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  • 21.07.2020 · IWW-Abrufnummer 216955

    Verwaltungsgericht Aachen: Urteil vom 02.06.2020 – 8 K 2249/18

    1.

    Die Gemeinnützigkeit i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBStV setzt eine dahingehende steuerliche Anerkennung voraus.
    2.

    § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV ist eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung, die lediglich den Nachweis der Gemeinnützigkeit entfallen lässt. Sie stellt keine Erweiterung über die von § 5 Abs. 3 RBStV erfassten privilegierten Betriebsstätten hinaus dar.


    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Tatbestand

    Die klagende Gesellschaft betreibt unter der Anschrift B.-------straße, B1, ein Pflegeheim. Sie ist eine Tochtergesellschaft einer Unternehmensgruppe mit Sitz unter der im Rubrum genannten Anschrift, die nach ihrer Internetseite mit mehr als 1.000 Mitarbeitern Pflegeeinrichtungen an über zehn Standorten, u.a. in H. , F. und T. , betreibt. Die Klägerin wird bei dem Beklagten mit einem Beitragskonto unter der Teilnehmernummer geführt.

    Die Klägerin meldete unter dem 21. November 2014 zum Februar 2009 eine Betriebsstätte mit 64 Beschäftigten bei dem Beklagten an. Der Beklagte ordnete die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 2015 Staffel 4 der Betriebsstätten zu und forderte mit Schreiben vom 1. August 2015 zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen i.H.v. 2952,30 € für den Zeitraum Januar 2013 - September 2015 auf.

    Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 machte die Klägerin geltend, als vollstationäre Pflegeeinrichtung nicht mehr als einen Beitrag entrichten zu müssen. Diesen habe sie am 13. August 2015 überwiesen. Die Klägerin leistete zum 20. August 2015 eine Zahlung i.H.v. 590,46 €, am 14. Dezember 2015 ging bei dem Beklagten eine weitere Zahlung i.H.v. 52,50 € ein.

    Der Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben vom 11. November 2015 um Übersendung eines aktuellen Bescheids des zuständigen Finanzamtes zur Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung. Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 eine Bescheinigung des Finanzamts H1. vom 3. Dezember 2015. Nach dieser unterliegt die Klägerin als vermögensverwaltende Gesellschaft nicht der Gewerbesteuer.

    Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 teilte der Beklagte mit, dass die von der Klägerin eingesandte Bescheinigung nicht anerkannt werden könne. Erforderlich sei vielmehr ein Nachweis der Steuervergünstigung nach §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO). Sobald eine aktuelle Kopie des Freistellungsbescheides zur Körperschaftssteuer vorliege, werde eine erneute Prüfung vorgenommen. Einen entsprechenden Nachweis legte die Klägerin in der Folgezeit nicht vor.

    Mit Bescheid vom 3. Juni 2016, Postauslieferungsdatum 13. Juni 2016, setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge gegen die Klägerin für den Zeitraum Januar 2013 bis September 2015 in Höhe von 2.309,34 € zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 23,09 € fest. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 1. Juli 2016 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie begründete den Widerspruch im Wesentlichen damit, dass sie als mit öffentlich-rechtlichen Versorgungsverträgen zugelassene Pflegeeinrichtung, die nicht der Gewerbesteuer unterfalle, nur einen ermäßigten Rundfunkbeitrag zu zahlen habe. Zudem hätten sich die Intendantinnen von ARD, ZDF und Deutschlandradio darauf verständigt, dass Pflegeheimbewohner ab 2013 keinen Rundfunkbeitrag zahlen müssten.

    Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2018, zugestellt am 18. Mai 2018, zurück.

    Mit zweitem - nicht streitgegenständlichem - Festsetzungsbescheid vom 1. Juli 2016 setze der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge gegen die Klägerin für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2015 in Höhe von 262,50 € zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,-- € fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin keinen Widerspruch ein.

