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  • 26.01.2021 · IWW-Abrufnummer 220106

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 07.09.2020 – U (Kart) 4/20

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



    Tenor:

                                             I.

    Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 4. März 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund ‒ 8 O 2/20 Kart ‒ in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. März 2020 abgeändert. Die einstweilige Verfügung vom 12. Februar 2020 wird aufgehoben, und der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.

    II.

    Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz und des Berufungsverfahrens.

    III.

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 500.000 € festgesetzt.
     
    1

    Gründe:
    2

    I.
    3

    Die Verfügungskläger (fortan: Kläger) sind Schäferhundvereine aus …, … und den …. Sie sind in der Rassehundzüchtung und im Rassehundesport tätig und organisieren Zuchtschauen und Leistungswettbewerbe sowie Zuchtzulassungsprüfungen für Deutsche Schäferhunde. Die Kläger gehören der X. an, einem internationalen Dachverband von Schäferhundvereinen (Weltrasseverband) mit 96 Mitgliedsvereinen aus 89 Ländern. (Gründungs-)Mitglied der X. ist auch der T., einer der ältesten Hundezuchtvereine Deutschlands. Gemäß § 3 seiner Satzung (Anlage AG 12) bestimmt der T. den Rassestandard für den Deutschen Schäferhund, hält die Zuchtbuchhoheit, überwacht Zucht, Aufzucht, Haltung und Ausbildung von Deutschen Schäferhunden und bildet Richter, die bei Veranstaltungen und Wettbewerben Rasse und Leistungen von Schäferhunden bewerten und entsprechende Zertifikate erteilen, aus und lässt sie zu (T.-Richter). Die von T-Richtern gerichteten und für die Rassezucht zugelassenen Hunde sind im Ergebnis mehr wert und teurer verkäuflich als von anderen Richtern gerichtete Hunde (GA 262).
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    Der Verfügungsbeklagte (fortan: Beklagter) ist ein rasseübergreifender deutscher Dachverband von Hundevereinen mit 175 Mitgliedsvereinen. Er gehört als einziges deutsches Mitglied dem Weltverband G. an, der mit 99 Mitglieds- und Partnerländern der größte rasseübergreifende internationale Dachverband von Hundevereinen ist. Der Beklagte überwacht das G./W.-kontrollierte Zuchtgeschehen und den Hundesport in seinen Mitgliedsvereinen und vertritt das in ihm organisierte deutsche Hundewesen in der G.. Die G., der Beklagte und andere G.-Mitglieder organisieren ebenfalls Zuchtschauen und Leistungswettbewerbe sowie Zuchtzulassungsprüfungen. Der T. ist auch Mitglied des Beklagten und damit mittelbar der G.. Er ist auf der Grundlage der Regelwerke der G. und des Beklagten berechtigt, bei diesen Veranstaltungen G./W.-anerkannte Ahnentafeln und Leistungsnachweise auszustellen. Ebenso wie der T. sind auch etwa 60 andere Mitgliedsvereine der X. gleichzeitig Mitglied des jeweils nationalen G.-Verbands. Die Kläger sind weder selbst Mitglied der G. noch sind sie Mitglied der in ihren Ländern aktiven nationalen G.-Dachverbände; auch die X. ist nicht Mitglied der G..
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    Die G. erlaubt den von ihren Mitgliedern ausgebildeten und zugelassenen Hunderichtern die Tätigkeit bei Veranstaltungen und Wettbewerben von Nichtmitgliedern nur dann (und erkennt die Bewertungsergebnisse nur dann an), wenn ein Kooperationsabkommen zwischen ihr und dem Nichtmitglied besteht. Nach Ziff. 11.2 lit. a des Reglements für Ausstellungsrichter der G. (Anlage ASt 29) darf ein G.-Aus-stellungsrichter nur auf Ausstellungen von G.-Mitgliedern oder ‒Vertragspartnern tätig sein. Auch nach Ziff. 7.2 lit. a der G.-Bestimmungen für IPO(jetzt: IGP = Internationale Gebrauchshundeprüfungsordnung)-Leistungsrichter (Anlage ASt 30) darf ein IPO(jetzt: IGP)-Leistungsrichter der G. nur bei Wettbewerben von G.-Mitgliedern oder ‒Vertragspartnern richten. Ein solches Kooperationsabkommen bestand seit 2005 auch mit der X., sodass auch Mitgliedsvereine der X., die - wie die Kläger - nicht Mitglied der G. sind, als sogenannte „kooperierende Vereine“ T.-Richter bei ihren Veranstaltungen und Wettbewerben einsetzen konnten, deren Bewertungsergebnisse dann auch von der G. anerkannt wurden. Die G. kündigte das zuletzt gültige Kooperationsabkommen aus dem Jahr 2013 (Anlage ASt 6) im November 2017 mit Wirkung zum 10. Mai 2018 (Anlage ASt 18), duldete allerdings aufgrund einer zunächst bis zum 1. Juni 2019 und dann bis zum 31. Dezember 2019 gewährten Frist die Verwendung von T.-Richtern bei Veranstaltungen und Wettbewerben von X.-Mitgliedern. Zu einem neuen Kooperationsabkommen zwischen G. und X. kam es trotz intensiver Diskussionen nicht.
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    Der Beklagte ist gemäß § 3 Ziff. 1.13 lit. a seiner Satzung (Anlage ASt 28) an das Regelwerk der G. gebunden und hat sich auch eigene, diesem entsprechende Regularien gegeben. Nach § 12 der W.-Rahmenordnung für Richter im Sport (Anlage ASt 10) darf ein - vom Beklagten jeweils freizugebender - Richter-Einsatz im Ausland außerhalb der G. nur bei Vereinen erfolgen, die dem … Kennel Club und dem … Kennel Club - beides nationale Dachverbände, mit denen die G. Kooperationsabkommen unterhält - angehören. Gemäß § 10 der W.-Zuchtrichter-Ordnung (Anlage ASt 11) dürfen Zuchtrichter nur auf Ausstellungen tätig werden, die vom W. und/oder der G. anerkannt sind oder von solchen Organisationen durchgeführt werden, die der G. nicht entgegenstehen. Auf Grundlage der erwähnten Bestimmungen erteilte er dem T. mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 (Anlage Ast 1) die Weisung: „Der T. hat es ab sofort, spätestens aber ab dem 01. Januar 2020 zu unterlassen, IGP(vormals: IPO)-Leistungs- und Ausstellungsrichter des T. bei X.-Vereinen in Ländern einzusetzen, in denen ein Kennel-Club entweder Mitglied der G. ist oder einen Kooperationsvertrag mit der G. geschlossen hat und dem der X.-Verein nicht angeschlossen ist.“ Für den Fall der Nichtbefolgung der Weisung drohte der Beklagte dem T. Disziplinarmaßnahmen an. Der T. informierte die X. und deren Mitgliedsvereine mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 (Anlage ASt 19) über die Weisung des Beklagten und darüber, dass er sich deshalb gezwungen sehe, alle bereits getätigten Zusagen für die Teilnahme von T.-Richtern an Veranstaltungen nach dem 31. Dezember 2019 zurückzuziehen und für die Zukunft keine mehr auszusprechen. Die Kläger erhielten hiervon noch am 17. Dezember 2019 Kenntnis (GA 23). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 (Anlage B 62) antwortete der T. dem Beklagten, er habe „im Hinblick auf die Weisung die Freigabe von T.-Richtern nach dem 01.01.2020 für insgesamt 15 Vereine in 14 Ländern zurückgenommen“, und „darüber hinaus werden von uns zukünftig keine Freigaben für Richter des T. erteilt, wenn es sich um Vereine handelt, die nicht dem nationalen G.-Verein angeschlossen sind“.
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    Der Kläger zu 1 erklärte mit einer an mehrere Empfänger versandten Email vom 30. Dezember 2019 (Anlage ASt 20), er akzeptiere das vorgenannte Schreiben des T. vom 17. Dezember 2019 nicht, und setzte eine Frist zum Widerruf der Weisung „vor dem 6.1.2020“. Die Kläger zu 2 und 3 versandten am 31. Dezember 2019 (Anlage ASt 21) gleichlautende Emails. Der u.a. angeschriebene T. antwortete den Klägern zu 1 und 2 mit Email vom 9. Januar 2020 (Anlage ASt 22, 23), der Widerruf liege nicht in seiner Einflusssphäre; man werde den Beklagten kontaktieren. Der Kläger zu 1 wandte sich erneut mit Email vom 15. Januar 2020 (Anlage ASt 24) an den T. und bat um Beantwortung diverser Fragen, die sich infolge der Weisung stellten, bis 16. Januar 2020. Der T. teilte am 16. Januar 2020 mit, die Beantwortung benötige längere Zeit. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 (Anlage Ast 25) forderten die Kläger die X. auf, rechtliche Schritte gegen die G. einzuleiten. Die X. verwies mit Schreiben vom 1. Februar 2020 (Anlage ASt 26) auf einen Besprechungstermin mit der G. am 28. Februar 2020. Der T. drohte dem Beklagten mit Schreiben vom 5. Februar 2020 (Anlage ASt 27) die Erhebung einer Klage gegen die Weisung für den Fall an, dass bis 1. März 2020 keine einvernehmliche Regelung zustande komme.
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    Mit am 11. Februar 2020 beim Landgericht eingegangener Antragsschrift haben die Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die vorgenannte Weisung des Beklagten begehrt. Sie haben geltend gemacht, die der Weisung zugrundeliegenden Regularien wie auch die Weisung selbst verstießen gegen § 1 GWB, Art. 101 AEUV sowie gegen §§ 19, 20 GWB, Art. 102 AEUV, darüber hinaus gegen § 21 Abs. 1 und 2 GWB, was einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 33 Abs. 1 GWB begründe. Infolge der Regularien und der Weisung des Beklagten sei es nicht mit der G. kooperierenden X.-Mitgliedern wie den Klägern nicht mehr möglich, auf ihren Veranstaltungen T.-Richter einzusetzen. Dies bedrohe die Durchführbarkeit dieser Veranstaltungen und letztlich die Existenz der Vereine insgesamt, weil im Bereich Deutsche Schäferhunde der T. das „Maß aller Dinge“ sei, die T.-Richter daher die anerkanntesten Richter für Deutsche Schäferhunde seien, so dass Veranstaltungen ohne T.-Richter für mögliche Teilnehmer praktisch ohne Interesse seien. Es bestehe kein Zugang zum T.-Zuchtbuch, wenn kein T.-Richter die Prüfungen abnehme. Eine Zulassung im T.-Zuchtbuch sei aber Voraussetzung der Zulassung für die internationale Zucht. Bei anderen Richtern müssten die verschiedenen Zertifikate jeweils wieder national ein Registrierungs- und Anerkennungsverfahren durchlaufen, dessen es nur bei T.-Richtern nicht bedürfe. Die Kläger seien zur Abwehr irreversibler Schäden und Mitgliederverluste dringend auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung angewiesen. Insbesondere der Kläger zu 2 sei kurz- bis mittelfristig in seiner Existenz gefährdet und auch deshalb besonders betroffen, weil die von ihm ausgerichtete, für Oktober 2020 geplante Weltmeisterschaft der X. unmittelbar in Frage gestellt sei. Ein Hauptsacheurteil komme insoweit zu spät; er benötige vorherige Planungssicherheit, zumal die Ausscheidungswettkämpfe typischerweise bereits im Frühjahr begönnen. Der Kläger zu 3 habe bislang etwa 30% seiner geplanten Veranstaltungen absagen müssen und ca. 10% seiner Mitglieder verloren. Ähnlich katastrophal seien die Auswirkungen für die anderen Kläger und die anderen nicht kooperierenden Mitgliedsvereine. Die Kläger seien nicht gehalten gewesen, schon seit der Kündigung des Kooperationsvertrages im November 2017 gegen die Regeln zum Richtereinsatz vorzugehen, weil der Beklagte den Einsatz von T.-Richtern bei X.-Veranstaltungen weiterhin geduldet und gemäß Protokoll der Generalversammlung der G. vom 6./7. November 2017 (Anlage ASt 7) Einigkeit bestanden habe, dass die relevanten Regularien gegen europäisches Kartellrecht verstießen. Die Kläger hätten sich mit ihren Emails vom 30. und 31. Dezember 2019 auch rechtzeitig außergerichtlich an den Beklagten gewandt, da diese auch an N. gerichtet gewesen sei, der Präsident des T. und der X., aber auch Vorstandsmitglied des Beklagten gewesen sei.
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    Das Landgericht hat ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 12. Februar 2020 dem Beklagten antragsgemäß einstweilen verboten, (1 a) den T. anzuweisen, es zu unterlassen, eigene Richter bei den Klägerinnen und/oder anderen X.-Mitgliedern in Ländern einzusetzen, in denen ein Kennel Club entweder Mitglied der G. ist oder einen Kooperationsvertrag mit der G. abgeschlossen hat und dem der X.-Mitgliedsverein nicht angeschlossen ist, und/oder (1 b) gegenüber dem T. Sanktionen, insbesondere eine Kündigung der Mitgliedschaft oder einen Ausschluss aus dem Verein des Beklagten für den Fall anzudrohen, dass dieser einer Weisung gemäß Ziff. 1 a nicht nachkommt, und/oder derartige Sanktionen zu verhängen, jeweils insbesondere wenn dies geschieht wie mit Schreiben vom 13. Dezember gemäß Anlage Ast 1, und dem Beklagten aufgegeben, den T., die X. und deren sämtliche Mitgliedsvereine bis spätestens eine Woche nach Zustellung der einstweiligen Verfügung zu informieren, dass (2 a) es dem T. freisteht, seine Richter bei sämtlichen Mitgliedsvereinen der X. einzusetzen, und dass (2 b) der Inhalt des anderslautenden Schreibens vom 13. Dezember 2019 gemäß Anlage Ast 1 widerrufen wird.
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    Die Kläger haben die einstweilige Verfügung dem Beklagten am 14. Februar 2020 zugestellt (SH Zwangsmittel 5). Der Beklagte hat am 18. Februar 2020 Widerspruch eingelegt und die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Nach einem Aktenvermerk des Kammervorsitzenden über ein Telefonat mit beiden Parteivertretern vom 19. Februar 2020 sollte mit der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf den Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. März 2020 zugewartet werden (GA 80 R). Am 3. März 2020 haben die Kläger die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen den Beklagten beantragt.
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    In der Sache haben die Kläger beantragt,
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                  die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
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    Der Beklagte hat beantragt,
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                  die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
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    Er hat geltend gemacht, der Antrag der Kläger sei unzulässig, soweit sie Forderungen nicht nur für sich selbst, sondern auch für die anderen X.-Mitglieder, die X. selbst und den T. erhöben; der Tenorausspruch zu 2 stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Ein Verfügungsanspruch bestehe nicht. Die maßgeblichen Regularien wie auch die beanstandete Weisung verstießen nicht gegen Kartellrecht, sondern hätten allein den legitimen Zweck, sicherzustellen, dass die innerhalb der G. ausgebildeten Richter für Wettbewerbe der G. zur Verfügung stehen, und zu verhindern, dass außerhalb der G. G.-anerkannte Zeugnisse ausgestellt werden, um auf diese Weise die Kompetenz, Integrität und Verantwortlichkeit des G.-Systems zu gewährleisten. Den Klägern gehe es nicht lediglich um Richter, sondern darüber hinaus gerade um die Ausstellung von G.-Leistungsnachweisen und ‒Urkunden. Hierauf bestehe kein Anspruch; die Kläger müssten entweder Mitglied der G. werden oder eigene Richter ausbilden und einsetzen. Es fehle überdies an dem erforderlichen Verfügungsgrund. Der Beklagte hält die Behauptung der Kläger, ihnen drohten irreversible und existenzgefährdende Schäden, und die Weltmeisterschaft stehe vor dem Aus, für unsubstantiiert und bestreitet sie. Die Kläger hätten sich zudem dringlichkeitsschädlich verhalten, indem sie die Zeit seit der Kündigung ungenutzt hätten verstreichen lassen und sich außergerichtlich, insbesondere mit den Emails vom 30. und 31. Dezember 2019, nicht an ihn, den Beklagten, gewandt hätten.
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    Das Landgericht hat mit Urteil vom 4. März 2020, berichtigt mit Beschluss vom 11. März 2020, die einstweilige Verfügung inhaltlich bestätigt, sie jedoch insoweit aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen, als die Verbote und Gebote unter Ziff. 1 a und 2 des Tenors über die Kläger hinaus auch zugunsten anderer X.-Mitglieder ergehen sollten. Gleichzeitig hat es den Klägern eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage binnen einem Monat gesetzt. Mit Schreiben vom 11. März 2020 (SH Zwangsmittel 12) hat der Beklagte den T. informiert, dass es ihm freistehe, IGP-Leistungs- und Ausstellungsrichter bei den Klägern einzusetzen, und dass der Inhalt des anderslautenden Schreibens vom 13. Dezember 2019 insoweit widerrufen werde. Die Kläger haben mit Klageschrift vom 4. Mai 2020 Hauptsacheklage erhoben (Anlage ASt 60a). Am 8. Mai 2020 ist die X.-Weltmeisterschaft 2020 infolge der Corona-Pandemie abgesagt worden (Anlage B 70).
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    Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, die Weisung verbiete nicht schlechthin das Tätigwerden von T.-Richtern außerhalb der G.-Organisation, sondern angesichts ihres Wortlauts „als IGP-Leistungs- und Ausstellungsrichter“ nur die Vergabe von Ausbildungskennzeichen, Wertnoten, Platzierungen und Titeln der G. auf G.-fremden Veranstaltungen; dies sei das einzige Ziel der Weisung gewesen. Die Weisung hindere T.-Richter nicht daran, außerhalb der G.-Organisation nach anderen Regelwerken, etwa dem der X., zu richten. Es treffe auch nicht zu, dass die Zucht- und Leistungsrichter des T. unentbehrlich für das internationale Zucht- und Hundesportgeschehen seien. So könnten nach dem X.-Zuchtprogramm (Anlage B 39) alle Mitgliedsvereine Richter ausbilden und national wie international einsetzen. Auch sei eine Eintragung in das T.-Zuchtbuch nicht erforderlich, um einen Hund in die internationale Zucht zu bringen. In das T.-Zuchtbuch würden nur in Deutschland gehaltene Hunde eingetragen; die Hunde der Kläger seien nach dem Regelwerk der X. in den jeweils eigenen nationalen Zuchtbüchern zu führen.
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    Der Beklagte beantragt,
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                  abändernd die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
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    Die Kläger beantragen,
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                  die Berufung zurückzuweisen.
    22

    Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss. Die in der Berufung dargestellte Auslegung der Weisung treffe nicht zu, ergebe sich nicht aus dem Wortlaut und entspreche nicht der Umsetzung. Es stimme nicht, dass es für die X.-Vereine nicht notwendig sei, deutsche T.-Richter einzusetzen. Nur diese könnten die T.-Wesensbeurteilungen abnehmen. Auch innerhalb der X. würden nur Prüfergebnisse von T.-Richtern gegenseitig anerkannt, anderer X.-Richter nur, wenn diese sich der T.-Richterordnung (Art. 3.4.3 ‒ Anlage B 25) unterwerfen. Nach Art. 4.4.b der X.-Statuten (Anlage B 37) würde nur das T.-Zuchtbuch anerkannt, in das Hunde nur aufgenommen würden, wenn T.-Richter die Prüfungen abgenommen hätten.
    23

    Die Kläger haben die Verlängerung der bis zum 19. Juni 2020 laufenden Erwiderungsfrist bis zum 6. Juli 2020 beantragt (GA 480).
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    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
    25

    II.
    26

    Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen. Der darauf gerichtete Antrag ist unbegründet, weil es an der erforderlichen Dringlichkeit der Angelegenheit fehlt.
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        28

        A. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Beklagte der vom Landgericht erlassenen einstweiligen Verfügung nachgekommen ist und mit Schreiben vom 11. März 2020 (SH Zwangsmittel 12) die geforderten Erklärungen abgegeben hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Kläger die ihnen mit Beschluss des Landgerichts vom 4. März 2020 gesetzte Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache (GA 265) versäumt haben. Beide Gesichtspunkte führen nicht dazu, dass eine Beschwer oder ein Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten für die Berufung fehlt oder entfallen ist, ein Rechtsmittelverzicht oder ein Fall der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache anzunehmen ist.

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        30

        1. Die Befolgung der einstweiligen Verfügung geschah nach dem Wortlaut des erwähnten Schreibens („Unser Mandant behält sich vor, gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund Berufung einzulegen.“) nicht zur vorbehaltlosen und endgültigen Befriedigung der Kläger, sondern lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Etwas anderes machen die Kläger auch nicht geltend. In solchen Fällen entfällt weder die gegebene Beschwer noch ist hierin ein Rechtsmittelverzicht oder ein Fall der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1993, X ZR 7/92, Rn. 12 bei juris; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage 2020, vor § 511 Rn. 10 m.w.N.).

    31

        32

        2. Entgegen ihrer ausdrücklichen Behauptung unter Rn. 23 ihrer Berufungserwiderung (GA 511) haben die Kläger nicht „innerhalb der Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage … Klage vor dem LG Dortmund erhoben“, sondern die ihnen vom Landgericht auf Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 4. März 2020 (GA 265) gemäß § 926 Abs. 1 ZPO gesetzte Frist, binnen einem Monat nach Zugang dieses Beschlusses Hauptsacheklage zu erheben, versäumt, denn die von ihnen als Anlage ASt 60a vorgelegte Klageschrift datiert erst vom 4. Mai 2020. Ob die Frist dieses Beschlusses, der gemäß S. 3 des Sitzungsprotokolls des Landgerichts (GA 263) am selben Tag in Anwesenheit der Kläger verkündet wurde, dessen Zustellung sich der Akte aber nicht entnehmen lässt, da die Empfangsbekenntnisse GA 292 und 293 diesen Beschluss oder eine Protokollabschrift nicht erwähnen, wirksam in Gang gesetzt wurde (§ 329 Abs. 2 S. 2), kann auf sich beruhen. Der Beklagte war nicht verpflichtet, nach Fristablauf gemäß § 926 Abs. 2 ZPO die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu beantragen. Vielmehr besteht ein Wahlrecht zwischen dem Verfahren nach § 926 Abs. 2 und der Berufung (vgl. Huber in Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 926 Rn. 3, 18). Der Antrag gemäß § 926 Abs. 2 ZPO wäre nach Nachholung der zunächst versäumten Klageerhebung in der Hauptsache auch unbegründet (vgl. Huber in Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 926 Rn. 17, 20).

    33

        34

        B. Die Berufung ist auch begründet. Allerdings war das angerufene Landgericht Dortmund gemäß Artt. 4 Abs. 1, 63 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO) als Gericht am Beklagtensitz für die Entscheidung international zuständig; dies gilt auch für das Verfahren auf Eilrechtsschutz (Art. 35 Brüssel Ia-VO). Die Anwendbarkeit der Brüssel Ia-VO richtet sich allein danach, ob der Beklagte seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat; Staatsangehörigkeit oder Sitz des Klägers außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs ‒ hier etwa des amerikanischen Klägers zu 3 ‒ spielen keine Rolle (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 33. Auflage 2020, Anh I Art 4 EuGVVO Rn. 12 f.). Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist aber unbegründet.

    35

        36

        1. Ob den Klägern ein Verfügungsanspruch zusteht, kann im Ergebnis offenbleiben, weil es jedenfalls an einem Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO fehlt.

