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  • 22.11.2021 · IWW-Abrufnummer 225975

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 14.10.2021 – 3 Wx 67/20

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:

    Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts ‒ Rechtspflegerin ‒ ……. vom 2. März 2020 aufgehoben.

     

    I. 














    § 8



    Der Erlass einer Zwischenverfügung war unzulässig, weil der Beteiligte zu 1. schon in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2020 den Rechtsausführungen des Amtsgerichts im Einzelnen entgegen getreten war und den Standpunkt eingenommen hatte, die beanstandeten Regelungen in seiner Satzung seien bei zutreffender Würdigung rechtlich unbedenklich. Durch die Bitte um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides am Ende jenes Schreibens hat der Beteiligte zu 1. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er zu der vom Amtsgericht angeregten Korrektur einzelner Satzungsregelungen nicht bereit ist, sondern die aufgeworfenen Rechtsfragen klären lassen möchte. Bei dieser Ausgangslage hätte das Registergericht keine Zwischenverfügung erlassen dürfen, sondern über den Eintragungsantrag abschließend entscheiden müssen (vgl. Senat, FGPrax 2013, 14; ZEV 2016, 707; Beschluss vom 18.10.2019, 3 Wx 99/19; ZWE 2020, 273).