20.02.2026 · IWW-Abrufnummer 252650
Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 08.10.2025 – 10 U 1/25
1. Die Beweislast für eine wirksame Beschlussfassung liegt grundsätzlich bei dem Verein (hier Kleingartenverein), wenn er aus einem Vereinsbeschluss Rechte herleiten will. Anders ist es jedoch, wenn die Satzung vorsieht, dass über die Mitgliederversammlung ein zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen ist und die Beschlüsse vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Liegt jedoch ein ordnungsgemäß unterschriebenes Protokoll vor, trägt das Mitglied, das die Unwirksamkeit eines protokollierten Beschlusses geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für ein anderes als das protokollierte Abstimmungsergebnis.
2. Nur die abgegebenen, nicht die anwesenden Stimmen werden gezählt und Enthaltungen dürfen nicht mitgerechnet werden. Anders ist es nur dann, wenn in der Satzung ausdrücklich geregelt ist, dass Enthaltungen als Gegenstimmen gezählt werden.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
I.
Der Kläger ist ein Kleingartenverein und war Mitglied bei dem Beklagten, einem regionalen Kleingartenverein-Dachverband; beide sind als eingetragene Vereine organisiert.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit verschiedener Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung des Beklagten.
Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgesehen, da ein etwaiger die Berufung zurückweisender Beschluss nicht anfechtbar wäre. Der nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzweifelhaft nicht erreicht.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass die Klage unzulässig ist, soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) den Beschluss des Vorstandes des Beklagten vom 5. Oktober 2023 (Anlage K7) angreift. Auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils wird insoweit Bezug genommen. Die Ausführungen hierzu in der Berufungsbegründung, die sich in der Darlegung einer abweichenden Rechtsansicht unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen erschöpfen, rechtfertigen keine abweiche Beurteilung.
2. Soweit der Kläger die Feststellung des Landgerichts zum Klageantrag zu 1) mit der Begründung angreift, die Beschlussfassung des Vorstandes vom 14. Dezember 2023 über den Ausschluss des Klägers sei unwirksam, weil der Beklagte nicht zweimal seinen Ausschluss beschließen könne, ist die Berufung insoweit ebenfalls nicht erfolgreich.
Der Vorstand des Beklagten hatte seinen Beschluss vom 5. Oktober 2023, wie das Landgericht zutreffend ausführt hat, bereits mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 aufgehoben. Dazu war der Vorstand des Beklagten berechtigt, denn der Beschluss hatte noch keine Rechtswirkungen entfaltet.
3. Auch soweit sich der Kläger gegen die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 17. Februar 2024 wendet, hat seine Klage weder hinsichtlich des Ausschlusses des Klägers (1) noch der Erhöhung der Mitgliedsbeiträge (2) Erfolg.
(1) Das Landgericht hat den Antrag des Klägers zutreffend dahingehend ausgelegt, dass dieser die Feststellung begehrt, dass der seinen Ausschluss bestätigende Beschluss der Mitgliederversammlung nicht wirksam zustande gekommen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt im Vereinsrecht bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. Aktiengesetz nicht in Betracht, sodass Mängel von Vereinsbeschlüssen mithilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05; Urteil vom 9. November 1972 - II ZR 63/71).
Das Landgericht hat ferner zu Recht festgestellt, dass weder eine formelle (a) noch eine materielle (b) Unwirksamkeit des Beschlusses erkennbar ist.
(a) Die Bedenken des Klägers gegen die formelle Wirksamkeit des Beschlusses greifen nicht durch.
aa) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Klägers nicht wegen einer mangelhaften Einberufung der Mitgliederversammlung formell fehlerhaft ist. Soweit der Kläger meint, es sei vielen Mitgliedern nicht klar gewesen, worüber sie abstimmen sollten, teilt der Senat diese Einschätzung nicht; der Beschlussfassung lag ein einfach gelagerter Lebenssachverhalt zugrunde, die der Tagesordnung beigefügten Schreiben des Klägers und des Beklagten waren geeignet, die Mitglieder über den Inhalt der Beschlussfassung zu informieren und diesen eine sachgerechte Vorbereitung zu ermöglichen. Den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist insoweit nichts hinzuzufügen.
bb) Das Gleiche gilt hinsichtlich der Frage, ob die Einberufung deshalb fehlerhaft ist, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht als Gast teilnehmen und auf der Versammlung sprechen durfte oder weil nicht vor der Beschlussfassung über den Ausschluss zunächst die Mitgliederversammlung selbst über eine Zulassung des Prozessbevollmächtigten zur Versammlung hätte entscheiden müssen. Auch insoweit verbleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung.
cc) Soweit der Kläger geltend macht, die Stimmabgabe für die Bestätigung des Ausschlusses des Klägers durch die Mitgliederversammlung sei nicht so erfolgt, wie vom Beklagten angenommen, schließt sich der Senat dem ebenfalls nicht an.
Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beweislast für eine wirksame Beschlussfassung grundsätzlich bei dem Verein liegt, wenn er aus dem Vereinsbeschluss Rechte herleiten will (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1967, II ZR 211/65), dies jedoch anders liegt, wenn wie hier, die Satzung vorsieht, dass über die Mitgliederversammlung ein zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen ist und die Beschlüsse vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1997 - V ZB 2/97 - juris Rn. 14). Dies ist vorliegend der Fall, wie sich aus § 7 Ziff. 5 und Ziff. 6 der Satzung ergibt. Liegt jedoch ein ordnungsgemäß unterschriebenes Protokoll, wie als Anl. B2 vorgelegt, vor, trägt das Mitglied, das die Unwirksamkeit eines protokollierten Beschlusses geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für ein anderes als das protokollierte Abstimmungsergebnis (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 1. März 2021 - 8 61/20 - juris, Rn. 44; Staudinger/Schwennicke-Roth, (2023) BGB § 32 Rn. 31). Dass eine solche Folge nur eintreten soll, wenn es sich bei dem Protokoll nicht nur um ein Ergebnisprotokoll, sondern um ein Verlaufsprotokoll handelt, ist der Entscheidung des OLG Hamm entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu entnehmen; eine solche Unterscheidung ist auch nicht gerechtfertigt.
Das einfache Bestreiten des Klägers, dass der Beschluss über seinen Ausschluss tatsächlich mit einer einfachen Stimmenmehrheit gefasst worden sei, ist insoweit nicht ausreichend. Er hat vorgetragen, dass den Mitgliedern durch das Präsidium das Ergebnis der Abstimmung mitgeteilt worden sei, wonach 27 Stimmen für den Ausschluss des Klägers, 26 gegen den Ausschluss des Klägers gestimmt und 24 Stimmenthaltungen gezählt worden sein. Das angeblich zutreffende Stimmergebnis sei dem Kläger dann aber erst mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 4. Juni 2024 bekannt gegeben worden (siehe B2). Trotz Hinweis des Landgerichts, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, welches nach seiner Ansicht das richtige Ergebnis gewesen sei, fehlt es auch in der Berufung an einem entsprechenden Vortrag und Beweisantritt.
Entgegen der Ansicht des Klägers war es nicht erforderlich, die Zahl der anwesenden Mitglieder festzustellen. In der seinerzeit gültigen Fassung der Satzung des Beklagten hieß es unter § 7 Abs. 4 "Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrzahl der anwesenden Mitglieder gültig." Danach hat vorliegend eine einfache Mehrheit von 27 der Mitglieder für einen Ausschluss des Klägers gestimmt, egal, ob 26 oder 20 (vgl. B2) Stimmen gegen den Ausschluss gezählt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, sind die Enthaltungen nicht mitzuzählen, weil nach § 32 Abs. 1 S. 3 BGB nur die abgegebenen Stimmen gezählt werden. Zu denen gehören die Enthaltungen nicht (vgl. Staudinger/Schwennicke-Roth, (2023) BGB § 32 Rn. 114), sodass es letztlich auf die Zahl der tatsächlich anwesenden Mitglieder, die nicht für oder gegen den Ausschluss gestimmt haben, nicht ankommt. Der BGH hat schon zu der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung von § 32 Abs. 1 S. 3 BGB, nach der die Mehrheit der "erschienenen Mitglieder" maßgeblich gewesen sind, die Ansicht vertreten, dass nur die abgegebenen, nicht die anwesenden Stimmen gezählt werden und Enthaltungen nicht mitgerechnet werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1982 - II ZR 164/81 - juris Rn. 5; Staudinger/Schwennicke-Roth, (2023) BGB § 32 Rn. 114 m.w.N.). Anders ist es nur dann, wenn in der Satzung ausdrücklich geregelt ist, dass Enthaltungen als Gegenstimmen gezählt werden. Eine solche Regelung findet sich in der Satzung des Beklagten jedoch nicht.
Soweit der Kläger darauf abhebt, dass zu den unterschiedlichen Beschlussvorlagen unterschiedlich viel Stimmen abgegeben und Enthaltungen gezählt wurden, spricht dies nicht, wie vom Landgericht hervorgehoben, gegen eine ordnungsgemäß durchgeführte Stimmabgabe oder -auszählung. Es ist keineswegs zwingend, dass bei jedem Beschluss die Anzahl der anwesenden Stimmen gleich hoch sein muss, vielmehr erscheint es naheliegend, dass zu unterschiedlichen Zeiten Mitglieder angekommen und wieder gegangen sind oder sich schlicht nicht an der Abstimmung beteiligt haben, nicht einmal durch eine Enthaltung.