    37

    a)   Allerdings verstoßen die der Weisung zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen des Beklagten, etwa die durch § 3 Ziff. 1.13 lit. a seiner Satzung (Anlage ASt 28) übernommenen G.-Bestimmungen (Ziff. 11.2 lit. a des Reglements für Ausstellungsrichter der G. (Anlage ASt 29), wonach ein G.-Ausstellungsrichter nur auf Ausstellungen von G.-Mitgliedern oder ‒Vertragspartnern tätig sein darf, und Ziff. 7.2 lit. a der G.-Bestimmungen für IPO(jetzt: IGP)-Leistungsrichter (Anlage ASt 30), wonach ein IPO(jetzt: IGP)-Leistungsrichter der G. nur bei Wettbewerben von G.-Mitgliedern oder ‒Vertragspartnern richten darf) und die eigenen Bestimmungen in § 12 der W.-Rahmenordnung für Richter im Sport (Anlage ASt 10), wonach ein - vom Beklagten jeweils freizugebender - Richter-Einsatz im Ausland außerhalb der G. nur bei Vereinen erfolgen darf, die dem … Kennel Club und dem … Kennel Club - beides nationale Dachverbände, mit denen die G. Kooperationsabkommen unterhält - angehören, und in § 10 der W.-Zuchtrichter-Ordnung (Anlage ASt 11), wonach Zuchtrichter nur auf Ausstellungen tätig werden dürfen, die vom W. und/oder der G. anerkannt sind oder von solchen Organisationen durchgeführt werden, die der G. nicht entgegenstehen, gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und sind daher gemäß Abs. 2 der Norm nichtig. Daher fehlt der Weisung des Beklagten vom 13. Dezember 2019 (Anlage Ast 1), „Der T. hat es ab sofort, spätestens aber ab dem 01. Januar 2020 zu unterlassen, IGP(vormals: IPO)-Leistungs- und Ausstellungsrichter des T. bei X.-Vereinen in Ländern einzusetzen, in denen ein Kennel-Club entweder Mitglied der G. ist oder einen Kooperationsvertrag mit der G. geschlossen hat und dem der X.-Verein nicht angeschlossen ist.“, bereits eine wirksame Grundlage im Regelwerk des Beklagten. Sie verstößt darüber hinaus auch selbst gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und ist nichtig. Nach Art. 101 Abs. 1 AEUV sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.
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    aa) Die zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen und die Weisung untersagen es dem T., die erwähnten Richter bei X.-Vereinen einzusetzen, die nicht über einen nationalen Dachverband G.-Mitglieder oder G.-Vertragspartner sind. Soweit die Ausführungen des Beklagten auf S. 49 ff. (GA 405 ff.) seiner Berufungsbegründung dahin zu verstehen sind, dass sie als Normsetzungen und Maßnahmen im vereinsrechtlichen Innenverhältnis schon gar nicht der Kontrolle staatlicher Gerichte anhand von Art. 101 Abs. 1 AEUV unterliegen, trifft dies nicht zu. Die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft hängt vielmehr allein davon ab, ob eine - den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigende - Tätigkeit von Unternehmen betroffen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2008, C-49/07 ‒ MOTOE, Rn. 20 bei juris; Urteil vom 11.12.2007, C-280/06 ‒ ETI u.a., Rn. 38 bei juris). Art. 101 Abs. 1 AEUV erzeugt in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkung und lässt unmittelbar in deren Person Rechte entstehen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben; die Nichtigkeit nach Art. 101 Abs. 2 AEUV kann von jedem geltend gemacht werden und ist von den nationalen Gerichten zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2006, C-295/04 ‒ Manfredi, Rn. 39, 57 f. bei juris; Urteil vom 20.09.2001, C-453/99 ‒ Courage und Crehan, Rn. 23 bei juris). Nur nach diesen Maßgaben ist - im nationalen deutschen Recht - der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung vereinsrechtlicher Maßnahmen mit Rücksicht auf die grundrechtlich geschützte Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) teilweise eingeschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung können die staatlichen Gerichte jedenfalls nachprüfen, ob der von einer vereinsrechtlichen Maßnahme Betroffene der Vereinsgewalt unterliegt, die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind, die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist und die zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend festgestellt worden sind. Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung erfolgt bei Monopolverbänden und Vereinigungen mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, bei denen die Mitgliedschaft für den Einzelnen aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von erheblicher Bedeutung ist; in einem solchen Fall erstreckt sich die Kontrollbefugnis über die grobe Unbilligkeit und Willkürlichkeit hinaus auch auf die inhaltliche Angemessenheit der angewandten Bestimmungen gemäß § 242 BGB, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen herstellen müssen, die seiner Verbandsgewalt unterworfen sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1997, II ZR 303/95, Rn. 6, 22 bei juris; Urteil vom 28.11.1994, II ZR 11/94; Rn. 31 bei juris; Urteil vom 19.10.1987, II ZR 43/87 ‒ Gewerkschaftsfremde Liste, Rn. 15 bei juris; Urteil vom 30.05.1983, II ZR 138/82, Rn. 19 bei juris). Ob die zugrundeliegenden vereinsrechtlichen Bestimmungen und die darauf gestützte Maßnahme gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen und daher gesetzeswidrig sind, unterliegt danach - selbstverständlich - gerichtlicher Nachprüfung.
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    bb) Der Beklagte hat beim Erlass der zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen und der Weisung als Unternehmensvereinigung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV gehandelt hat. Dies stellt der Beklagte mit der Berufung auch nicht mehr in Abrede.
    40

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens bei der nach dem Sinn und Zweck der europäischen Wettbewerbsregeln gebotenen funktionalen Auslegung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Ob die Güter oder Dienstleistungen mit der Absicht der Gewinnerzielung angeboten werden, ist ohne Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Einrichtung für andere Tätigkeiten über hoheitliche Gewalt verfügt, denn die Unterscheidung ist für jede ausgeübte Tätigkeit gesondert zu treffen. Ist die Voraussetzung wirtschaftlicher Betätigung erfüllt, steht der Umstand, dass eine Tätigkeit eine Verbindung zum Sport aufweist, der Anwendung des Kartellrechts nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2008, C-49/07 ‒ MOTOE, Rn. 20 ff. bei juris; Urteil vom 18.07.2006, C-519/04 ‒ Meca Medina, Rn. 22 ff. bei juris; Urteil vom 19.02.2002, C-309/99 ‒ Wouters, Rn. 45 ff. bei juris).
    41

    Unter einer Unternehmensvereinigung ist sodann jeder - beliebig strukturierte - Zusammenschluss mehrerer Unternehmen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV zu verstehen, dessen Zweck u.a. darin besteht, die wettbewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Ist dies der Fall, so steht die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke durch die Vereinigung, die sie daneben auch selbst zum Unternehmen macht, ihrer Qualifizierung als Unternehmensvereinigung nicht entgegen (vgl. EuG, Urteil vom 26.01.2005, T-193/02 ‒ Piau/FIFA, Rn. 69 ff. bei juris).
    42

    (2) Nach diesen Maßgaben sind die im Beklagten zusammengeschlossenen Rassehundevereine Unternehmen und ist der Beklagte eine Unternehmensvereinigung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV, die beim Erlass der zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen und der Weisung gegenüber dem T. auch in dieser Eigenschaft gehandelt hat.
    43

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 13.11.1979, KVR 1/79 ‒ Deutscher Landseer-Club, Rn. 7 ff. bei juris), sind Rassehundevereine, die im Rahmen ihrer Aufgabe, die Zucht und Verbreitung ihrer Hunderasse zu fördern, Zuchtrichtlinien erstellen, diese sowie die Rassekennzeichen bekanntmachen, ein international anerkanntes Zuchtbuch führen, an Veranstaltungen mitwirken und Clubschauen veranstalten, Unternehmen im Sinne des Kartellrechts. Denn bei diesen Dienstleistungen handelt es sich um die Gewährung geldwerter Vorteile, weil das Zuchtbuch und die auf dieser Grundlage ausgestellten Urkunden über die Abstammung der darin geführten Hunde deren Reinrassigkeit belegen und deren Verkehrswert steigern, da die dadurch nachgewiesene Einhaltung der Zuchtvorschriften als Gewähr für die Gesundheit und das dem jeweiligen Standard entsprechende Erscheinungsbild des Hundes angesehen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Veräußerungsvorgänge, die Mitglieder und Nichtmitglieder aufgrund dieser Dienstleistungen betreiben, so erheblich sind, dass die Dienste des Vereins insgesamt gesehen den Rahmen der privaten Tätigkeit überschreiten und als Tätigkeiten im geschäftlichen Verkehr angesehen werden müssen. Dabei ist unerheblich, dass die Vereinsmitglieder und die die Dienste des Vereins in Anspruch nehmenden Mitglieder Privatpersonen sind, die Zucht und Handel nicht gewerbsmäßig betreiben.
    44

    Dass diese Erwägungen auch im vorliegenden Fall zutreffen, ergibt sich für den T. ohne weiteres etwa aus § 4 Abs. 3 seiner Satzung (Anlage AG 12), wonach er aufgrund der von ihm erlassenen Zucht- und Prüfungsordnungen (§ 4 Abs. 2 T.-Satzung) die Rassekennzeichen für den Deutschen Schäferhund festsetzt (lit. a), das Zucht- und Körbuch führt und veröffentlicht (lit. b), Zucht, Aufzucht, Haltung und Ausbildung überwacht (lit. d), eigene Veranstaltungen abhält und andere unterstützt (lit. f bis i) und hierfür Richter ausbildet und zulässt (lit. j), die entsprechende Urkunden über die Abstammung und Fähigkeiten der von ihnen gerichteten Hunde ausstellen, und steht auch für die anderen im Beklagten zusammengeschlossenen Rassehundevereine nicht in Frage. Diese Dienstleistungen überschreiten den Rahmen der privaten Tätigkeit und sind als Tätigkeiten im geschäftlichen Verkehr anzusehen, weil der durch sie ermöglichte Rassehundemarkt nach unbestrittenem Klägervortrag unter Rn. 25 im Schriftsatz vom 2. März 2020 (GA 90) allein innerhalb der Europäischen Union auf 1,2 Milliarden Euro zu schätzen ist.
    45

    Der Beklagte, der gemäß § 3 seiner Satzung (Anlage ASt 28) das in ihm organisierte Deutsche Hundewesen in der G. (Ziff. 1) und etwa gegenüber Behörden sowie in- und ausländischen kynologischen Fachorganisationen (Ziff. 1.5) vertritt, ist dementsprechend Unternehmensvereinigung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV und hat sowohl die zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen als auch die beanstandete Weisung an den T. in dieser Eigenschaft erlassen, weil sie die unternehmerische Tätigkeit des T. (und der anderen Mitglieder) betreffen, nämlich die zur Bestimmung des Verkehrswerts der Hunde führende Feststellung der Eigenschaften und Fähigkeiten durch den Einsatz seiner Richter.
    46

    cc) Bei den der Weisung zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen handelt es sich ohne weiteres um Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung. Vor dem Hintergrund, dass der Begriff des Beschlusses einer Unternehmensvereinigung wegen des Normzwecks, die Umgehung des Verbots kartellrechtswidriger Vereinbarungen durch Verlagerung der Koordination in eine andere Organisationsform zu verhindern, weit zu verstehen ist und daher jede Bildung eines Gesamtwillens einer Unternehmensvereinigung durch deren zuständige Organe umfasst (vgl. Grave/Nyberg in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, Art. 101 Abs. 1 AEUV Rn. 210 m.w.N.), stellt auch die gemäß § 6 Abs. 1 W.-Satzung vom Vorstand beschlossene Weisung einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung dar. Es muss sich nicht um einen Beschluss der Mitgliederversammlung handeln; ein Vorstandsbeschluss genügt (vgl. EuGH, Urteil vom 27.01.1987, C-45/85 ‒ Feuerversicherung, Rn. 26-32 bei juris: Fachausschuss; BGH, Urteil vom 14.08.2008, KVR 54/07 ‒ Lottoblock I, Rn. 28 bei juris: Rechtsausschuss). Darüber hinaus liegt insoweit auch eine Vereinbarung zwischen dem Beklagten als Unternehmensvereinigung und dem T. als Unternehmen vor, die ebenfalls von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst wird (vgl. EuG, Urteil vom 15.03.2000, T-25/95 ‒ Cimenteries, Rn. 25 bei juris). Sie ist dadurch zustande gekommen, dass der T. sich bereiterklärt hat, der Weisung des Beklagten nachzukommen.
    47

    dd) Sowohl die zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen als auch die Weisung selbst verstoßen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, weil sie eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts auf dem Angebotsmarkt für Hundezucht- und ‒leistungsveranstaltungen bezwecken und geeignet sind, den diesbezüglichen Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.
    48

    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fällt eine Vereinbarung dann unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn sie eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts bezweckt oder bewirkt und geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eng auszulegen und liegt im Unterschied zu einer bewirkten Wettbewerbsbeschränkung dann vor, wenn die Form der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, etwa im Fall horizontaler Preiskartelle oder der Aufteilung von Kunden, wobei der Katalog des Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht abschließend ist und sowohl Vereinbarungen unter Wettbewerbern als auch solche zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Marktstufen tätig sind, erfasst werden. Es reicht aus, wenn die Vereinbarung das Potenzial hat, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten, d.h. wenn sie konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts zu führen. Das wesentliche Kriterium liegt in der Feststellung, dass die Koordinierung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt. Ein wettbewerbsbeschränkender Zweck kann auch dann vorliegen, wenn die Vereinbarung nicht ausschließlich auf eine Wettbewerbsbeschränkung abzielt, sondern auch andere, zulässige Zwecke verfolgt. Bei der Prüfung der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung ist auf den Inhalt der Vereinbarung und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen. Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen. Ferner kann die Absicht der Beteiligten berücksichtigt werden, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat. Liegt eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vor, so brauchen die tatsächlichen Auswirkungen der Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, weil die Erfahrung lehrt, dass solche Vereinbarungen zu einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse führen. Denn eine Vereinbarung, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, stellt ihrer Natur nach und unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs dar. Lässt die Prüfung der Vereinbarung keinen wettbewerbswidrigen Zweck erkennen, sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen Umstände vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar beeinträchtigt worden ist (zum Ganzen EuGH, Urteil vom 27.04.2017, C-469/15 P ‒ Bonita-Bananen, Rn. 103 ff. bei juris; Urteil vom 26.11.2015, C-345/14 ‒ Maxima Latvija, Rn. 17 ff. bei juris; Urteil vom 16.07.2015, C-172/14 ‒ ING Pensii, Rn. 31 ff. bei juris; Urteil vom 19.03.2015, C-286/13 ‒ Dole Food Company, Rn. 113 ff. bei juris; Urteil vom 11.09.2014, C-67/13 ‒ Groupement des cartes bancaires, Rn. 49 ff., 58 bei juris; Urteil vom 14.03.2013, C-32/11 ‒ Allianz Hungaria, Rn. 34 ff. bei juris; Urteil vom 13.12.2012, C-226/11 ‒ Expedia, Rn. 17, 35 ff. bei juris; Urteil vom 20.11.2008, C-209/07 ‒ BIDS, Rn. 15 ff. bei juris). Dieselben Rechtsgrundsätze gelten für den Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV.
    49

