ein Beschwerderecht nur zu, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt sei. Dies sei jedoch der Fall, weil gemäß § 24 Abs. 2 FamFG das Gericht, das der Anregung auf Einleitung eines Amtsverfahrens nicht folge, nicht über den Gegenstand der Anregung entscheiden, sondern lediglich den Anregenden unterrichten müsse, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich sei. Selbst wenn die Voraussetzungen einer Löschung vorlägen, wäre das Registergericht zur Löschung von Amts wegen im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens nur berechtigt, nicht verpflichtet.

    III.

    6

    Die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

    7

    1. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) das seit 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, da das Registerlöschungsverfahren nicht vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist. Das erste Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 27. September 2009, das eine Löschung der Eintragung zum Ziel hatte, ging am 30. September 2009 beim Registergericht ein. Ein auf Löschung der Eintragung gerichtetes Tätigwerden des Gerichts vor Eingang dieses Schreibens ist nicht ersichtlich. Auf den Zeitpunkt der Registereintragung, die hier bereits am 7. Mai 2009 und damit vor dem nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG maßgeblichen Stichtag (1. September 2009) vorgenommen wurde, kommt es nicht an (Sternal, FGPrax 2010, 61 f.; Nedden-Boeger, FGPrax 2010, 1, 7; aA OLG Stuttgart, FGPrax 2010, 61 f.). Dies gilt auch dann, wenn das Registergericht schon von Amts wegen verpflichtet wäre, eine Eintragung zu löschen. Denn die Verpflichtung des Gerichts, ein Löschungsverfahren einzuleiten, erfüllt nicht die nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG für die Anwendung des alten Rechts erforderliche Voraussetzung, dass vor dem Stichtag ein Verfahren eingeleitet worden ist.

    8

    2. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, § 71 FamFG.

    9

    3. Die Rechtsbeschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg, weil das Beschwerdegericht die Beschwerde im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen hat. Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdeberechtigt im Sinn von § 59 Abs. 1 FamFG.

    10

    a) Entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts ist die Beschwerde allerdings gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Entscheidung des Registergerichts in einem auf Anregung eines Vereinsmitglieds eingeleiteten Amtslöschungsverfahren, die beanstandete Eintragung nicht zu löschen, ist eine Endentscheidung im Sinn von § 58 Abs. 1 FamFG. Das Gesetz bestimmt nichts anderes.

    11

    aa) Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte in Angelegenheiten nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine beschwerdefähige Endentscheidung des Registergerichts im Sinne dieser Vorschrift liegt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor, wenn und soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Es genügt nicht schon, dass die Entscheidung wie hier in Form eines Beschlusses ergangen ist (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 5). Ebenso wenig kann eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zur Statthaftigkeit der Beschwerde führen, wenn nach dem Gesetz kein Rechtsmittel gegeben ist (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 5; Oberheim in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 39 Rn. 62; MünchKommZPO/Ulrici, 3. Aufl., § 39 FamFG Rn. 10; vgl. auch BFH/NV 1998, 735, 736; BVerwGE 63, 198, 200; BAG, NZA 1998, 1288, 1289). Das gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Denn die nach § 39 FamFG bestehende Verpflichtung der Gerichte zur Rechtsmittelbelehrung verleiht ihnen auch unter Berücksichtigung der Schutz- und Fürsorgefunktion der Vorschrift und des Gebots der Rechtssicherheit nicht die Befugnis, vom Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel zu eröffnen.

    12

    bb) Die Entscheidung des Registergerichts, die Eintragung der am 25. November 2008 beschlossenen Neufassung der Vereinssatzung nicht zu löschen, stellt eine beschwerdefähige Endentscheidung im Sinn von § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG dar. Denn das Gericht hat damit in dem auf Anregung des Rechtsbeschwerdeführers eingeleiteten Löschungsverfahren wie für § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlich, aber auch ausreichend eine den Verfahrensgegenstand erledigende ablehnende Sachentscheidung getroffen. Das Registergericht hat nicht bereits die Einleitung eines Löschungsverfahrens abgelehnt. Vielmehr hat es jedenfalls mit dem Schreiben vom 28. Oktober 2009, in dem es den Rechtsbeschwerdeführer von der Einleitung eines Verfahrens gemäß § 24 FamFG unterrichtet und auf die erforderliche Anhörung des Vereins als Beteiligter gemäß § 7 FamFG hingewiesen hat, ein Löschungsverfahren eingeleitet und in diesem Verfahren eine Löschung der beanstandeten Eintragung abgelehnt.

    13

    cc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bestimmt § 24 FamFG nichts anderes im Sinn von § 58 Abs. 1 FamFG. Bei dem Schreiben des Gerichts vom 28. Oktober 2009 handelt es sich nicht um eine Unterrichtung nach § 24 Abs. 2 FamFG, dass das Gericht der Anregung, ein Verfahren einzuleiten, nicht folgt, die als bloße Mitteilung des Gerichts ohne Regelungsgehalt nicht mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar wäre (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 24 Rn. 9; Ahn/Roth in Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 24 Rn. 11 f.; Brinkmann in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 24 Rn. 6 aE; MünchKommZPO/Ulrici, 3. Aufl., § 24 FamFG Rn. 13), sondern um eine abschließende Endentscheidung. Zu der Frage, ob die Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung in einem aufgrund einer Anregung eingeleiteten Verfahren statthaft ist, ergibt sich aus § 24 Abs. 2 FamFG nichts. Diese Vorschrift stellt in ihrem ersten Absatz in Übereinstimmung mit der früheren Rechtslage lediglich ausdrücklich klar, dass die Einleitung eines Amtsverfahrens angeregt werden kann; im zweiten Absatz ist nunmehr im Interesse des Anregenden anders als nach der früheren Rechtslage geregelt, dass das Gericht, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist, verpflichtet ist, den Anregenden davon zu unterrichten, wenn es seiner Anregung nicht folgen will (vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/6308, S. 186). Die Statthaftigkeit der Beschwerde wurde durch § 24 Abs. 2 FamFG nicht eingeschränkt. Die registerrechtlichen Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sollten aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit die bestehenden registerrechtlichen Vorschriften zusammenführen und zur weitgehenden Vermeidung von Verweisungen neu systematisieren; grundlegende inhaltliche Änderungen sollten hingegen nicht vorgenommen werden (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/6308, S. 171, 288).

    14

    b) Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht beschwerdeberechtigt im Sinn von § 59 Abs. 1 FamFG.

    15

    Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht demjenigen die Beschwerde zu, der durch einen gerichtlichen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Es muss sich um die unmittelbare Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 XII ZB 326/10, FamRZ 2011, 465 Rn. 9 m.w.N.; Beschluss vom 3. April 1951 V BLw 5/50, BGHZ 1, 343, 351 ff.). Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, sind schlüssig vorzutragen (vgl. RGZ 29, 371, 373 f.; BGH, Urteil vom 25. November 1993 IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 240 f.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 59 Rn. 20).

    16

    Der Beschwerdeführer hat eine Beeinträchtigung in einem eigenen Recht nicht schlüssig dargelegt. Er sieht seine Mitgliedsrechte durch den satzungsändernden Beschluss vom 25. November 2008 beeinträchtigt, weil sich nach seinem Vortrag aus der Satzung des Beteiligten zu 2 keine Kompetenz der Vorstandsversammlung ableiten lasse, Beschlüsse über Satzungsänderungen zu fassen. Da der Hauptverein keine eigene Mitgliederversammlung durchführe, sondern diese in den lokalen Bezirksvereinen stattfinde, sei die Benennung eines zuständigen Organs für die Koordination und Administration der einzelnen Bezirksvereinsvoten sowie eine finale Kompetenz zur Feststellung der übergreifenden Abstimmungsergebnisse erforderlich. Das beinhalte keine Beschlusskompetenz und gehe auch aus der Formulierung klar hervor, die für Satzungsänderungen keine Beschlussfassung wie für die Anträge zur Geschäftsordnung vorsehe. Die Satzungsänderung sei, abgesehen von der notwendigen Organzuordnung in § 14, wegen der dezentralen Struktur in der Satzung des Beteiligten zu 2 nicht geregelt. Angesichts der Vereinsstruktur, der bestehenden Satzung des Hauptvereins und der Bezirksvereine sowie der gesetzlichen Vorgaben seien Satzungsänderungen unter der zentralen Ablaufsteuerung der Vorstandsversammlung durch die Bezirksvereine in den dafür verantwortlichen Mitgliederversammlungen der Bezirksvereine zu beschließen.

    17

    Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers, das offenbar von der Geltung der Vorschrift des § 14 Nr. 2.15 der Satzung ausgeht, ist unschlüssig. Die nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegende und daher auch der Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugängliche Satzung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1991 II ZR 144/90, BGHZ 113, 237, 240; Urteil vom 6. März 1967 II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 179 f.) des Beteiligten zu 2 bestimmt in § 14 Nr. 2.15, dass die Vorstandsversammlung für Änderungen der Satzung des Beteiligten zu 2 zuständig ist. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers um die Kompetenz, satzungsändernde Beschlüsse zu fassen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass damit wie der Beschwerdeführer offenbar meint nur die Kompetenz geregelt ist, den Ablauf der von den Mitgliedsversammlungen der Bezirksvereine beschlossenen Satzungsänderungen zu steuern oder zu koordinieren.

    18

    Dass er die Unwirksamkeit dieser Satzungsvorschrift geltend macht, lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Soweit seine unter Bezugnahme auf § 33 BGB vorgenommenen Ausführungen, dass die Vorstandsversammlung keine Mitgliederversammlung und vom Zugang her auf Vereinsfunktionäre beschränkt sei und deshalb die rechtlichen Voraussetzungen und Anforderungen der Rechtsprechung nicht vorlägen, jedoch dahin zu verstehen sein sollten, dass die Satzungsbestimmung des § 14 Nr. 2.15, so man sie anders verstünde als er, unwirksam wäre, bliebe seiner Rechtsbeschwerde gleichfalls der Erfolg versagt. Auch diesen Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass und aus welchen Gründen die gesetzlich grundsätzlich zulässige und in § 14 Nr. 2.15 der Satzung vorgesehene Übertragung der Kompetenz zur Satzungsänderung auf die Vorstandsversammlung unwirksam sein sollte. Weitere eigene Ermittlungen zu etwaigen Umständen, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der eingetragenen Satzungsänderung ergeben könnten, brauchte das Registergericht nicht vorzunehmen. Es ist im Rahmen des registerrechtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes auch im Löschungsverfahren nach § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG (vgl. dazu Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 395 Rn. 77 f. m.w.N.) nicht verpflichtet, von sich aus verwickelte Rechtsverhältnisse aufzuklären (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 II ZB 15/10, ZIP 2011, 1562 Rn. 10).

    Bergmann

    Strohn

    Caliebe

    Reichart

    Sunder

    VorschriftenFamFG § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2