(b) Der Ausschluss des Klägers ist auch materiell rechtmäßig erfolgt. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 5 Ziff. 3 der Satzung des Beklagten vorgelegen hätten. Danach kann ein Mitglied aus dem beklagten Verband ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder die Interessen des Verbandes verstößt. Die Auffassung des Landgerichts, die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit stelle für den Beklagten ein Interesse höchste Priorität dar, ist nicht zu beanstanden und wird auch vom Kläger nicht infrage gestellt.
Der Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass seine Anerkennung als kleingärtnerisch gemeinnützig im Zeitpunkt des Ausschlusses erkennbar bedroht gewesen sei, weil der Landkreis ("Ort 01") bereits mit Schreiben vom 11. Mai 2017 seine Auffassung dargelegt hatte, dass die erteilte Anerkennung des Beklagten als Dachverband nach § 2 Bundeskleingartengesetz auch die Anerkennung der einzelnen Mitgliedsvereine als kleingärtnerisch gemeinnützig voraussetze. Liege diese Anerkennung der einzelnen Mitgliedsvereine nicht vor, sei die Beibehaltung der Anerkennung für den Beklagten nicht gewährleistet. Dazu hat der Landkreis in einer E-Mail vom 5. Dezember 2023 ferner mitgeteilt, der Beklagte sei nunmehr im Hinblick auf die fehlende kleingärtnerische Gemeinnützigkeit einzelner Mitglieder "schwebend als nicht gemeinnützig" anzusehen. Die Wertung des Landgerichts, dass unabhängig davon, ob die Rechtsauffassung des Landkreises ("Ort 01") tatsächlich zutreffend gewesen sei, der Beklagte letztlich vor der Wahl gestanden habe, sich entweder mit dem Landkreis auf einen Verwaltungsrechtsstreit mit ungewisser Dauer und nicht sicher vorhersehbaren Ausgang einzulassen oder dem Willen der Behörde Genüge zu tun, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger mit der Berufung die Ansicht vertritt, dass tatsächlich die Anerkennung des Beklagten als kleingärtnerisch gemeinnützig zu keinem Zeitpunkt bedroht gewesen sei, führt das zu keiner anderen Beurteilung.
Zum einen ist die E-Mail des Landkreises ("Ort 01") vom 5. Dezember 2023 entgegen der Ansicht des Klägers nicht allein als "Hinweis" eines Dritten zu beurteilen. Dies mag man noch für den Satz "Solange nicht alle Vereine ihre Verbände die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit per Beschluss nachweisen können, gilt der Bezirksverband schwebend als nicht gemeinnützig." annehmen können. Mit dem folgenden Satz: "Bitte unternehmen Sie alle Anstrengungen, um Ihren Status als gemeinnütziger Verband zu erhalten." hat der Landkreis jedoch klargestellt, dass er sich den "Hinweis" zu Eigen macht, und dass er ein Tätigwerden des Beklagten erwartet.
Daran ändert auch der Vortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 16. September 2025 nichts, in dem er darauf hinweist, dass der Landkreis vor 2017 eine andere Auffassung vertreten habe, und dass die jeweils drei Jahre gültige Anerkennung als kleingärtnerisch gemeinnützig für einige Mitgliedsvereine ausgelaufen sei und dem Beklagten trotzdem nicht die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit entzogen worden sei. Seit 2017 hat der Landkreis jedenfalls darauf hingewirkt, dass sämtliche Mitglieder des Beklagten ebenfalls die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit beantragen.
Soweit der Kläger ausführt, dass entgegen der Ansicht des Landkreises ("Ort 01") aus § 2 Bundeskleingartengesetz eine Voraussetzung für die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nicht zu entnehmen sei, illustriert er damit nur das Argument des Landgerichts, dass es Sache des Beklagten sei, ob er sich mit dem Landkreis - der insoweit wohl von dem zuständigen Landwirtschaftsministerium des Landes ("Bundesland 01") unterstützt wird - auf Rechtsstreitigkeiten mit ungewissem Ausgang einlässt, oder auf die Mitglieder einwirkt, dass sie die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit beantragen. In diesem Zusammenhang haben die Mitglieder des Beklagten ihre Ansicht dadurch deutlich kundgetan, dass der Beschluss zur Auftragserteilung an den Beklagten zur Einreichung einer Klage gegen den Landkreis ("Ort 01") wegen kleingärtnerischer Gemeinnützigkeit des Verbandes in der Abstimmung vom 17. Februar 2024 mit einer Ja-Stimme und 57 Nein-Stimmen gescheitert ist.