    (2) Im Entscheidungsfall bezwecken sowohl die zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen als auch die Weisung eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts auf dem Angebotsmarkt für Hundezucht- und Hundeleistungsveranstaltungen.
    50

    (a) Die der Weisung zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen untersagen den G.-Vereinen schlechthin, ihre Zucht- und Leistungsrichter bei G.-fremden Veranstaltungen einzusetzen, und die Weisung verbietet dem T. schlechthin, seine Richter bei G.-fremden Veranstaltungen einzusetzen. Mit dem allgemeinen Verbot des G.-Richtereinsatzes bei G.-fremden Veranstaltungen haben die maßgeblichen Satzungsbestimmungen gleichzeitig den Inhalt, dass weltweit G.-fremde und nicht mit der G. kooperierende Hundevereine für die von ihnen ausgetragenen Zucht- und Leistungsschauen keine Zucht- und Leistungsrichter der G.-Vereine einsetzen können, und hat die streitbefangene Weisung zum Inhalt, dass die nur der X. angehörigen Schäferhundevereine der Kläger nicht auf die Richter des T. zugreifen können.
    51

    (aa) Die Satzungsbestimmungen, auf die der Beklagte seine Weisung an den T. vom 13. Dezember 2019 (Anlage ASt 1) gestützt hat, untersagen es einem der G./W.-Organisation angehörenden Verein, seine Zuchtrichter, die auf Zuchtausstellungen richten, und seine Leistungsrichter, die nach der Internationalen Gebrauchshundeprüfungsordnung der G. richten, bei Veranstaltungen von Vereinen einzusetzen, die nicht über einen nationalen Dachverband G.-Mitglied sind und auch nicht über ein Kooperationsabkommen G.-Vertragspartner sind. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der durch § 3 Ziff. 1.13 lit. a W.-Satzung (Anlage ASt 28) übernommenen G.-Bestimmungen (Ziff. 11.2 lit. a des Reglements für Ausstellungsrichter der G. (Anlage ASt 29), wonach ein G.-Ausstellungsrichter nur auf Ausstellungen von G.-Mitgliedern oder ‒Vertragspartnern tätig sein darf, und Ziff. 7.2 lit. a der G.-Bestimmungen für IPO(jetzt: IGP)-Leistungsrichter (Anlage ASt 30), wonach einIPO(jetzt: IGP)-Leistungsrichter der G. nur bei Wettbewerben von G,-Mitgliedern oder ‒Vertragspartnern richten darf) und der eigenen Bestimmungen des Beklagten in § 12 der W.-Rahmenordnung für Richter im Sport (Anlage ASt 10), wonach ein ‒ vom Beklagten jeweils freizugebender - Richter-Einsatz im Ausland außerhalb der G. nur bei Vereinen erfolgen darf, die dem … Kennel Club und dem … Kennel Club - beides nationale Dachverbände, mit denen die G. Kooperationsabkommen unterhält - angehören, und in § 10 der W.-Zuchtrichter-Ordnung (Anlage ASt 11), wonach Zuchtrichter nur auf Ausstellungen tätig werden dürfen, die vom W. und/oder der G. anerkannt sind oder von solchen Organisationen durchgeführt werden, die der G. nicht entgegenstehen.
    52

    Die genannten Satzungsbestimmungen untersagen den Richtereinsatz auf solchen G.-fremden Veranstaltungen schlechthin. Auch der Beklagte geht in seiner Weisung davon aus, dass es nach diesen Vorschriften „einem Ausstellungs- bzw. einem IGP-Leistungsrichter nicht erlaubt (ist), an Veranstaltungen zu richten, die nicht von der G. anerkannt werden“. Soweit der Beklagte mit der Berufung erstmals geltend macht, den T.-Richtern werde nur die Vergabe von Ausbildungskennzeichen, Wertnoten, Platzierungen und Titeln der G. bei G.-fremden Veranstaltungen, nicht aber die Tätigkeit insgesamt untersagt (etwa S. 4, 43, 47 der Berufungsbegründung, GA 360, 399, 403), behauptet er solches nur für den Inhalt der Weisung, nicht für den Inhalt der zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen.
    53

    (bb) Auch die Weisung des Beklagten vom 13. Dezember 2019 (Anlage Ast 1), „Der T. hat es ab sofort, spätestens aber ab dem 01. Januar 2020 zu unterlassen, IGP(vormals: IPO)-Leistungs- und Ausstellungsrichter des T. bei X.-Vereinen in Ländern einzusetzen, in denen ein Kennel-Club entweder Mitglied der G. ist oder einen Kooperationsvertrag mit der G. geschlossen hat und dem der X.-Verein nicht angeschlossen ist.“, hat indes den Inhalt, dem T. den Einsatz seiner Richter bei solchen Veranstaltungen schlechthin zu untersagen.
    54

    ((1)) Allerdings wäre eine Weisung des Inhalts, dass einem zur G.-Organisation gehörenden Verein die Vergabe von Auszeichnungen der Organisation an organisationsfremde Vereine untersagt wird, kartellrechtlich offensichtlich unbedenklich. Denn angesichts des Schutzzwecks des Kartellrechts, den freien und unverfälschten Wettbewerb zwischen Unternehmen zu gewährleisten, kann von vornherein kein Recht darauf bestehen, sich diesem lauteren Wettbewerb nicht stellen zu müssen und, statt konkurrierende Auszeichnungen zu vergeben, die Auszeichnungen des Wettbewerbers unbefugt auch für sich in Anspruch nehmen zu können. Einen solchen kartellrechtlich zulässigen Inhalt hat die Weisung aber nicht. Sie ist eindeutig nicht darauf begrenzt, dem T. die Vergabe von Ausbildungskennzeichen, Wertnoten, Platzierungen und Titeln der G. durch seine Richter auf G.-fremden Veranstaltungen zu verbieten, und stellt es ihm gerade nicht frei, T.-Richter zu G.-fremden Veranstaltungen zu entsenden, soweit diese dort allein X./T.-eigene Auszeichnungen vergeben. Solches lässt sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, dass in der Weisung „IGP(vormals: IPO)-Leistungs- und Ausstellungsrichter des T.“ benannt sind. Diese Benennung dient nach dem Verständnis eines vernünftigen Erklärungsempfängers allein der Bezeichnung der Art der Richter, die nicht tätig werden dürfen - nämlich Leistungsrichter für Gebrauchshundeprüfungen und Ausstellungsrichter für Zuchtschauen -, nicht aber der Bezeichnung der Auszeichnungen, die nicht vergeben werden dürfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem sonstigen Inhalt der Weisung, mit dem nicht etwa die Vergabe bestimmter Auszeichnungen durch T.-Richter auf G.-fremden Veranstaltungen, sondern der Einsatz dieser Richter schlechthin beanstandet wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte in der Weisung ausdrücklich auf die erwähnten Satzungsbestimmungen Bezug nimmt, die den Richtereinsatz auf G.-fremden Veranstaltungen schlechthin untersagen, und kein Wort dazu verliert, dass und warum er entgegen dem Inhalt der Satzungsbestimmungen weniger einschneidende Anordnungen ausspricht. Dementsprechend hat der T. die Weisung auch zutreffend als umfassendes Verbot verstanden und sowohl mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 den X.-Vereinen (Anlage ASt 19) als auch mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 dem Beklagten (Anlage B 62) mitgeteilt, dass er alle bereits getätigten Zusagen für die Teilnahme von T.-Richtern an G.-fremden Veranstaltungen zurückziehe und für die Zukunft keine mehr erteile.
    55

    ((2)) Unbeschadet der Frage, ob und in welchem Umfang es für die Auslegung des Inhalts der später tatsächlich erteilten Weisung nach dem Empfängerhorizont darauf ankommt, was Beklagter und T. im Vorfeld der Weisung zu deren Inhalt besprochen haben, hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 24. August 2020 (dort S. 6 ff., GA 593 ff.) weder substantiiert behauptet noch glaubhaft gemacht, dass er bei der Vorbesprechung am 10. Dezember 2019 klargestellt habe, es solle mit der zu erteilenden Weisung nur darum gehen, dass T.-Richter bei G.-fremden Veranstaltungen keine G.-Auszeichnungen vergeben. Der Vortrag, er, der Beklagte, habe „deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es für ihn irrelevant ist, wenn T.-Richter auf Veranstaltungen außerhalb der G.-Organisation richten, solange bei diesen Veranstaltungen lediglich T.- bzw. X.-Ausbildungskennzeichen vergeben werden, die nicht von der G. anerkannt werden, und sichergestellt ist, dass Außenstehende die vergebenen Ausbildungskennzeichen nicht mit solchen der G.-Organisation verwechseln können“ (GA 596) ist völlig substanzlos und daher prozessrechtlich unbeachtlich (§ 138 Abs. 1, 2 ZPO). Es fehlt an jedweder näheren Darlegung, welcher Vertreter des Beklagten dies mit welchen konkreten Äußerungen zum Ausdruck gebracht haben soll. Ebenso fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, aufgrund welcher Umstände oder Äußerungen welcher Anwesenden „aus Sicht der Vertreter des Verfügungsbeklagten ein gemeinsames Verständnis darüber“ bestand, „dass durch die in diesem Termin gemeinsam (!) abgestimmte Weisung etwaig drohende Sanktionen durch die G. gegenüber dem Verfügungsbeklagten, die mittelbar auch den T. getroffen hätten, verhindert werden können, es dabei jedoch gerade nicht darum ginge, T.-Richter per se von einem Auftreten auf Veranstaltungen außerhalb der G.-Organisation abzuhalten“ (GA 596).
    56

    Die unsubstantiierte Behauptung, dem T. habe allein untersagt werden sollen, Auszeichnungen der G.-Organisation bei G.-fremden Veranstaltungen zu vergeben, ist von den Klägern bestritten und vom Beklagten nicht glaubhaft gemacht. In der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 24. August 2020 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der am 10. Dezember 2019 anwesenden Vizepräsidentin des W. C. vom 21. August 2020 (Anlage B 72) heißt es insoweit lediglich, es sei nicht ihr Verständnis gewesen, dass der Beklagte sich generell am T.-Richtereinsatz außerhalb der G. störe. Aufgrund welcher Umstände sie zu diesem Verständnis gelangt ist und ob und wie und durch wen dieses Verständnis dem T. offengelegt worden ist und aus welchen Gründen der T. die Weisung allein als auf das Verbot der Vergabe von G.-Titeln bei G.-fremden Veranstaltungen gerichtet verstehen musste, lässt sich der eidesstattlichen Versicherung von Frau C. nicht entnehmen. Der Hauptgeschäftsführer L. des Beklagten bestätigt in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21. August 2020 (Anlage B 73) im Gegenteil, es sei bei dem Gespräch vom 10. Dezember 2019 „insbesondere um wiederholte Beschwerden von G.-Mitgliedsländern über den Einsatz von T.-Richtern bei X.-Vereinen außerhalb der G.“ gegangen. Soweit Herr L. weiter erklärt, es sei sein Verständnis gerade nicht gewesen, dass mit der Weisung jegliche Art von Richtertätigkeit der T.-Richter außerhalb der G. ausgeschlossen werden sollte, bleibt auch hier völlig unklar, aufgrund welcher Äußerungen welcher Personen er zu diesem Verständnis gelangt ist und aufgrund welcher Umstände auch der T. dieses Verständnis haben musste. Dass ein allgemeines Verbot des T.-Richtereinsatzes außerhalb der G. „auch zu keinem Zeitpunkt (auch nur an-)diskutiert“ worden sei, wie Herr L. weiter eidesstattlich versichert, ist nicht glaubhaft, weil es in dem Gespräch nach eigenen Angaben gerade insbesondere um Beschwerden wegen des Einsatzes der T.-Richter bei G.-fremden Veranstaltungen und die Verhinderung einer Sanktionierung durch die G. deswegen ging. Es ist aber auch belanglos, ob dem T. das bevorstehende allgemeine Verbot angekündigt wurde. Entscheidend ist, dass keine Umstände glaubhaft gemacht sind, aufgrund deren der T. die drei Tage später erteilte Weisung in der vom Beklagten behaupteten Weise hätte verstehen müssen.
    57

    Dafür, dass die Weisung im Gegenteil auch nach dem Verständnis und Willen des Beklagten auf ein umfassendes Verbot des T.-Richtereinsatzes bei G.-fremden Veranstaltungen gerichtet war, spricht neben ihrem Wortlaut und dem Inhalt der zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen auch, dass der Beklagte auf das Schreiben des T. vom 20. Dezember 2019 (Anlage B 62), mit dem dieser mitgeteilt hat, die bereits erteilten Zusagen zurückzuziehen und neue nicht zu erteilen, nicht etwa erwidert hat, der T. habe die Weisung falsch verstanden, und dass der Beklagte bis heute keine Fälle aufgezeigt hat, in denen T.-Richter bei G.-fremden Veranstaltungen G.-Kennzeichen vergeben hätten oder in denen solches drohte.
    58

    Ob sich die Weisung nur auf T.-Richter bezieht, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und auf der internationalen G.-Liste geführt werden, wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 24. August 2020 (dort S. 3, GA 590) geltend macht, kann auf sich beruhen, weil sie mit ihrem kartellrechtswidrigen Inhalt jedenfalls diese Richter erfasst.
    59

    (b) Mit dem aufgezeigten Inhalt bezwecken Satzungsbestimmungen und Weisung des Beklagten eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung innerhalb des Gemeinsamen Markts und darüber hinaus weltweit auf dem Angebotsmarkt für Hundezucht- und ‒leistungsveranstaltungen.
    60

    (aa)                     Die Einschränkung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit der G.-Vereine, ihre Richter nur bei G.-angehörigen oder mit der G. kooperierenden Vereinen einsetzen zu dürfen, und der gleichzeitige Ausschluss der G.-fremden Vereine vom Einsatz dieser Richter ist unmittelbarer Inhalt der maßgeblichen Satzungsbestimmungen und der Weisung; sie ist daher deren Ziel und damit „bezweckt“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und im Gegensatz zu einer „bewirkten“ Wettbewerbsbeschränkung nicht lediglich die Folge einer auf ein anderes Ziel gerichteten Vereinbarung. Satzungsbestimmungen und Weisung sind daher aus sich heraus schädlich für das gute Funktionieren des Wettbewerbs, denn sie sind konkret geeignet, die G.-fremden Rassehundevereine aus dem Wettbewerb mit den G.-angehörigen oder mit der G. kooperierenden Vereinen zu verdrängen, weil sie keinen Zugang zu den Richterdienstleistungen mehr erhalten, die für ihre Mitglieder, aber etwa auch für Nichtmitglieder, die an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen dürfen, Voraussetzung dafür sind, dass deren Hunde die für die Handelbarkeit als Rassehund und den Verkehrswert benötigten Zertifikate über Reinrassigkeit und Fähigkeiten erhalten können. Infolgedessen besteht die Gefahr, dass diese Vereine ihre Mitglieder verlieren und keine erfolgreichen Zucht- und Leistungsschauen auch für Nichtmitglieder mehr durchführen können, jedenfalls aber die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der von ihnen ausgerichteten Zucht- und Leistungsschauen spürbar beeinträchtigt wird.
    61

    (bb)                    Die Wettbewerbsschädlichkeit der Ausschließung G.-fremder Rassehundevereine vom Zugang zu den Richterdienstleistungen der in der G. organisierten Vereine ergibt sich bei Berücksichtigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, der Natur der betroffenen Dienstleistungen, der Marktbedingungen und Marktstruktur besonders daraus, dass im internationalen Hundewesen der nationale Verein im Mutterland der jeweiligen Rasse den jeweiligen Rassestandard festlegt und seine Richter über eine besondere Reputation verfügen. Es beeinflusst den Verkehrswert der Hunde, wenn sie von Richtern aus dem Mutterland der Rasse gerichtet werden. Haben G.-fremde Rassehundevereine keinen Zugang zu diesen Richtern, weil der nationale Verein des Mutterlandes der Rasse G.-Mitglied ist und seine Richter nicht entsenden darf, benachteiligt dies sie gegenüber den G.-angehörigen oder mit der G. kooperierenden Vereinen für diese Rasse, die diesen Zugang haben.
    62

    ((1)) Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien und den von diesen vorgelegten Regelwerken hängt die Zucht von Rassehunden, deren Handelbarkeit und Verkehrswert international davon ab, dass die Richter der jeweiligen Rassehundevereine die Hunde dieser Rasse nach den maßgeblichen Zucht- und Leistungskriterien richten und hierüber Zertifikate ausstellen, wobei jeweils der Verein im Mutterland der Rasse den Rassestandard festlegt und verwaltet. So bestimmt der T. gemäß § 3 seiner Satzung (Anlage AG 12) den Rassestandard für den Deutschen Schäferhund, hält die Zuchtbuchhoheit, überwacht Zucht, Aufzucht, Haltung und Ausbildung von Deutschen Schäferhunden und bildet Richter, die bei Veranstaltungen und Wettbewerben Rasse und Leistungen von Schäferhunden bewerten und entsprechende Zertifikate erteilen, aus und lässt sie zu (T.-Richter). Nach Ziff. 4.1.1 der Zuchtordnung des T. (Anlage B 13) sind zur Zucht zugelassen alle Hunde, die 1. in seinem Zuchtbuch eingetragen sind, 2. eine T.- oder gleichwertige Wesensbeurteilung erfolgreich abgelegt haben, 3. eine Ausdauerprüfung nach T.- oder Internationaler Gebrauchshunde-Prüfungsordnung der G. (IPG) erfolgreich bestanden haben, 4. eine T.-Zuchtanlagenprüfung bestanden haben oder ein Ausbildungskennzeichen nach der PO, bestanden auf einer vom T. termingeschützten Veranstaltung oder einer Veranstaltung im Ausland unter einem T.-Richter, besitzen, 5. auf einer Zuchtveranstaltung des T. mit mindestens „gut“ bewertet wurden, 6. über eine DNA-Lagernummer verfügen, 7. über näher bezeichnete tierärztliche Befunde in der Ahnentafel verfügen. Die von T.-Richtern gerichteten und für die Rassezucht zugelassenen Schäferhunde sind nach unstreitigem Parteivortrag im Ergebnis mehr wert und zu einem höheren Preis verkäuflich als von anderen Richtern gerichtete Schäferhunde (GA 262). Die nicht der G. angehörenden oder mit dieser kooperierenden Rassehundevereine haben daher bei der Ausrichtung von Zucht- und Leistungsschauen erhebliche Wettbewerbsnachteile zu befürchten, wenn sie keinen Zugang zu den  Richtern des Vereins im Mutterland der Rasse haben, die G.-Vereine jedoch schon.
    63

    ((2)) Zu Unrecht macht der Beklagte geltend, die G.-fremden Vereine seien auf die Richter der G.-angehörigen Vereine nicht angewiesen, um erfolgreich am internationalen Zucht- und Hundesportgeschehen teilzunehmen, konkret, die Zucht- und Leistungsrichter des T. seien für die Kläger entbehrlich.
    64

    Es mag zwar sein, dass der Vortrag der Kläger, es bestehe kein Zugang zum T.-Zuchtbuch, wenn kein T.-Richter die erforderlichen Prüfungen abnehme, eine Zulassung im T.-Zuchtbuch sei aber Voraussetzung der Zulassung für die internationale Zucht, und bei anderen Richtern müssten die verschiedenen Zertifikate jeweils wieder national ein Registrierungs- und Anerkennungsverfahren durchlaufen, dessen es nur bei T.-Richtern nicht bedürfe (Rn. 10 ff. des Schriftsatzes vom 02.03.2020, GA 86 ff.), in dieser Form nicht zutrifft. Denn nach Ziff. 2.1 der T.-Zuchtordnung (Anlage B 13) können nur Mitglieder des T. das Zuchtbuch des T. in Anspruch nehmen, während die Kläger nach Ziff. 2 des X.-Zuchtreglements jeweils eigene nationale Zuchtbücher führen, alle X.-Vereine ihre nationalen Zuchtbücher nach Ziff. 4.1 des Zuchtreglements der X. an die X. übermitteln, die selbst nach § 3 ihrer Satzung (Anlage B 37) ein weltweites X.-Zuchtbuch führt. Werden dementsprechend die Hunde der Kläger - mangels Mitgliedschaft im T. - gar nicht im T.-Zuchtbuch geführt, sondern in nationalen Zuchtbüchern und im X.-Zuchtbuch, so kann ein Einsatz von T.-Richtern jedenfalls nicht zu dem Zweck erforderlich sein, in das T.-Zuchtbuch aufgenommen zu werden. Dementsprechend unzutreffend dürfte auch der Vortrag der Kläger sein, in der X. werde „nach Art. 4.4.b. der X.-Statuten“ nur das T.-Zuchtbuch anerkannt (Rn. 81 des Schriftsatzes vom 06.07.2020, GA 531). Soweit die Kläger damit auf § 4 Abs. 4 lit. b) X.-Satzung (Anlage B 37) Bezug nehmen, sind die X.-Vereine danach verpflichtet, das Zuchtbuch des T. und dasjenige der X. anzuerkennen; damit erkennen sie letztlich untereinander ihre nationalen Zuchtbücher an.
    65

    Es dürfte auch nicht zutreffen, dass eine Aufnahme in die anderen nationalen Zuchtbücher und in das X.-Zuchtbuch nur möglich ist, wenn T.-Richter die entsprechenden Prüfungen abnehmen. Vielmehr können alle X.-Vereine und damit auch die Kläger eigene Zucht- und Leistungsrichter ausbilden und einsetzen, wie sich etwa aus Ziff. 2 des Zuchtreglements der X. (Anlage B 39) ergibt, wonach die Mitgliedsvereine für die geeignete Ausbildung, die Ernennung, die Fortbildung und den Einsatz ihrer Zuchtfunktionäre verantwortlich sind. Auch nach Ziff. 3.4.3 der T.-Richterordnung können Richter nationaler X.-Vereine sowohl in ihrem Heimatland und, nach Freigabe durch die X., auch in anderen Ländern richten, ausgenommen in Deutschland. Dass sie dabei die Regelwerke des T. und der X. einzuhalten haben, worauf die Kläger unter Rn. 80 ihres Schriftsatzes vom 06.07.2020 (GA 531) hinweisen, ändert daran nichts.
    66

    Soweit insbesondere der Vortrag der Kläger unter Rn. 10 bis 24 des Schriftsatzes vom 02.03.2020 (GA 86 ff.) dahin zu verstehen ist, dass es des Einsatzes der T.-Richter bei reinen X.-Veranstaltungen auch deshalb bedarf, weil nur deren Prüfungsergebnisse in der G.-Organisation anerkannt werden, ergibt sich hieraus keine kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung. Das Kartellrecht schützt den freien und unverfälschten Wettbewerb zwischen Unternehmen und soll daher nur sicherstellen, dass die reinen X.-Vereine den Hundezüchtern wettbewerbsfähige Zertifikate auf der Grundlage ihrer eigenen Regelwerke anbieten können, nicht aber, dass diese Zertifikate nur durch die Inanspruchnahme von Richtern des Konkurrenten ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten.
    67

    Entscheidend für die Feststellung, dass die maßgeblichen Satzungsvorschriften und die Weisung des Beklagten darauf gerichtet und geeignet sind, G.-fremde Hundevereine und damit auch die Kläger als Wettbewerber der G.-Vereine zu beeinträchtigen, ist vielmehr, dass die T.-Richter dem Rassehundeverein des Mutterlandes des Deutschen Schäferhunds angehören, der als Gründungsmitglied der von ihm aufgebauten X. für die X., aber auch für die G. den Rassestandard des Deutschen Schäferhunds und die entsprechenden Prüfkriterien festlegt und verwaltet und, gerade weil er der Rassehundeverein des Mutterlands der Rasse ist, unstreitig über die am besten ausgebildeten und international anerkanntesten Richter verfügt, deren Zertifikaten international das meiste Vertrauen entgegengebracht wird. Deshalb, so hat es der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingeräumt, sind die von T.-Richtern gerichteten Schäferhunde im Ergebnis mehr wert und können teurer verkauft werden als von anderen Richtern gerichtete Schäferhunde (GA 262). Wird G.-fremden Schäferhundevereinen wie den Klägern der Zugang zu den T.-Richtern abgeschnitten, wie vorliegend durch die erwähnten Satzungsbestimmungen und die Weisung, zielt dies daher auf eine Wettbewerbsbeschränkung.
    68

    Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, G.-fremde Hundevereine wie die Kläger könnten G.-Mitglied werden. Dazu sind G.-fremde Hundevereine kartellrechtlich nicht verpflichtet, und dies ist angesichts des Umstands, dass die G. außerhalb Deutschlands grundsätzlich am Ein-Platz-Prinzip festhält, auch gar nicht möglich, wenn in einem Land bereits ein anderer Verein für dieselbe Hunderasse Mitglied der nationalen G.-Organisation ist, wie es die Kläger für … vortragen.
    69

