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  • 26.01.2021 · IWW-Abrufnummer 220105

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 23.07.2020 – 22 W 1005/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht

    VR 29634 AG Charlottenburg

    Beschluss

    In der Vereinsregistersache
    Exxxxxxxxxxx e.V.
    VR 29634, AG Charlottenburg
     
    Exxxxxxxxxxxxxx e.V., vertreten durch den Vorstand
     
    Notar Dr. Sxxxxxxxxx
    hat das Kammergericht - 22. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. xxx, den Richter am Kammergericht xxx und die Richterin am Amtsgericht Dr. xxx aufgrund der Beratung am 22.07.2020 beschlossen:

    Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4. März 2020 aufgehoben.

     G r ü n d e :

    I.

    Der Beteiligte ist am 10. Februar 1992 errichtet worden und seit dem 7. Juni 2010 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 4. Dezember 2019 meldeten die Herren Sxxxxxx und Bxxxxxxx ihre Bestellung zu Vorstandsmitgliedern, das Ausscheiden der bisherigen Vorstandsmitglieder Dr. Rxxxxx und Lxxxxxxxx sowie die in einer Mitgliederversammlung vom 21. November/1. Dezember 2017 beschlossene Änderung des § 8 der Satzung durch Hinzufügung eines Absatzes 5 an. Dieser Absatz lautet dabei:

    „Der Vorstand kann besondere (§ 30 BGB) Vertreter bestellen und diesen  jeweils eigene Aufgabenkreise zuweisen, insbesondere die Besorgung von vereinsrechtlichen Angelegenheiten, vor allem die Anmeldung von Eintragungen in das Vereinsregister. Der Vorstand kann besondere Vertreter jederzeit abberufen."

    Auf der Grundlage dieser Regelung enthielt die Erklärung vom 4. Dezember 2019 weiter die Anmeldung zur Eintragung, dass die Herren Dr. Dxxxxxxxx und Fxxxxx zu besonderen Vertretern nach § 30 BGB jeweils mit der Zuweisung der Anmeldung von Eintragungen in das Vereinsregister bestellt seien. Der Anmeldung waren das Protokoll der Mitgliederversammlung und eine Neufassung der Satzung beigefügt.

    Auf diese Anmeldung hin hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 7. Januar 2020 darauf hingewiesen, dass wohl eine Eintragung der besonderen Vertreter mit dem benannten Wirkungskreis in Betracht käme, bei den Anmeldungen aber jeweils wieder notariell beglaubigte Vollmachten vorgelegt werden müssten. Diesem Schreiben ist der Verfahrensbevollmächtigte mit einem Schreiben vom 28. Januar 2020 mit dem Hinweis entgegengetreten, dass auch einem besonderen Vertreter nach § 30 BGB die Anmeldung zum Register möglich sein müsste. Dieser sei im Übrigen auch Vereinsorgan, so dass es einer separaten Bevollmächtigung nicht bedürfe. In der Folge hat dann das Amtsgericht die Anmeldung vom 4. Dezember 2020, soweit die Anmeldung der Satzungsänderung und die Anmeldung der besonderen Vertreter betroffen sind, mit einem Beschluss vom 4. März 2020 zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die Anmeldung durch Eintragung vollzogen.

    Gegen diese am 9. März 2020 zugestellte Entscheidung hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten mit einem elektronischen Schreiben vom 7. April 2020 Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 17. April 2020 zur Entscheidung vorgelegt.

    II.

    1.    Die Beschwerde, die als im Namen des Beteiligten eingelegt anzusehen ist, ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdeschrift ist innerhalb der Frist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG eingegangen und erfüllt die notwendigen Formerfordernisse nach § 64 Abs. 2 FamFG. Die Regelung des § 61 Abs. 1 FamFG greift im vorliegenden Fall nicht, weil es sich bei einer Vereinsregistersache nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, so dass es des Erreichens eines besonderen Bewerdewertes nicht bedarf.

    2.    Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. Auf die formgerechte Anmeldung vom 4. Dezember 2019 sind nunmehr auch noch die Änderung der Satzung in § 8 sowie die Herren Dr. Dxxxxxx und Fxxxxxx als besondere Vertreter mit dem angemeldeten Wirkungskreis einzutragen.