    Die Klägerin hat am 18. Juni 2018 Klage erhoben. Sie begründet diese im Wesentlichen mit den im Verwaltungsverfahren vorgetragen Argumenten und trägt ergänzend noch vor, dass der in § 5 Abs. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) verwendete Begriff der gemeinnützigen Einrichtungen nicht näher definiert sei. Hierbei sei § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und § 4 Nr. 16 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) das gesetzgeberische Ziel einer steuerrechtlichen Privilegierung von Einrichtungen, die sich um pflegebedürftige Personen kümmerten und damit einen sozialen Zweck verfolgten, zu entnehmen. Es sei nicht ersichtlich, wieso nicht für die Frage der Gemeinnützigkeit auch auf diese Regelungen, deren Voraussetzungen sie erfülle, abzustellen sei. Es komme über § 5 Abs. 3 Nr. 3 RBStV zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zwischen privaten und öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die von ihr vorgelegte Bescheinigung über die Befreiung von der Gewerbesteuersteuer nach der Vorgängerregelung in § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) ausgereicht habe. Der Gesetzgeber habe die bisherigen Befreiungstatbestände einfach fortführen wollen. Es sei hier § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV einschlägig.

    Die Klägerin beantragt,

    den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 3. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2018 aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er verweist auf seinen Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass der Gesetzgeber zum Nachweis der Gemeinnützigkeit explizit auf die AO abgestellt habe. Dass die Klägerin nicht der Gewerbesteuer unterliege, treffe keine Aussage über die Gemeinnützigkeit. Die Unterscheidung zwischen gewerblich bzw. mit Gewinnerzielungsabsicht agierenden auf der einen und gemeinnützig tätigen Einrichtungen auf der anderen Seite sei sachlich gerechtfertigt, weil nur Letztere im Interesse des Gemeinwohls (selbstlos) tätig seien. § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV sei nicht einschlägig, weil die Klägerin nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit gewesen sei.

    Das Verfahren ist mit Beschluss der Kammer vom 7. April 2020 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

    Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 9. April und 12. Mai 2020 erklärt.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Der Einzelrichter kann im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. April 2020, der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Mai 2020 verzichtet.

    Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

    Der Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

    Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen erfolgt seit dem 1. Januar 2013 aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 in der Fassung von Art. 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 675). Der streitgegenständliche Bescheid konnte auf die danach maßgeblichen Regelungen gestützt werden, da der RBStV mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die formellen und materiellen Voraussetzungen der maßgeblichen Vorschriften des RBStV erfüllt sind.

    Der Erhebung des Rundfunkbeitrags stehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen. Insbesondere stellt der Rundfunkbeitrag keine Steuer dar, sondern ist eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt. Die Erhebung des Betriebsstättenbeitrags ist ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar. Auch Inhabern von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen wird durch das Rundfunkangebot ein Vorteil zuteil, der ihre Inanspruchnahme mit Rundfunkbeiträgen rechtfertigt. Die Möglichkeit der Mediennutzung weist einen betrieblichen Bezug auf, der dem unternehmerischen Wirken zu Erwerbszwecken zugutekommt. Die Beitragsschuldner können sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen. Diese andere Vorteilslage rechtfertigt die gesonderte Inanspruchnahme von Betriebsstätteninhabern und Inhabern betrieblich genutzter Kraftfahrzeuge neben der Beitragspflicht im privaten Bereich. Das Gericht verweist insofern auf die ausführliche Begründung der obergerichtlichen Rechtsprechung, der nichts hinzuzufügen ist.

    Vgl. jeweils ausführlich und m.w.N. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a -, juris, Rn. 48 ff. und 113 ff; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 49.15 -, juris, Rn. 24 ff; BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 34/16 -, juris, Rn. 15 ff; Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2311/14 -, juris.

    Hiernach scheidet auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von gemeinnützigen und sonstigen - nicht privilegierten - Betriebsstätten aus. Mit der rundfunkbeitragsrechtlichen Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen hat der Gesetzgeber nicht die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, der durch die verfassungsrechtlichen Bindungen des Gesetzgebers bei der Erhebung von Vorzugslasten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) begrenzt wird, überschritten.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 34/16 -, juris, Rn. 23 ff.

    Befreiungen oder Ermäßigungen aus sozialen oder anderen "vorteilsfremden" Gründen, die einzelnen Gruppen von Abgabepflichtigen gewährt werden, ziehen tendenziell eine höhere Belastung der übrigen, nicht begünstigten Abgabepflichtigen nach sich, wenn die zu deckenden Kosten vollständig umgelegt werden. Wird der Finanzbedarf nicht vollständig auf die Abgabepflichtigen umgelegt, bestehen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit jedenfalls dann keine Bedenken, wenn die Ermäßigung der Beitragspflicht für gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Wird der Finanzbedarf vollständig auf die Abgabepflichtigen umgelegt, steht dieser Umstand einer begrenzten Öffnung des Verteilungsmaßstabs von Vorzugslasten für "vorteilsfremde" Zwecke, insbesondere soziale Belange, nicht entgegen. Mit Blick auf das Rechtfertigungserfordernis gilt jedoch, dass eine solche Öffnung umso eher zulässig ist, je gewichtiger der vorteilsfremde Zweck ist und je geringer sich seine Berücksichtigung auf die Umverteilung der Belastungen auswirkt. Danach ist die Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen nicht zu beanstanden.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 34/16 -, juris, Rn. 34.

    Wie bereits die einschlägigen Regelungen über die Gemeinnützigkeit in §§ 52 ff AO erkennen lassen, stellt die Förderung der Gemeinnützigkeit der Einrichtungen für den Gesetzgeber ein wichtiges Anliegen dar. Der Gesetzgeber trägt mit der Förderung der Gemeinnützigkeit von Einrichtungen dem Sozialstaatsprinzip Rechnung. Diese Erwägung rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung gemeinnütziger Einrichtungen gegenüber sonstigen, nicht privilegierten Betriebsstätten.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 34/16 -, juris, Rn. 33, 35.

    Ein Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit ist durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags und die Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen der Altenhilfe ebenfalls nicht gegeben. Weder die Rundfunkbeitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV mit ihrer Anknüpfung an das Innehaben einer Betriebsstätte noch die Privilegierung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBStV mit ihrer Anknüpfung an die Gemeinnützigkeit weisen einen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit auf, weil die Betriebsstätteninhaber nicht zu einem bestimmten beruflichen Verhalten bewegt werden.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 34/16 -, juris, Rn. 36 f.

    Es liegen auch die formellen und materiellen Voraussetzungen zum Erlass des angegriffenen Festsetzungsbescheids nach dem RBStV vor.

    Rechtgrundlage für den Erlass des Beitragsbescheids als Festsetzungsbescheid ist § 10 Abs. 5 RBStV. Nach dieser Vorschrift werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

    Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere war der Beklagte zum Erlass des Festsetzungsbescheides zuständig.

    Der Bescheid ist darüber hinaus materiell rechtmäßig.

    Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 festgelegten Staffelung zu entrichten. Danach bemisst sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt bis zu 180 Beiträge. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBStV gilt Abs. 1 für gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe mit der Maßgabe, dass höchstens ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten ist. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 RBStV). Rückständige Beiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).

    Die Voraussetzungen für die Festsetzung der Rundfunkbeiträge durch den angefochtenen Bescheid liegen vor. Die Klägerin war im maßgebenden Zeitraum als Inhaberin der in dem Bescheid aufgeführten Betriebsstätte B.-------straße, B1., Beitragsschuldnerin (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Aufgrund der Beschäftigtenzahl in dieser Betriebsstätte schuldete sie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RBStV monatlich fünf Rundfunkbeiträge. Die festgesetzten Beiträge waren rückständig (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).

    Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen einer gemeinnützigen Einrichtung der Altenhilfe, sodass § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBStV bei ihr nicht zur Anwendung kommen kann. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Einrichtung der Altenhilfe gemeinnützig im Sinne der AO ist, wofür eine entsprechende steuerrechtliche Anerkennung vorliegen muss. Dies folgt aus der eindeutigen Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 3 RBStV, wonach die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen nachzuweisen ist.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 34/16 -, juris, Rn. 13.