    (3) Entgegen der Auffassung des Beklagten scheidet eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht deswegen aus, weil die maßgeblichen Satzungsbestimmungen und die Weisung neben der Vereinbarung im Horizontalverhältnis, G.-fremden Vereinen keine Richterdienstleistungen des T. zur Verfügung zu stellen, insofern auch den Charakter einer vertikalen Vereinbarung haben, als sie einen Verein, im Fall der Weisung den T., als Anbieter von Richterdienstleistungen und andere Vereine der G.-Organisation als Nachfrager solcher Leistungen betreffen. Wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann auch eine vertikale Vereinbarung eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Zwar sind vertikale Vereinbarungen ihrer Natur nach oft weniger schädlich für den Wettbewerb als horizontale Vereinbarungen, sie können aber unter bestimmten Umständen auch ein besonders großes wettbewerbsbeschränkendes Potential haben (vgl. EuGH, Urteil vom 26.11.2015, C-345/14 ‒ Maxima Latvija, Rn. 21 bei juris; Urteil vom 14.03.2013, C-32/11 ‒ Allianz Hungaria, Rn. 43 bei juris; Urteil vom 13.10.2011, C-439/09 ‒ Pierre Fabre Dermo-Cosmétique, Rn. 35 ff. bei juris). Dies ist hier der Fall, weil die beanstandeten Beschlüsse weltweit G.-fremden Rassehundevereinen den Zugang zu den für den Verkehrswert der Hunde besonders maßgeblichen Zucht- und Leistungsrichtern des Vereins im Mutterland der Rasse versagen, wenn dieser G.-Mitglied ist, und die G.-fremden Rassehundevereine so im Wettbewerb mit den Vereinen für dieselbe Rasse, die der G. angehören oder mit ihr kooperieren, benachteiligen. Insbesondere ist vorliegend kein Fall einer Ausschließlichkeitsbindung in einem Vertriebsvertrag gegeben, wie er dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28.02.1991 (C-234/89 ‒ Delimitis, bei juris) zugrunde lag. Eine Alleinbezugspflicht des Abnehmers, die dem Lieferanten den wettbewerblichen Vorteil einer gewissen Absatzgarantie und dem Abnehmer den Zugang zum Markt unter günstigen Bedingungen und mit einer Bezugsgarantie ermöglicht, eine Wettbewerbsbeschränkung daher nicht bezweckt, aber bewirken kann, wenn der Vertrag, ggf. kumulativ mit gleichartigen Verträgen, und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen marktabschottende Wirkung hat, ist vorliegend nicht gegeben. Die hier beanstandeten Beschlüsse bezwecken eine Wettbewerbsbeschränkung auf dem Angebotsmarkt für Hundezucht- und ‒leistungsveranstaltungen; sie sind gerade nicht darauf gerichtet, dem T. den Absatz seiner Richterdienstleistungen zu garantieren und den übrigen G.-Vereinen Zugang zum Markt für Hundezuchtveranstaltungen und Hundeleistungsveranstaltungen zu ermöglichen, sondern darauf, G.-fremde Vereine vom Zugang zu den für den freien Wettbewerb auf dem Markt für Hundezucht- und -leistungsveranstaltungen benötigten Richterdienstleistungen auszuschließen.
    70

    (4) Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV entfällt auch nicht etwa deshalb, weil die zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen und die Weisung selbst für das ordnungsgemäße Funktionieren der G.-Organisation notwendig, d.h. gewissermaßen „vereinsimmanent“ wären.
    71

    (a) Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur bei bewirkten (vgl. EuGH, Urteil vom 18.07.2013, C-136/12 - CNG, Rn. 53 bei juris; Urteil vom 18.07.2006, C-519/04 ‒ Meca Medina, Rn. 42 bei juris; Urteil vom 19.02.2002, C-309/99 ‒ Wouters, Rn. 97), sondern auch bei bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen zu prüfen, ob diese durch legitime Ziele gerechtfertigt und zu deren Erreichung verhältnismäßig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011,C-439/09 ‒ Pierre Fabre Dermo-Cosmétique, Rn. 39 ff. bei juris). Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die erwähnten Satzungsbestimmungen und die Weisung nicht vor.
    72

    (b) In diesem Zusammenhang kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, Satzungsbestimmungen und Weisung dienten dem Zweck, sicherzustellen, dass die innerhalb der G. ausgebildeten Richter für Wettbewerbe der G. zur Verfügung stehen.
    73

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Beklagte schon nicht vorgetragen, dass dieses Ziel ohne die Satzungsbestimmungen und die Weisung in irgendeiner Weise gefährdet wäre. Der Beklagte hat keinen einzigen Fall aufgezeigt, in dem es etwa zu Engpässen bei Richtereinsätzen auf Veranstaltungen von G.-angehörigen oder mit der G. kooperierenden Vereinen gekommen wäre, weil die Richter zum selben Zeitpunkt auf Veranstaltungen von G.-fremden Vereinen tätig gewesen wären. Er beklagt lediglich einen seiner Auffassung nach „unnötigen“ Wettbewerb um Richter und Teilnehmer im Falle gleichzeitig stattfindender Veranstaltungen (GA 390). Diese Argumentation steht auch in einem unaufgelösten Widerspruch zu der vom Beklagten in der Berufung vertretenen Auffassung, die Weisung untersage den T.-Richtern nur die Vergabe von G.-Zertifikaten bei G.-fremden Veranstaltungen, diese könnten aber sehr wohl bei G.-fremden Veranstaltungen nach anderen Regelwerken richten. Wäre tatsächlich dies der Inhalt der Weisung, so kann es dem Beklagten nicht um die Gefahr eines Kapazitätsproblems gehen. Zur Vermeidung solcher Engpässe wären Satzungsbestimmungen und Weisung auch nicht verhältnismäßig, weil hierfür wesentlich weniger einschneidende Regelungen denkbar wären als die Untersagung des Tätigwerdens bei G.-fremden Vereinen schlechthin.
    74

    Der Zweck, sicherzustellen, dass die innerhalb der G. ausgebildeten Richter für Wettbewerbe der G. zur Verfügung stehen, ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Richter eine zeit- und kostenintensive Ausbildung innerhalb der G. genossen hätten, die nun auch allein der G. zugute kommen soll. Der Beklagte trägt schon nicht vor, dass und welche Investitionen die G. oder er selbst in die Richterausbildung tätigen. Nach dem Vorbringen der Kläger erfolgt jedenfalls die Ausbildung der T.-Richter allein auf Kosten des T. und seiner Richter selbst. Überdies wäre auch in diesem Fall ein allgemeines Betätigungsverbot in G.-fremden Vereinen unverhältnismäßig und als milderes Mittel eine Richterüberlassung gegen Entgelt in Erwägung zu ziehen gewesen.
    75

    (c) Soweit der Beklagte geltend macht, die maßgeblichen Regularien wie auch die Weisung hätten zudem den Zweck zu verhindern, dass außerhalb der G. G.-anerkannte Zeugnisse ausgestellt würden, um auf diese Weise die Kompetenz, Integrität und Verantwortlichkeit des G.-Systems zu gewährleisten, wäre ein solcher Zweck zwar grundsätzlich legitim. Die G.-Organisation hat zweifellos das Recht, die von ihr entwickelten Ausbildungskennzeichen, Wertnoten, Platzierungen und Titel ihren eigenen Mitgliedern vorzubehalten. Aus der Marktbedeutung dieser Zertifikate im Hundewesen kann sich allenfalls ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied ergeben. Wie bereits erwähnt, haben Nicht-Mitglieder wie die Kläger aber keinen Anspruch darauf, dass sie auch ohne Mitgliedschaft in der G. und ohne eine Kooperation mit der G. G.-eigene Zertifikate vergeben können. Das Kartellrecht schützt den freien und unverfälschten Wettbewerb und gewährt deshalb keinen Anspruch darauf, sich diesem Wettbewerb zu entziehen, indem statt mit konkurrierenden Zertifikaten in den Wettbewerb einzutreten die Zertifikate des Wettbewerbers benutzt werden.
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    Zur Erreichung dieses Zwecks sind die Satzungsbestimmungen und die Weisung, die einen generellen Ausschluss des Einsatzes von G.-Richtern bei G.-fremden Veranstaltungen zum Inhalt haben, aber jedenfalls unverhältnismäßig. Zur Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs würde es genügen, G.-Richtern die Vergabe von Zertifikaten der G.-Organisation bei G.-fremden Veranstaltungen zu untersagen und sie dazu zu verpflichten, bei solchen Veranstaltungen nur nach den Regelwerken der jeweiligen Veranstalter zu richten. Einen solchen Inhalt haben die Satzungsbestimmungen und die Weisung aber nicht. Für die Satzungsbestimmungen behauptet der Beklagte dies selbst nicht, und in Bezug auf die Weisung trifft seine dazu erstmals in der Berufung vertretene Auffassung, wie oben festgestellt, nicht zu.
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    (5) Die bezweckte Wettbewerbsbeschränkung ist auch im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, weil sie europa- und sogar weltweit G.-fremde Vereine von der Inanspruchnahme von Richterdienstleistungen der G.-Vereine ausschließt. Solche Wettbewerbsbeschränkungen stellen ihrer Natur nach und unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen spürbare Beschränkungen des Wettbewerbs dar, so dass die tatsächlichen Auswirkungen nicht festgestellt zu werden brauchen. Als bezweckte Wettbewerbsbeeinträchtigung sind sie ohne weiteres spürbar (EuGH, Urteil vom 13.12.2012, C-226/11 ‒ Expedia, Rn. 37 bei juris = NZKart 2013, 111, 112).
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    b)   Da die zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen wie auch die Weisung selbst gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen und daher bereits deshalb nach Abs. 2 der Norm nichtig sind, kann auf sich beruhen, ob zugleich ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV gegeben ist. Offen bleiben kann daher, ob der Beklagte neben seiner Eigenschaft als Unternehmensvereinigung ein marktbeherrschendes Einzelunternehmen und daher Normadressat ist, ob er eine beherrschende Stellung auf den relevanten Märkten durch die Satzungsbestimmungen und die Weisung etwa erst - wegen der Nichtigkeit nach Art. 101 Abs. 2 AEUV vergeblich - zu begründen sucht oder ob er eine marktbeherrschende Stellung als Einzelunternehmen durch die Satzungsbestimmungen oder die Weisung an den T. missbräuchlich ausnutzt, insbesondere, ob er 1. auf dem räumlich relevanten Angebotsmarkt für Hunderichter-Dienstleistungen marktbeherrschend ist und G.-fremde Nachfrager gegenüber Nachfragern der G.-Organisation diskriminiert, weil er ihnen diese Leistungen verweigert, ob 2. im Fall einer Beherrschung des räumlich relevanten Angebotsmarktes für Hunderichter-Dienstleistungen eine Behinderung G.-fremder Vereine auf dem Drittmarkt für Zucht- und Leistungsschauen tatbestandsmäßig ist, ob 3. der Beklagte auf dem räumlich relevanten Markt für Zucht- und Leistungsschauen marktbeherrschend ist und mit der Verweigerung des Richtereinsatzes diese marktbeherrschende Stellung durch Behinderung der G.-fremden Vereine missbraucht und 4. ob er bei Beherrschung des Angebotsmarkts für Richterdienstleistungen den T. unter missbräuchlicher Ausnutzung dieser Stellung auf diesem Markt unbillig behindert.
    79

    c)   Keiner Entscheidung bedarf auch, ob und nach welchem nationalen Recht den Klägern wegen des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV oder eines möglichen Verstoßes gegen Art. 102 AEUV der geltend gemachte Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zusteht.
    80

    aa) Bei diesem Anspruch handelt es sich um einen kartelldeliktischen Anspruch, so dass das hierauf anwendbare Recht sich nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) bestimmt. Weder stellt das Europäische Recht einen eigenen europarechtlichen Anspruch zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen Artt. 101, 102 AEUV bereit, noch ergibt sich aus der Tatsache, dass das nationale Gericht die Artt. 101, 102 AEUV anzuwenden hat, dass es auf einen Anspruch wegen eines Verstoßes gegen diese Normen sein eigenes Recht anzuwenden hat; ein solcher ist vielmehr nach Art. 6 Abs. 3 Rom II-VO anzuknüpfen (vgl. Wurmnest in: MüKoBGB, 7. Auflage 2018, Internationales Wettbewerbs- und Kartellrecht, Art. 6 Abs. 3 Rom II-VO Rn. 102, 107; Fezer/Koos in: Staudinger, Neubearbeitung 2015, B. Internationales Kartellprivatrecht, Rn. 335 ff.). Danach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird (lit. a). Wird der Markt in mehr als einem Staat beeinträchtigt oder wahrscheinlich beeinträchtigt, so kann ein Geschädigter, der vor einem Gericht im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Beklagten klagt, seinen Anspruch auf das Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts stützen, sofern der Markt in diesem Mitgliedstaat zu den Märkten gehört, die unmittelbar und wesentlich durch das den Wettbewerb einschränkende Verhalten beeinträchtigt sind, das das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, auf welches sich der Anspruch stützt (lit. b). Eine anderweitige Rechtswahl ist gemäß Abs. 4 der Norm ausgeschlossen. Art. 6 Abs. 3 Rom II-VO folgt damit dem Auswirkungsprinzip (vgl. Wurmnest, a.a.O. Rn. 120; Fezer/Koos, a.a.O., Rn. 349).
    81

    bb) Danach dürfte sich der geltend gemachte Beseitigungsanspruch nicht auf § 33 Abs. 1 und 3 GWB stützen lassen. Horizontale Vereinbarungen von Unternehmen, etwa ein bestimmtes Gebiet nicht zu beliefern, wirken sich dort aus, wo die Waren oder Dienstleistungen ohne die Absprache abgenommen worden wären (Vgl. Wurmnest, a.a.O., Rn. 141). Vertikale Vertriebsbindungen beschränken den Wettbewerb auf demjenigen Markt, auf dem nicht-gebundene Unternehmen in ihrem Marktzugang eingeschränkt werden (vgl. Wurmnest, a.a.O., Rn. 145). Wettbewerbsbeschränkungen durch Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wirken sich dort aus, wo Abnehmer oder Wettbewerber in ihren wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten behindert oder ausgebeutet werden (vgl. Wurmnest, a.a.O., Rn. 146).
    82