Dies gilt auch bezüglich des Arguments des Klägers, der mit der Berufung betont, dass bei einem tatsächlichen Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit der Vereinszweck des Beklagten als Dachverband nicht als solcher infrage gestellt wäre, weil tatsächlich lediglich die Aufgaben des Beklagten als Zwischenpächter, also die Verwaltung von Kleingartenanlagen und die Verpachtung von Kleingärten, entfallen würden. Damit setzt er lediglich seine Beurteilung der Aufgaben und Interessen des beklagten Verbandes an die Stelle von dessen Beurteilung. In der Satzung sind sowohl die Verwaltung von Kleingartenanlagen (Ziff. 5a) als auch die Verpachtung von Kleingartenanlagen (Ziff. 5b) als Aufgaben des Verbandes aufgeführt; mit dem Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit würde deshalb ein großer Teil der satzungsmäßigen Aufgaben des Beklagten entfallen.
4. Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2) hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 17. Februar 2024 über die Erhöhung des Mitgliedsbeitrags für Vereine ohne Verwaltungsvollmacht von jährlich 35 € auf jährlich 250 € pro Parzelle wirksam ist.
(1) Bezüglich der Einwände des Klägers gegen die formelle Wirksamkeit gilt das oben Ausgeführte; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen sowie die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
(2) Auch der Sache nach ist die Erhöhung des Mitgliedsbeitrags für Vereine ohne Verwaltungsvollmacht auf jährlich 250 € pro Parzelle nicht zu beanstanden.
(a) Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen ist, wie § 58 Nr. 2 BGB es anordnet, in der Satzung des Beklagten geregelt. § 4 der Satzung des Beklagten enthält die Rechte und Pflichten der Mitglieder. Gemäß § 4 Abs. 2b hat jedes Mitglied die Pflicht, Mitgliedsbeiträge, Pachten, Umlagen, Versicherungsbeiträge und andere finanzielle Verpflichtungen, die satzungsgemäß geregelt sind, entsprechend der auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe und der Zahlungsfristen termingerecht zu entrichten. Die Befugnis der Mitgliederversammlung zur Festsetzung des Mitgliedsbeitrags ist in § 7 Nr. 4 c. der Satzung geregelt.
(b) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags von 250 € pro Parzelle/Jahr für Vereine ohne Verwaltungsvollmacht ist nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sämtlicher Mitglieder erfordert nicht, dass die Beiträge aller Mitglieder zahlenmäßig gleich hoch sind. Vielmehr darf die Festlegung unterschiedlicher Mitgliedsbeiträge lediglich nicht willkürlich erfolgen und damit einzelne Mitglieder aus sachfremden Erwägungen benachteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1954 - II ZR 33/53 -, juris - Rn. 7).
Vorliegend beruht die Differenzierung zwischen Mitgliedern mit Verwaltungsvollmacht und Mitgliedern ohne Verwaltungsvollmacht auf sachlich gerechtfertigten Erwägungen dahingehend, dass Verwaltungsaufgaben, wie das Suchen und Einweisen eines neuen Mitglieds und Ähnliches aufgrund der vom Beklagten erteilten Verwaltungsvollmacht von den einzelnen Mitgliedsvereinen durchgeführt worden sind. Wird einem Mitglied die Verwaltungsvollmacht entzogen, muss der Beklagte sämtliche Verwaltungsaufgaben selbst durchführen. Damit fällt für den Beklagten ein erhöhter Aufwand an, der durch einen erhöhten Mitgliedsbeitrag ausgeglichen werden soll.
Auch der Höhe nach ist die Erhöhung des Mitgliedsbeitrags nicht zu beanstanden. Sie orientiert sich an der Höhe der Verwaltungskostenpauschale, die Vereine zu zahlen haben, die einen Pachtvertrag mit dem Beklagten abgeschlossen haben, ohne Mitglied zu sein. Diese beträgt ebenfalls 250 € pro Parzelle/Jahr. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkt Bezug genommen.
5. Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Beklagten ist unabhängig von der Frage zu beurteilen, ob der Beklagte mit der Gemeinde einen wirksamen Pachtvertrag abgeschlossen hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diese Frage nicht erörtert hat, denn die Frage, wer Rechtsnachfolger des VKSK ("Ort 02" geworden ist, ist vorliegend nicht streitgegenständlich.
III.
Da die Berufung aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, regt der Senat aus Kostengründen eine Rücknahme der Berufung an. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (siehe Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG).