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  • 07.09.2006 · IWW-Abrufnummer 062616

    Amtsgericht Bonn: Urteil vom 08.03.2006 – 11 C 478/05

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Bonn
    11. Zivilabteilung Urteil

    11 C 478/05

    Schlagworte: Sachgebiet:
    Kinderturnen im Verein, Haftung von Aufsichtspersonen und Verein Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

    Tenor:

    Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 800,00 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 9.6.2005 sowie weitere 169,73 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 11.10.2005 zu zahlen.

    Die Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins aus 169,73 EUR vom 8.-10.10.2005 zu zahlen.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 36 % und die Beklagten 64 %.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    TATBESTAND

    Die Klägerin klagt auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Sportunfall, der sich am 13.4.2005 ereignete.

    Die Klägerin war seit dem 1.10.2004 Mitglied im Verein der Beklagten zu 2) und trainierte in der Gruppe 7 bis 8 jähriger Mädchen, die die Beklagte zu 1) leitete. Dies war die leistungsstärkere von zwei Gruppen.

    Am 13.4. hatten die Mädchen ihre Übung am Barren zum Teil beendet. Diejenigen, die fertig waren, schickte die Beklagte zu 1) an den Schwebebalken mit der Weisung, die sogenannte Übung A zu turnen. Welchen Aufgang die Kinder machen sollten, ist streitig. Neben dem Schwebebalken lag ein Sprungbrett, das sich ,auf der anderen Seite als üblich befand. Der Boden rund um den Schwebebalken war mit Matten abgedeckt. Es ist streitig, ob die MetalIfüße des Balkens ebenfalls mit Matten abgedeckt waren.

    Der Aufgang der Übung A erfolgt unter Wettkampfbedingungen so, dass die Turnerin auf dem Sprungbrett stehend die Hände auf den Schwebebalken setzt und mehrmals wippt, um Schwung zu holen. Sie springt hoch, führt ein Bein zwischen den Armen über den Schwebebalken, setzt und dreht sich in Richtung des Schwebebalkens, d.h. vom Ende des Balkens weg, hebt die Beine vor den Körper, d.h. geht in den sogenannten Schwebesitz und steht auf.

    Im Training ist ein anderer Aufgang möglich, in dem sich die Turnerin, auf dem Schwebebalken stehend auf den Balken aufstützt, die Füße auf den Balken nachzieht und aufsteht oder ohne zu springen den Aufgang der Übung A macht. Soweit die Beklagte zu 1) den Aufgang sicherte, stand sie am Ende des Schwebebalkens auf der Seite, die dem Sprungbrett gegenüberlag.

    Am 13.4.2005 fand nachmittags von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr der Kurs Leistungsturnen statt. Vor der Klägerin turnte die Zeugin P, die Stadtmeisterin war. Zumindest diese beiden Mädchen gingen zunächst zu dem Schwebebalken, während die Beklagte zu 1) am Barren blieb, um dort Hilfestellung bei der Übung zu leisten.

    Die Zeugin P turnte die Übung A mindestens einmal durch, wobei streitig ist, welchen Aufgang sie ausführte. Dies ist auch hinsichtlich der Klägerin streitig. Unstreitig ist, dass die Klägerin sich auf die Hände stützte und über den Schwebebalken auf die gegenüberliegende Matte fiel, bevor sie auf dem Balken saß oder beide Füße darauf hatte. Streitig ist, ob sie mit dem Arm gegen den unbedeckten MetalIfuß des Schwebebalkens schlug.

    Sie brach sich den rechten Arm an Elle, Speiche und Oberarmknochen und der rechte Oberarm sprang aus der Gelenkpfanne. Die Klägerin wurde mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus gebracht und dort am Abend unter Vollnarkose operiert. Bei der Operation wurden zwei Nägel eingesetzt und sie erhielt einen Gips am rechten Arm. Am 16.4.2005 wurde sie nach Hause entlassen und besuchte ab dem 18.4. die Schule. So lange sie den Gips trug, d.h. bis zum 9.5.2005, mußte sie mit der linken Hand schreiben und konnte weder am Kunst- noch am Sportunterricht teilnehmen. Am 5.7.2005 wurden die beiden Nägel gezogen. Bei Abfassung der Klageschrift (16.9.2005) waren zwei Narben noch deutlich sichtbar. Mit dauerhaften Folgen des Unfalls war nicht zu rechnen.

    Während die Klägerin im Krankenhaus lag, besuchten ihre Eltern sie mehrmals und schenkten ihr ein Buch. Sie begleiteten sie zu den erforderlichen Nachuntersuchungen und kauften einen neuen Armgurt. Die Gesamtkosten hierfür betrugen 85,92 EUR.

    Die Klägerin fordert Zahlung dieser Kosten zuzüglich einer Pauschale von 25,00 EUR.

    Am 16.4. füllten die Beklagte zu 1) und der Vater der Klägerin eine Sportschadenmeldung aus. Die Beklagte zu 1) schilderte den Unfallhergang, wobei sie ausführte, die Klägerin sei mit dem rechten Arm gegen den MetalIfuß vom Balken gestoßen, Blatt 11 f. der Akte.

    Mit Schreiben vom 17.5. forderte der Klägervertreter die Beklagten zu 1) und 2) auf, insgesamt 1.601,82 EUR an die Klägerin zu zahlen, Blatt 32-37 der Akte.

    Für diese Schreiben fordert die Klägerin Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von 102,37 EUR. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift verwiesen, Blatt 8 f. der Akte.

    Die Beklagten zu 1) und 2) gaben den Vorgang an die Haftpflichtversicherung weiter, die mit Schreiben vom 8.6.2005 jede Haftung ablehnte und ausführte, die Klägerin habe gewußt, dass die Beklagte zu 1) der Gruppe mehrfach untersagt habe, ohne entsprechende Sicherung den Aufgang mit Absprung vom Sprungbrett vorzunehmen. Diese eindeutige Weisung habe sie mißachtet, Blatt 22 f. der Akte.

    Die Klageschrift ist der Beklagten zu 1) am 10.10. und der Beklagten zu 2) am 7.10.2005 zugestellt worden.

    Die Klägerin behauptet, sie hätten einen Durchgang geturnt, wobei eine Turnerin auf den Schwebebalken geklettert sei und der Rest durchgehackt habe wie auch sie selbst. Beim zweiten Durchgang sei sie auf dem Sprungbrett gesprungen und habe ein Bein durchgehackt. Sie habe zuviel Schwung gehabt und sei zur Seite gekippt.

    Die Beklagte zu 1) habe die Gruppe nicht angewiesen, auf den Schwebebalken zu klettern und nicht zu springen.

    Sie könne sich nicht erinnern, müsse jedoch mit dem rechten Arm auf den MetalIfuß des Schwebebalkens gefallen sein. Die querstehenden MetalIfüße seien nicht abgedeckt gewesen, obwohl dies erforderlich gewesen sei.

    Sie ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) habe den Aufgang sichern müssen. Zumindest habe sie prüfen müssen, ob die Turnerinnen sich an die - bestrittene Anweisung hielten und das Aufspringen sofort unterbinden müssen.

    Ein Schmerzensgeld von 1.300,00 EUR sei angemessen - wobei die Beklagten gegen die Höhe keine Einwendungen erhoben haben.

    Die Klägerin beantragt,
    die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie mindestens 1.300,00 EUR Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 13.4.2005 sowie weitere 213,29 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit Zustellung der Klage zu zahlen.

    Die Beklagten beantragen,
    die Klage abzuweisen.

    Sie behaupten, vor der Klägerin habe nur die Zeugin P die Übung A geturnt. Sie sei nicht auf den Schwebebalken gesprungen. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin gesprungen sei. Wo sie ihre Beine im Moment des Sturzes gehabt habe, könnten sie nicht mehr sagen.

    Es habe generell die Weisung bestanden ohne Lehrerin auf den Balken zu klettern. An dem Unfalltag habe die Beklagte zu 1) dies noch einmal gesagt. Die Gruppe übe immer mit Klettern, außer wenn die Beklagte zu 1) sage, dass sie den Aufgang mit mache. Alle Kinder seien sehr diszipliniert und folgten immer dieser Anweisung.

    Am Unfalltag seien die Querfüße des Schwebebalkens mit Matten abgedeckt gewesen. Die Klägerin sei, ohne Teile des Schwebebalkens zu berühren, weit von den Metallteilen entfernt direkt auf die Matte gefallen.

    Es sei nicht erforderlich, die Turnerinnen bei der Übung zu sichern. Im Wettkampf müßten sie die Übung A alleine ausführen - was unstreitig ist. Die Klägerin habe die Übung bereits ohne Hilfestellung geturnt - was sie ebenfalls nicht bestreitet. Dass die Beklagte zu 1) den Aufgang nicht gesichert habe, sei nicht kausal für den Unfall gewesen, denn es sei nicht vorhersehbar, auf welche Seite des Geräts die Turnerinnen stürzten.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. Das Gericht hat Beweis durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen P, C, R, T und U erhoben, Blatt 131 ff. der Akte.

    ENTSCHBDUNGSGRÜNDE

    Die Klage ist überwiegend begründet.

    Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 800,00 EUR gegen die Beklagten zu.

    Die Beklagte zu 1) hat ihre Pflichten verletzt, indem sie einen Teil der Kinder zum Schwebebalken schickte und sie die Übung A daran turnen ließ, ohne sie zu begleiten und den Aufgang zu sichern.

    Dies gilt unabhängig davon, wie lange die Klägerin schon in der leistungsstärkeren Gruppe turnte und dass es sich nicht um normalen Schulunterricht, sondern um Leistungsturnen besonders begabter Mädchen handelte.

    Im Unfallzeitpunkt waren die Kinder 7 bis 8 Jahre alt. Angesichts dessen waren die Gefahren, denen sie beim Aufgang ausgesetzt waren zu groß, als dass man sie im Training an einem so gefährlichen Gerät wie dem Schwebebalken alleine turnen lassen durfte. Kinder im Alter der Klägerin sind spontan und leicht ablenkbar, d.h. nicht so konzentrationsfähig wie ältere Kinder und Erwachsene. Hinzu kommt eine eingeschränkte Einsichtsfähigkeit, was Gefahren angeht. In einer Gruppe steigt die Gefahr von unvernünftigem Verhalten.

    Im Wettkampf muß die Turnerin die Übung zwar selbständig und ohne Sicherung durchturnen. Im Training ist es im Gegensatz dazu jedoch zulässig, die Turnerinnen soweit wie möglich vor den Gefahren zu schützen, die das Geräteturnen nun einmal mit sich bringt. Zudem dient das Training gerade erst dazu, die nötige Sicherheit für den Wettkampf zu gewinnen, indem man die Übung immer wieder turnt.

    Es ist den Beklagten zwar zuzugeben, dass eine Sicherung nicht jeden Unfall vermeiden kann. Die Sicherung verringert jedoch die Gefahr, dass die Turnerin stürzt und sich verletzt.

    Die Pflichtverletzung hat zu dem Unfall geführt.

    Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag auf den Schwebebalken gesprungen ist und den Aufgang gemäß Übung A gemacht hat. Die Aussagen der Zeuginnen P, T und U waren zu diesem Punkt zwar unergiebig. Die erste Zeugin konnte sich nicht daran erinnern, wie die Klägerin auf den Schwebebalken gekommen ist, die letzten beiden Zeuginnen haben die Vorgänge am Schwebebalken überhaupt nicht beobachtet. Die Zeuginnen C und R haben den Vortrag der Klägerin jedoch bestätigt. Beide Zeuginnen waren zum Schwebebalken nachgekommen und schauten der Klägerin zu, so dass das Gericht davon ausgeht, dass sie den Unfall beobachten konnten und sich daran erinnern, wie er passierte.

    Außerdem entspricht dies den Angaben, die die Haftpflichtversicherung der Beklagten dem Schreiben vom 8.6.2005 zugrunde legte. Dass die Versicherung die Klägerin zum Unfallhergang befragt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus diesem Grund muß die Beklagte zu 1) relativ kurz nach dem Unfall, als ihre Erinnerung noch besser war als im Zeitpunkt des Rechtsstreits, erklärt haben, die Klägerin sei entgegen einer ihr erteilten Weisung auf den Schwebebalken gesprungen.

    Hätte die Beklagte zu 1) den Aufgang gesichert, hätte sie den Unfall vermieden. Die Klägerin fiel auf die Seite des Schwebebalkens, an der die Beklagte zu 1) gestanden hätte. Sie wäre der Beklagten zu 1) also gewissermaßen "in die Arme gefallen".

    Die Beklagte zu 1) handelte rechtswidrig und schuldhaft, nämlich fahrlässig. Die Gefahren, die mit dem Aufgang verbunden waren kannte sie als Übungsleiterin. Die Beklagte zu 2) muß sich das Verhalten der Beklagten zu 1) zurechnen lassen, da die Beklagte zu 1) für sie handelte, § 831 BGB.

    Ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EUR ist nach den Umständen des Einzelfalles angemessen.