    a)    Der Eintragung der Satzungsänderung steht keine Unwirksamkeit entgegen. Die formalen Voraussetzungen der Satzungsänderung sind gegeben. Auch ein Verstoß gegen § 77 BGB liegt nicht vor. Allerdings sind nach Satz 1 die Anmeldungen zum Vereinsregister von den Mitgliedern des Vorstands bzw. den Liquidatoren in vertretungsberechtigter Zahl mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Eine dem § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB entsprechende Regelung findet sich jedenfalls im Bereich der vereinsrechtlichen Vorschriften nicht. Es ist aber uneingeschränkt anerkannt, dass auch in diesem Bereich eine Vertretung möglich ist (vgl. KG, Beschluss vom 5. Oktober 1903, 1 Z 1022/03, RJA 4, 32 = BeckRS 1903, 0002; Münchener Kommentar zum BGB/Leuschner, 8. Aufl., § 59 Rdn. 4; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 59 Rdn. 3; Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 59 Rdn. 1 und § 77 Rdn, 1 Staudinger/Schwennicke, BGB, 2019, § 59 Rdn. 9). Dies ist auch gerechtfertigt, weil eine Vertretung im Verfahren, um die es sich bei einer Bevollmächtigung zur Anmeldung handelt, bereits durch die Regelung des § 10 FamFG zugelassen ist und sich auch eine abweichende Handhabung gegenüber anderen Registerverfahren nicht rechtfertigen lässt. Ein besonderer Vertreter nach § 30 BGB wäre auch als Beschäftigter im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FamFG anzusehen, so dass eine Vertretung auch zulässig wäre.

    b)    Auch die Regelung des § 30 BGB steht der beantragten Anmeldung nicht entgegen. Insoweit könnte es zwar zweifelhaft sein, ob die alleinige Übertragung des Wirkungskreises vereinsrechtliche Angelegenheiten ein solches Gewicht hat, dass die dadurch erlangte Position und Aufgabenstellung wenigstens annähernd einem Vorstand vergleichbar wäre (dazu Münchener Kommentar zum BGB/Leuschner, aaO, § 30 Rdn. 7; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rdn. 2174). Darauf kommt es aber nicht an. Denn insoweit handelt es sich lediglich um ein Auslegungskriterium in Bezug auf die Frage, ob eine nach der Satzung eingeräumte Stellung der eines besonderen Vertreters entspricht, und keine notwendige Voraussetzung des § 30 BGB (dazu Senat, Beschluss vom 5. Juni 2019, 22 W 71/18, nicht veröffentlicht). Hier bedarf es einer Auslegung der Satzung zur näheren Prüfung der Frage nach einem besonderen Vertreter nicht. § 8 Abs. 5 der geänderten Satzung sieht ausdrücklich besondere Vertreter vor und genau auf dieser Grundlage sind die angemeldeten Personen bestellt worden.

    c)    Der Anmeldung stehen auch keine verfahrensrechtlichen Bedenken entgegen. Die Satzungsänderung, die Grundlage der angemeldeten Eintragung zu den besonderen Vertretern ist, wird zwar erst mit der Eintragung wirksam, § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 4. Dezember 2019 und die Anmeldung vom gleichen Tag werden aber dahin zu verstehen sein, dass die Bestellung zu besonderen Vertretern erst mit der Eintragung der Satzungsänderung wirksam sein soll. (vgl. dazu Kammergericht, Beschluss vom 21. März 2006 — 1 W 252/05 juris Rdn. 11).

    d)    Die weitergehende Frage, die vor dem Amtsgericht diskutiert worden ist, ob die nach § 8 Abs. 5 bestellten und in das Register eingetragenen Personen bei etwaigen Anmeldungen noch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorlegen müssen, wogegen ihre Eintragung mit Wirkungskreis in das Register sprechen könnte, kann hier offen bleiben. Davon hängt weder die Eintragungsfähigkeit der Satzungsänderung noch der besonderen Vertreter mit ihrem Wirkungskreis ab.

    e)    Auch wenn die Beschwerde Erfolg hat, kann das Amtsgericht nicht angewiesen werden, die Eintragung zu vollziehen. Nach der Anmeldung vom 4. Dezember 2019 sollen die besonderen Vertreter mit dem Wirkungskreis „insbesondere Anmeldungen zum Vereinsregister" eingetragen  werden. Dieser Wirkkreis entspricht dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Bestellung. Dabei ist unklar, was mit dem Zusatz insbesondere gemeint ist. Denn es fehlt an einem übergeordneten Begriff, dem die Anmeldungen zum Vereinsregister zugeordnet sind. Dann aber kommt als eintragungsfähiger Wirkungskreis nur die Vornahme von Anmeldungen zum Vereinsregister. Darauf ist der Beteiligte zu 1) mit der Gelegenheit zur Stellungnahme hinzuweisen.

    3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtskosten sind nicht entstanden, die Erstattung außergerichtlichen Kosten kommt nicht in Betracht. Die (zulässige) Einlegung der Rechtsbeschwerde kommt mangels Beschwer nicht in Betracht, so dass auch über eine Nichtzulassung nicht zu entscheiden ist.

    RechtsgebieteBGB, FamFGVorschriften§ 21 BGB, § 30 BGB, § 77 Abs. 1 BGB, § 10 FamFG