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  • 01.07.2011 · IWW-Abrufnummer 112234

    Finanzgericht München: Urteil vom 07.02.2011 – 7 K 1794/08

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In der Streitsache
    ...
    hat der 7. Senat des Finanzgerichts München
    unter Mitwirkung
    des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht,
    der Richterin am Finanzgericht und
    des Richters am Finanzgericht sowie
    der ehrenamtlichen Richter und
    auf Grund mündlicher Verhandlung vom 7. Februar 2011
    für Recht erkannt:

    Tenor:
    1.
    Die Klage wird abgewiesen.
    2.
    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
    Tatbestand
    Die Klägerin ist ein eingetragener Verein (e.V.). Sie wurde am ... gegründet und verfolgt gemäß ihrer Satzung als Ziele u.a. die Grundlage für ein islamisches Gemeindeleben zu schaffen, die Eröffnung und Unterhaltung einer Moschee, ... Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Satzung Bezug genommen.

    Die Klägerin schloss mit der X ab ...2002 einen Pachtvertrag. X ist ein nicht gemeinnütziger Verein mit Sitz in und entstand ... .X verpachtete an die Klägerin ein bebautes Grundstück in der Str. in A für die Dauer von 5 Jahren zu einem Pachtzins von 1.900 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag Bezug genommen. X hat das Grundstück am ...2002 zu einem Anschaffungspreis einschließlich Nebenkosten von 362.103 EUR erworben und hat zur Finanzierung des Kaufpreises bei der -Bank ... ein durch Buchgrundschuld gesichertes Darlehen in Höhe von 205.000 EUR aufgenommen. Die Klägerin hat sämtliche Kosten des Grundstückserwerbs getragen und hat auch die Zins- und Tilgungsleistungen an die ...Bankfür das Darlehen derX gezahlt. Die Klägerin hat das Gebäude in den Jahren 2002 und 2003 zu einer Moschee umgebaut und hierfür im Jahr 2002 14.311 EUR und im Jahr 2003 47.247,67 EUR aufgewendet. Zur Finanzierung des Umbaus nahm sie bei der ...Bank ein Darlehen in Höhe von 5.000 EUR auf. Zur Finanzierung der nicht durch die Bankdarlehen gedeckten Kosten hat sie in 2002 u.a. eigene Geldmittel aus Moscheensammlungen in Höhe von 117.556 EUR und ein Bankguthaben in Höhe von 25.122 EUR verwendet sowie Barabhebungen vom Konto und Barmittel eingesetzt. Die Einnahmen aus Moscheensammlungen sind weder in einer Kasse noch in sonstigen Berichten aufgezeichnet worden. Auch in 2003 hat sie u.a. Einnahmen aus Sammlungen zum Umbau zur Moschee verwendet.

    Die Klägerin gab für die Kalenderjahre 2001 bis 2003 eine Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, ab. Mit Freistellungsbescheid vom 9. Mai 2005 stellte das beklagte Finanzamt (das Finanzamt) die Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz (GewStG) fest (Teil A des Bescheids) fest. Außerdem erhielt der Bescheid in Teil E den Hinweis, dass die Klägerin religiöse Zwecke und gemeinnützige Zwecke i.S.d. Anlage 1 zu § 48 Abs.2 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) fördere und berechtigt sei, Zuwendungsbestätigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge nach § 50 Abs. 1 EStDV auszustellen.

    Nachdem das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) dem Finanzamt mitteilte, dass die Klägerin nach seinen Erkenntnissen zur islamischen Gemeinschaft... gehöre, verfügte das Finanzamt mit Schreiben vom 9. September 2005, dass die Auskunft vom 9. Mai 2005 bezüglich der vorläufigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit widerrufen werde und ab sofort keine Zuwendungsbestätigungen für steuerliche Zwecke mehr ausgestellt werden dürften.

    Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16. April 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen zunächst eingelegte Anfechtungsklage wurde nach Hinweis des Gerichts (siehe Schreiben vom 8. Juni 2010) nach § 67 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) in eine Feststellungsklage geändert (siehe Schreiben der Klägerin vom 16. Juni 2010 und des Finanzamts vom 17. Juni 2010).

    Die Klägerin beantragt festzustellen,

    dass sie befugt ist, Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV auszustellen.

    Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.

    Das Gericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 um Stellungnahme gebeten, auf welcher vertraglichen Grundlage im Verhältnis zur X die Klägerin die gesamten Kosten für den Erwerb des Grundstück der X in A und den Umbau des darauf stehenden Gebäudes zu einer Moschee getragen hat. Auf das Antwortschreiben der Klägerin vom 5. November 2010 wird Bezug genommen.

    Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2011 wird Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe
    1.

    Die Klage ist zulässig. Der Antrag, festzustellen, ob und in welchem Umfang ein Verein befugt ist, Spendenbestätigungen auszustellen, kann Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 41 FGO sein (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 23. September 1999 XI R 66/98, Bundessteuerblatt- BStBl II 2000, 533).

    2.

    Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Finanzamt entschieden, dass die Klägerin nicht befugt ist, Zuwendungsbestätigungen i.S.v. § 50 Abs. 1 EStDV auszustellen.

    Nach § 50 Abs. 1 EStDV dürfen Zuwendungen i.S. von § 10 b EStG nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG (bzw. gem. § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zu einer näher bestimmten Höhe als Sonderausgaben bzw. als Betriebsausgaben abzugsfähig. Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke i.S. des § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gelten die §§ 51 bis 68 Abgabenordnung - AO - (vgl. § 48 Abs. 1 EStDV). § 48 Abs. 2 EStDV i.V.m. der Anlage 1 zur EStDV bestimmt die besonders förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecke.

    Im Streitfall verstößt es gegen die Gebote der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und Unmittelbarkeit (§ 57 AO), dass die Klägerin die gesamten Aufwendungen für den Erwerb eines bebauten Grundstücks, das sich im Eigentum der X und damit einer anderen Körperschaft des privaten Rechts befindet, getragen hat. Denn eine Körperschaft verhält sich fremdnützig und verstößt damit gegen das Verbot der Drittnützigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO), wenn sie Dritten Leistungen erbringt, welche diese "fördern", dass sie ihnen also mehr an wirtschaftlichen Vorteilen zuwendet als es der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einer Marktwirtschaft entspricht (Leisner-Egensperger in Hübsch-mann/Hepp/Spitaler, AO, § 55 Rz. 25, 200 ff.). Die Klägerin hat der X Mittel zugewendet, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Zwar ist die Klägerin aufgrund des mit der X abgeschlossenen Pachtvertrags zur Nutzung des Grundstücks berechtigt. Aus dem Pachtvertrag ergibt sich eine Verpflichtung der Klägerin zur Übernahme der Investitionskosten jedoch nicht. Insbesondere fehlt es an jeglicher vertraglicher Grundlage dafür, dass die Klägerin die gesamten Kosten für den Grundstückserwerb durch die X übernommen hat. Damit hat die Klägerin ihr Vermögen für Zwecke verwendet, die nicht dem Satzungszweck entsprechen und dadurch einen Dritten begünstigt.

    Es liegt auch keine steuerlich unschädliche Betätigung nach § 58 Nr. 1 AO vor. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft des privaten Rechts beschafft und die andere Körperschaft selbst steuerbegünstigt ist. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil die X nicht steuerbegünstigt ist.

    3.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    Rechtsmittelbelehrung

    Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

    ...

    RechtsgebietEStDV EStG Vorschriften§ 50 Abs. 1 EStDV § 10b EStG