    Die Beklagte zu 1) hat die ihr anvertraute Klägerin fahrlässig einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt, die sich verwirklicht hat. Die Klägerin hat sich erheblich verletzt und mußte Belastungen durch Operation, Krankenhausaufenthalt und die weitere ärztliche Betreuung wie auch Behinderungen hinnehmen, während sie den Gips tug. Den Krankenhausaufenthalt und die Operation gewichtet das Gericht höher als bei Erwachsenen, denn die Klägerin war im Unfallzeitpunkt erst 7 Jahre alt und von daher verstandesmäßig nicht so gut wie ein Erwachsener in der Lage, dies zu verarbeiten. Besondere psychische Belastungen, die über die bei einem Kind normalerweise Auftretenden vorliegen, hat das Gericht nicht zugrunde gelegt, denn sie sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wirkte die Klägerin unbefangen, während sie von dem Vorfall erzählte.

    Die Beklagten haben ihre Verantwortung stets bestritten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dies durch die Rechtsauffassung ihrer Haftpflichtversicherung unterstützt wurde. Die Beklagte zu 1) hat sich nach dem Befinden der Klägerin erkundigt, was für sie spricht.

    Anspruchsmindernd wirkt sich aus, dass die Klägerin eine ihr erteilte Anweisung mißachtet hat.

    Die Beklagten haben bewiesen, dass die Anweisung bestand, im Training grundsätzlich auf den Schwebebalken zu klettern und nicht zu springen. Dies hat die Zeugin U als generelle Anweisung bestätigt. Das Gericht folgt dieser Aussage, die angesichts der Gefährlichkeit des Gerätesports allein Sinn macht. Die Aussagen der Kinder zeigen zum Teil auch, dass ihnen diese Weisung nicht fremd war. Teilweise haben sie sie für den entsprechenden Tag bestätigt. Das Gericht vermag allerdings nicht zugrunde zu legen, dass die Klägerin und die Zeugin P diesen Hinweis gerade am Unfalltag mitbekommen haben. Möglicherweise waren sie in diesem Moment bereits vom Stufenbarren zum Schwebebalken gegangen.

    Die Klägerin muß sich den Verstoß gegen diese Weisung schuld mindernd anrechnen lassen, auch wenn sie erst 7 Jahre alt war. Es handelte sich um einen Unfall im Leistungssport. Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass die Turnerinnen hierbei von Anfang an zur Disziplin erzogen werden. Ein erfolgreiches Training setzt voraus, dass sie Anweisungen im Rahmen der Fähigkeiten, die sie in ihrem Alter haben, zuverlässig umsetzen.

    Die Höhe des materiellen Schadens haben die Beklagten nicht bestritten.

    Die Anwaltskosten sind ersatzfähig, obwohl sich die Beklagten nicht in Verzug befanden, als der Klägervertreter sie erstmals zur Zahlung aufforderte. Die Klägerin durfte nämlich einen Anwalt einschalten. Sie war im Unfallzeitpunkt erst 7 Jahre alt. Eine anwaltliche Beratung und Vertretung war angemessen, da die Sach- und Rechtslage nicht einfach war.

    Der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten besteht nur in Höhe von 58,81 EUR. Die Geschäftsgebühr und die Pauschale, die die Klägerin ansetzt, sind überhöht. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Mahnung nur ein Geschäftswert von 896,82 EUR bestand, nämlich 800,00 EUR Schmerzensgeld, 71,82 EUR materieller Schäden und eine Pauschale in Höhe von 25,00 EUR. Das Schmerzensgeld war nicht mit der Begründung zu erhöhen, dass Dauerschäden damals noch nicht auszuschließen waren. Dies war vielmehr abzuwarten. Eine halbe Geschäftsgebühr aus dem Streitwert beträgt 42,25 EUR und die Pauschale gemäß VV RVG Ziffer 7002 20 % dieses Betrages, d.h. 8,45 EUR. Dementsprechend ermäßigt sich die Mehrwertsteuer auf 8,11 EUR.

    Der Zinsanspruch beruht auf Verzug, §§ 286 ff. BGB, der erst durch die Selbstmahnung der Versicherung eingetreten ist, die die Beklagten sich zurechnen lassen müssen. Hinsichtlich der materiellen Schäden folgt er aus § 291 BGB.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 708 ZPO.

    Streitwert: 1.513,92 EUR.

    RechtsgebietBGBVorschriften§S 281 ff. BGB