    Nach diesen Maßgaben dürften die geltend gemachten Wettbewerbsbeschränkungen sich nicht auf dem deutschen Markt auswirken (weshalb gemäß § 185 Abs. 2 GWB auch Verstöße gegen §§ 1 und 19 ff. GWB ausscheiden dürften). Die Weisung des Beklagten an den T., es zu unterlassen, seine Leistungs- und Ausstellungsrichter bei X.-Vereinen in Ländern einzusetzen, in denen ein Dachverband Mitglied der G. ist oder mit dieser kooperiert und dem der X.-Verein nicht angeschlossen ist, könnte sich in Deutschland nur dann auswirken, wenn hier neben dem T. ein weiterer X.-Verein existiert und dieser nicht Mitglied des Beklagten ist. Dies ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, zumal die X. nach § 7 Abs. 1 ihrer Satzung (Anlage B 37) dem Ein-Platz-Prinzip folgt. Die zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen könnten sich in Deutschland nur dann auswirken, wenn es hier Hundevereine gibt, die nicht über den Beklagten Mitglied in der G. sind und auch nicht mit dieser kooperieren, die aber in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten, insbesondere in der Durchführung von Zucht- und Leistungsschauen, beschränkt werden, wenn sie keinen Zugang zu W./G.-Richtern erhalten. Auch solches ist von den Parteien nicht vorgetragen oder sonst zu erkennen. Die von den Klägern geltend gemachten Wettbewerbsbeschränkungen wirken sich vielmehr in deren Ländern aus. Ob …, … und … internationales Kartellprivatrecht die Verweisung annimmt und nach deren Kartellrecht entsprechende Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen oder ob die entsprechenden internationalen Kartellprivatrechte eine Weiterverweisung aussprechen, kann im Ergebnis auf sich beruhen.
    83

    2.    Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil es an der erforderlichen Dringlichkeit der Angelegenheit fehlt.
    84

    a)   Die ZPO unterscheidet zwischen Sicherungsverfügungen (§ 935 ZPO), für die ein Verfügungsgrund grundsätzlich vorliegt, wenn ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung die Verwirklichung eines Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, und Regelungsverfügungen (§ 940 ZPO), durch die wesentliche Nachteile abgewendet werden können.
    85

    Strengere Voraussetzungen gelten für eine Leistungsverfügung als Unterfall der Regelungsverfügung, bei der eine vorläufige Befriedigung eines Anspruchs begehrt wird. Eine Leistungsverfügung (Befriedigungsverfügung) ist ‒ weil sie zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Vorwegnahme der Hauptsache führt ‒ nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 14.11.2018, VI ‒ U(Kart) 7/18; Beschluss vom 03.04.2018, VI-W (Kart) 2/18, Rn. 45 bei juris ‒ Herausgabe von Beweismitteln I; Urteil vom 11.10.2017, VI-U (Kart) 9/17, Rn. 54 bei juris ‒ Richterselbstablehnung im Verbandsgerichtsverfahren; Urteil vom 14.10.2015, VI-U (Kart) 9/15, Rn. 12 bei juris; Urteil vom 21.11.2012, VI-U (Kart) 14/12, Umdruck S. 12 f.; Urteil vom 10.11.2010, VI-U (Kart) 19/10, Rn. 63 bei juris; Urteil vom 22.06.2010, VI-U (Kart) 9/10, Rn. 49 bei juris; Beschluss vom 24.02.2010, VI-W (Kart) 1/10, Rn. 49 ff. bei juris) und der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2014, 2 W 237/14, Rn. 9 ff. bei juris; OLG Köln, Urteil vom 17.05.2013, 19 U 38/13, Rn. 5 bei juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30.11.2012, 10 U 304/12, Rn. 7 ff. bei juris; OLG München, Urteil vom 26.09.2012, 7 U 3821/11, Rn. 4 f. bei juris; OLG Jena, Beschluss vom 08.03.2012, 4 W 101/12, Rn. 14 f. bei juris) genügt es nicht, dass ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung die Verwirklichung eines Anspruchs des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder der nachgesuchte einstweilige Rechtsschutz erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 940 ZPO). Eine Leistungsverfügung kommt nur bei bestehender oder zumindest drohender Notlage des Antragstellers in Betracht. Dieser muss so dringend auf die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angewiesen sein oder ihm müssen so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten bei der Durchsetzung seines Anspruchs oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht zuzumuten ist. Dem Interesse der antragstellenden Partei an einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Erlass der Leistungsverfügung ist dabei das schutzwürdige Interesse der verfügungsbeklagten Partei gegenüberzustellen, in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten summarischen Verfahren nicht zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angehalten zu werden. In die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Belange sind ferner die Erfolgsaussichten des Verfügungsantrags einzubeziehen. Ist die Rechtslage eindeutig und lässt sich die Berechtigung des verfolgten Anspruchs zweifelsfrei feststellen, so ist der Antragsgegner weniger schutzbedürftig und es überwiegt im Zweifel das Interesse des Antragstellers daran, dass ihm der Anspruch bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt wird. Die dargestellten Beurteilungskriterien stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander. Ist die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs eindeutig und/oder liefe die Versagung einer Leistungsverfügung auf eine endgültige Rechtsverweigerung hinaus, so sind geringere Anforderungen an die wirtschaftliche Notlage zu stellen. Umgekehrt ist die Schwelle für die zu fordernde Notlage höher anzusetzen, sofern die Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers nicht völlig zweifelsfrei und/oder eine spätere Geltendmachung von Schadensersatz zumutbar ist.
    86

    Eine Unterlassungsverfügung entspricht demgegenüber regelmäßig einer Sicherungsverfügung und ist kein Unterfall der Leistungsverfügung, wenn sie abwehrenden Charakter hat, mag sie auch praktisch zu einer Befriedigung des Unterlassungsanspruchs führen. Die Unterlassungsverfügung übernimmt dann die Aufgabe des vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes. Ihr Anwendungsbereich entspricht dem der vorbeugenden Unterlassungsklage und setzt als Verfügungsgrund in der Regel eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr der Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot voraus (vgl. Drescher in MüKo ZPO, 5. Aufl. 2016, § 935 Rn. 17; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 940 Rn. 1). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Unterlassungsanspruch das Einwirken auf Dritte umfasst. Auch insoweit droht keine Vorwegnahme der Hauptsache, wenn die geschuldeten Maßnahmen auf eine bloße Sicherung des Unterlassungsanspruchs gerichtet sind, so dass die engen Voraussetzungen einer Leistungsverfügung nicht erfüllt sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2017, I ZB 96/16 ‒ Produkte zur Wundversorgung, Rn. 34 ff. bei juris).
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    In jedem Fall trägt der Antragsteller eines Verfügungsverfahrens ‒ im Streitfall also die Kläger ‒ für das Vorliegen der die Annahme eines Verfügungsgrundes tragenden Tatsachen die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung (vgl. Senat, Urteil vom 14.11.2018, VI ‒ U(Kart) 7/18; Beschluss vom 03.04.2018, VI-W (Kart) 2/18, Rn. 46 bei juris ‒ Herausgabe von Beweismitteln I; Urteil vom 11.10.2017, VI-U (Kart) 9/17, Rn. 55 bei juris ‒ Richterselbstablehnung im Verbandsgerichtsverfahren; Urteil vom 14.10.2015, VI-U (Kart) 9/15, Rn. 13 bei juris).
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    b)   Im Streitfall kann auf sich beruhen, ob die Kläger der Sache nach eine Leistungsverfügung (Befriedigungsverfügung) erstreben, wovon das Landgericht auszugehen scheint, etwa, weil es ihnen mit den begehrten Anordnungen um die Zurverfügungstellung der T.-Richter und damit um entsprechende dazu erforderliche Mitwirkungshandlungen des Beklagten geht, wie etwa die von diesem gemäß § 12 seiner Rahmenordnung für Richter im Sport (Anlage ASt 10) zu erklärende Freigabe (vgl. Senat, Urteil vom 11.01.2006, VI-U (Kart) 24/05, Rn. 31 bei juris), oder ob es sich um den Fall einer Unterlassungsverfügung handelt, weil die Kläger aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der X., der auch der T. angehört, vereinsrechtlich zum Einsatz der T.-Richter auf ihren Veranstaltungen berechtigt sind und einen Eingriff in diese Berechtigung durch den Beklagten abwehren wollen. Hierauf und auf die daraus zu folgernden Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung kommt es nicht näher an, weil es jedenfalls an der erforderlichen Dringlichkeit der Angelegenheit fehlt.
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    c)        Wann die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Nach den Verhältnissen des einzelnen Falles ist ebenso zu beurteilen, ob eine an sich bestehende oder gesetzlich (z.B. in § 12 Abs. 2 UWG oder § 89 b Abs. 5 GWB) vermutete Dringlichkeit widerlegt ist. Maßgeblich ist stets, ob der Antragsteller das Seinige getan hat, um seine im Eilverfahren verfolgten Rechte oder Ansprüche zügig durchzusetzen. Dabei geht es nicht um eine größtmögliche Schnelligkeit bei der Rechtsverfolgung, sondern darum, dass der Antragsteller seine Rechtsverfolgung in einer Weise vorantreibt, die die Ernsthaftigkeit seines Bemühens erkennen lässt und die es deswegen objektiv rechtfertigt, ihm Zugang zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu gewähren (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 ‒ Flupirtin-Maleat). Auf dieser Grundlage sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung zahlreiche Fallgestaltungen anerkannt, in denen aus dem prozessualen Verhalten der antragstellenden Partei Rückschlüsse auf eine fehlende oder widerlegte Dringlichkeit gezogen werden.
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    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Urteil vom 14.11.2018, VI-U (Kart) 7/18 ‒ MQB-Hintersitzlehnen, Rn. 106 bei juris; Beschluss vom 03.04.2018, VI-W (Kart) 2/18 ‒ Herausgabe von Beweismitteln I, Rn. 38 bei juris; Beschluss vom 13.9.2016, VI-W (Kart) 9/16; Beschluss vom 17.10.2014, VI-W (Kart) 5/14; Beschluss vom 22.05.2012, VI-W (Kart) 4/12; Beschluss vom 12.3.2012, VI-W (Kart) 2/12) hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die antragstellende Partei alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu erreichen. Kommt sie dieser prozessualen Obliegenheit nicht nach und lässt sie es zu vermeidbaren Verfahrensverzögerungen kommen, rechtfertigt dies in aller Regel den Schluss, dass ihr die Rechtsverfolgung nicht eilig und die Angelegenheit folglich nicht dringlich ist. Nach welchen Zeiträumen des Zuwartens nicht mehr von einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen werden kann, hängt zwar von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Sofern nicht besondere rechtfertigende Gründe vorliegen, ist allerdings ein Zeitraum von mehr als vier Wochen dringlichkeitsschädlich (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 05.08.2020, VI-U (Kart) 10/20; Beschluss vom 22.07.2020, VI-U (Kart) 9/20; Urteil vom 14.11.2018, VI-U (Kart) 7/18 ‒ MQB-Hintersitzlehnen, Rn. 106 bei juris; Beschluss vom 03.04.2018, VI-W (Kart) 2/18 ‒ Herausgabe von Beweismitteln I, Rn. 38 bei juris; Beschluss vom 13.9.2016, VI-W (Kart) 9/16; vom 17.10.2014, VI-W (Kart) 5/14; so auch OLG München, Urteil vom 07.02.2019, 29 U 3889/18 ‒ Wissenschaftsverlage, Rn. 184 bei juris: ein Monat).
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    bb) In gleicher Weise geht die Dringlichkeit verloren, wenn der Antragsteller das von ihm eingeleitete Verfahren nicht zügig, sondern lediglich schleppend betreibt. Der antragstellenden Partei ist es zuzumuten, auch nach Einleitung eines Verfahrens alles in ihrer Macht stehende dafür zu tun, dass das Eilverfahren nicht zu einem "Ersatz" für das Hauptsacheverfahren gemacht wird. Hiernach ist er gehalten, eine eingelegte Berufung grundsätzlich innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu begründen und nicht durch eigene Fristverlängerungsanträge oder Säumnis im Termin das Verfahren zu verzögern (OLG Dresden, Beschluss vom 25.1.2018, 4 U 1675/17). Einer Dringlichkeit der Angelegenheit steht ebenso entgegen, wenn der Antragsteller, gleichgültig, ob er in erster Instanz obsiegt hat oder nicht, eine mehr als nur kurzfristige Vertragung beantragt oder ihr zustimmt (OLG Frankfurt, BeckRS 2013, 10983 ‒ Comedyvideos).
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    cc) Hat eine Partei (bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter) in erster Instanz eine einstweilige Verfügung erwirkt, muss sie auch den weiteren Fortgang des Verfahrens in der Berufungsinstanz überwachen. Sie muss sich dafür auch von einem Unterbevollmächtigten einen Terminbericht geben lassen. Unterlässt sie dies, weshalb ihr erst verspätet auffällt, dass der Termin zur Berufungshauptverhandlung überhaupt nicht wahrgenommen wurde und schöpft sie dann auch noch die Einspruchsfrist gegen ein ergangenes Versäumnisurteil maximal aus, so ist die Sache als nicht mehr dringlich anzusehen (OLG Düsseldorf, WRP 2015, 1541).
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    dd) Dringlichkeitsschädlich ist es ebenso, wenn der erstinstanzlich obsiegende Antragsteller ohne besonderen Grund einen vorübergehenden Vollstreckungsverzicht erklärt (KG, BeckRS 2010, 13662) oder er zusagt, die erstrittene einstweilige Verfügung bis zum Verfahrensabschluss nicht vollziehen zu wollen (KG, GRUR-RR 2015, 181 ‒ Vollstreckungsverzicht im Eilverfahren). Der Dringlichkeit steht in gleicher Weise entgegen, wenn der obsiegende Antragsteller die einstweilige Beschlussverfügung zwar rechtzeitig durch Parteizustellung vollzieht, im Anschluss daran eine ihm zur Kenntnis gelangte Zuwiderhandlung des Antragsgegners allerdings über längere Zeit hinweg nicht zum Anlass für die Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens nimmt, sondern statt dessen den Ausgang der gerichtlichen Widerspruchsverhandlung abwartet (OLG Köln, MDR 2017, 1265).
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    ee) An der Dringlichkeit fehlt es gleichermaßen, wenn der Antragsteller zunächst ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Versäumung des Termins auf einem Versehen beruht oder prozesstaktisch motiviert ist (OLG Hamm, GRUR 2007, 173 ‒ interoptik.de).
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    ff) Schließlich ist bei der Beurteilung der Dringlichkeit zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm bestimmte (an sich erhebliche) Umstände für seinen Entschluss zur Rechtsverfolgung nicht wichtig sind. In einem solchen Fall kann aus solchen Umständen nicht im Nachhinein eine Dringlichkeit mit der Erwägung hergeleitet werden, vernünftigerweise hätte in der betreffenden Hinsicht Klarheit bestehen müssen, bevor der Rechtsweg beschritten wird (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 ‒ Vakuumgestütztes Behandlungssystem).
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    d)        Nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen fehlt es im Streitfall ganz offensichtlich an der Eilbedürftigkeit. Sämtlichen erörterten Fallkonstellationen ist gemein, dass die einstweiligen Rechtsschutz nachsuchende Partei den anspruchsbegründenden Sachverhalt kennt, aber die anschließende gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung der daraus abgeleiteten Ansprüche in einem Maße nachlässig betreibt, dass der Rückschluss auf die fehlende Eilbedürftigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Dies ist vorliegend der Fall.
    97

    aa) Die Kläger wären bereits nach der Kündigung des zuletzt gültigen Kooperationsabkommens zwischen G. und X. aus dem Jahre 2013 durch die G. im November 2017 mit Wirkung zum 10. Mai 2018 (Anlage ASt 18) gehalten gewesen, eine Klärung der Rechtslage, etwa im Wege einer Feststellungsklage, herbeizuführen, weil sie sich nicht darauf verlassen konnten, dass Verhandlungen über einen Neuabschluss des Kooperationsabkommens erfolgreich sein würden und dass die G. nach dem Außerkrafttreten des bisherigen Abkommens während der laufenden Verhandlungen über ein Nachfolgeabkommen die Verwendung von T.-Richtern bei Veranstaltungen und Wettbewerben von X.-Mitgliedern weiterhin dulden würde, wie sie es aufgrund der zunächst bis zum 1. Juni 2019 und dann bis zum 31. Dezember 2019 gewährten Frist tatsächlich getan hat. Zwar sind zwischenzeitliche Verhandlungen dringlichkeitsunschädlich, wenn die begründete Hoffnung auf eine Vertragsfortsetzung besteht (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 07.10.2014, 5 W 37/14, Rn. 12 bei juris). Eine solche begründete Hoffnung bestand aber für einen erheblichen Zeitraum vor Ende 2019 nicht mehr, nachdem sich in den seit November 2017 geführten Verhandlungen kein Erfolg abzeichnete.
    98

    Die Kläger können sich insbesondere nicht darauf berufen, dass gemäß Protokoll der Generalversammlung der G. vom 6./7. November 2017 (Anlage ASt 7) Einigkeit bestanden habe, dass die relevanten Regelungen gegen Europäisches Kartellrecht verstoßen. Nach dem Protokollinhalt (dort S. 8) stammen die Ausführungen zum Verstoß gegen Europäisches Kartellrecht von dem Vertreter … („15. Proposals of the members, 15.2 …“). Eine Abstimmung der Generalversammlung hierüber hat offenbar nicht stattgefunden („No vote is taken.“). Von daher konnten die Kläger nicht davon ausgehen, dass über diese Auffassung Einigkeit bestanden habe und die G. die betroffenen Regelungen nach Außerkrafttreten des Kooperationsabkommens (und dem Scheitern weiterer Verhandlungen nach Ablauf der Duldungsfristen) nicht anwenden werde, zumal sie sie nach November 2017 auch nicht geändert hat.
    99

    Die Kläger hatten dementsprechend seit geraumer Zeit Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der Satzungsbestimmungen über das Verbot des G.-Richtereinsatzes bei G.-fremden Veranstaltungen gerichtlich klären zu lassen und hätten hierzu ohne weiteres vor dem Zeitpunkt der Weisung des Beklagten vom 13. Dezember 2019 ein Hauptsacheurteil erstreiten können. Die Tatsache, dass die Kläger die für die Zeit nach Außerkrafttreten des Kooperationsabkommens eintretende Rechtslage über einen derart langen Zeitraum nicht im Wege eines Hauptsacheverfahrens haben gerichtlich klären lassen, steht der Annahme einer Dringlichkeit der Angelegenheit entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 14.11.2018, VI-U (Kart) 7/18 ‒ MQB-Hintersitzlehnen, Rn. 104 bei juris).
    100

                  bb) Aber auch dann, wenn man unterstellt, dass die Angelegenheit für die Kläger erst am 17. Dezember 2019 dringlich geworden ist, als sie das Schreiben des T. vom selben Tag (Anlage ASt 19) erhalten (GA 23) und sowohl von der Weisung des Beklagten an den T. vom 13. Dezember 2019 als auch davon Kenntnis erhalten haben, dass der T. diese befolgen werde, so haben die Kläger jedenfalls durch ihr anschließendes zu langes Zuwarten mit der Rechtsverfolgung zum Ausdruck gebracht, dass ihnen die Angelegenheit tatsächlich nicht dringlich ist. Denn sie haben den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung erst am 11. Februar 2020 und damit einen Monat und 3 1/2 Wochen nach Kenntniserlangung von der Weisung beim Landgericht anhängig gemacht und damit den nach der oben erwähnten Senatsrechtsprechung regelmäßig erlaubten Zeitraum von vier Wochen erheblich überschritten, ohne rechtfertigende Gründe hierfür vorzutragen und glaubhaft zu machen.
    101

    (1)     Es ist schon nicht nachvollziehbar und mit der geltend gemachten Dringlichkeit überhaupt nicht in Einklang zu bringen, warum die Kläger nach Kenntniserlangung von der Weisung am 17. Dezember 2019 zwei Wochen bis zum 30. und 31. Dezember 2019 zugewartet haben, bevor sie sich mit Emails (Anlage ASt 20, 21) überhaupt erstmals vorgerichtlich gegen den Inhalt der Weisung gewandt haben, zumal diese am 1. Januar 2020 in Kraft treten sollte. Erst Recht vollkommen unverständlich ist, dass die Kläger, die aufgrund des Schreibens des T. vom 17. Dezember 2019 wussten, dass die Weisung vom Beklagten stammte, ihre Emails nicht an den Beklagten selbst gesandt haben, sondern an diverse natürliche Personen, von denen offenbar nur eine, nämlich N., Vorstandsmitglied des Beklagten war. Da N. aber gleichzeitig Präsident sowohl der X. als auch des T. war, konnten sie sich in keiner Weise sicher sein, dass N. sich als Vorstandsmitglied des Beklagten angesprochen fühlen und die Emails an den gesamten Vorstand des Beklagten weiterleiten werde. Dies stellt keine Vorgehensweise dar, die die Ernsthaftigkeit des Bemühens der Kläger erkennen lässt und die es deswegen objektiv rechtfertigt, ihnen Zugang zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu gewähren.
    102

    (2)     Es kommt hinzu, dass die Kläger in ihren Emails vom 30. und 31. Dezember 2019 eine Frist zum Widerruf der Weisung „vor dem 6.1.2020“ gesetzt haben, auf diese Emails aber nur der T. geantwortet hat, und zwar mit Email vom 9. Januar 2020 und dem Inhalt, der Widerruf liege nicht in seiner Einflusssphäre, man werde den Beklagten kontaktieren (Anlage ASt 22, 23). Die Kläger haben mithin nach Ablauf der von ihnen gesetzten Frist noch eine Zeit von mehr als einem Monat zugewartet, in der sie keine Reaktion des Beklagten erhalten haben, bevor sie den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt haben. Auch für dieses Verhalten ist keinerlei Rechtfertigung vorgetragen, und es lässt nur den Schluss zu, dass den Klägern die Angelegenheit nicht dringlich ist.
    103

    (3)     Dieser Schluss wird durch das weitere Verhalten der Kläger im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weiter untermauert. So haben die Kläger nicht etwa im zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Hauptsacheklage erhoben, sondern sich hierfür auf Antrag des Beklagten gerichtlich am 4. März 2020 eine Frist von einem Monat setzen lassen, die sie ‒ unbeschadet der Frage der Wirksamkeit der Inlaufsetzung ‒ um einen weiteren Monat überschritten haben, so dass sie das Risiko der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 926 Abs. 2 ZPO eingegangen sind. Die Kläger haben sich darüber hinaus nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 12. Februar 2020 bereiterklärt, bis zur Widerspruchsverhandlung am 4. März 2020 auf die Vollstreckung zu verzichten. Gegen die Dringlichkeit spricht auch, dass sie das Berufungsverfahren nicht zügig betreiben, sondern die Verlängerung der bis zum 19. Juni 2020 laufenden Erwiderungsfrist bis zum 6. Juli 2020 (GA 480) beantragt haben, mag dem auch eine Verlegung des zunächst auf den 5. August 2020 anberaumten Termins auf Antrag des Beklagten (GA 423) vorausgegangen sein.
    104

    e)   Kann die einstweilige Verfügung daher mangels Dringlichkeit der Angelegenheit nicht bestehen bleiben, so kommt es auch nicht darauf an, ob die begehrten Anordnungen gemäß § 938 Abs. 1 ZPO erforderlich wären oder ob nicht eine Anordnung des Inhalts ausreichen würde, dass der Beklagte die von ihm gemäß § 12 seiner Rahmenordnung für Richter im Sport (Anlage ASt 10) jeweils vorzunehmende Richter-Freigabe nicht mit der Begründung verweigern darf, der Richtereinsatz bei einem W./G.-fremden Verein sei nach den Regelwerken der G.-Organisation unzulässig.
    105

    III.
    106

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
    107

    Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO unanfechtbar.