    Auf § 3 Nr. 20 GewStG und § 4 Nr. 16 UStG kommt es dagegen nach dem klaren Gesetzeswortlaut in § 5 Abs. 3 Satz 3 RBStV nicht an. Insofern ist es für die Erhebung des Rundfunkbeitrags unerheblich, ob gemeinnützige und gewerbliche Einrichtungen steuerrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen gleichbehandelt werden oder nicht.

    Vgl. nur Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 18. April 2016 - 7 BV 15.960 -, juris, Rn. 30.

    Die Klägerin besitzt nicht die steuerrechtliche Anerkennung als gemeinnützig nach § 52 AO. Die von ihr vorgelegte Befreiung von der Gewerbesteuer ist ohne Bedeutung für die Rundfunkbeitragspflicht. Insoweit hat sich die Rechtslage im Zuge der Ablösung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag geändert (vgl. § 5 Abs. 7 Nr. 4, Abs. 8 Satz 4 RGebStV).

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 34/16 -, juris, Rn. 13.

    Ausgehend von der Änderung der gesetzlichen Lage kommt auch eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBStV auf die Klägerin nicht in Betracht. Hierfür fehlt es bereits an der Voraussetzung einer planwidrigen Regelungslücke. Während der Vorgängerbefreiungstatbestand in § 5 Abs. 8 RGebStV deutlich zwischen gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden Einrichtungen in § 5 Abs. 8 Satz 2 RGebStV und von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 GewStG befreiten Einrichtungen in § 5 Abs. 8 Satz 4 RGebStV differenzierte, sind nach dem klaren Wortlaut von § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV nur noch gemeinnützige Einrichtungen privilegiert. § 5 Abs. 3 Satz 3 RBStV verlangt ausdrücklich den Nachweis der Gemeinnützigkeit im Sinne der AO. Indem der Gesetzgeber die Terminologie aus dem Vorgängerbefreiungstatbestand beibehält, jedoch auf gemeinnützige Einrichtungen beschränkt, ist ein redaktionelles Versehen ausgeschlossen.

    Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Urteil vom 18. Februar 2016 - AN 6 K 14.01387 -, juris, Rn. 42 unter Verweis auf VG München, Urteil vom 13. Februar 2015 - M 6a K 14.3745 -, juris, Rn. 87 und 88 sowie VG Braunschweig, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 A 186/14 -, juris, Rn. 31.

    Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV berufen. Nach dieser Vorschrift gilt für Betriebsstätten der Nachweis der Gemeinnützigkeit nach § 5 Abs. 3 Satz 3 RBStV als erbracht, soweit Einrichtungen nach § 5 Abs. 3 RBStV bei Inkrafttreten des Staatsvertrages nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 RGebStV befreit waren.

    Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat bereits nicht nachgewiesen, dass sie nach § 5 Abs. 7 des RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war.

    Nach dieser Vorschrift wurden Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag für bestimmte Rundfunkempfangsgeräte gewährt.

    Die Klägerin hat mit ihrer Klagebegründung lediglich behauptet, von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 RGebStV befreit gewesen zu sein, was der Beklagte unter Hinweis auf in der Vergangenheit geleistete Zahlungen der Unternehmensgruppe bestritten hat. Für einen Antrag der Klägerin auf Befreiung nach § 5 Abs. 7 RGebStV kann dem Verwaltungsvorgang nichts entnommen werden, vielmehr meldete die Klägerin die Betriebsstätte B.-------straße neu unter dem 21. November 2014 bei dem Beklagten an.

    Es kommt dagegen nicht darauf, ob die Klägerin - ohne einen Antrag gestellt zu haben - ggf. für die in der Vergangenheit liegende Zeiträume zu befreien war. Der Wortlaut des § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV stellt darauf ab, ob Einrichtungen befreit waren (und nicht ob sie zu befreien gewesen wären).

    Unabhängig davon kann sich die Klägerin auch deshalb nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV berufen, weil der Vorschrift der von der Klägerin beigemessene weite Regelungsgehalt, welcher auf eine Erweiterung der von § 5 Abs. 3 RBStV privilegierten Betriebsstätten über gemeinnützige Einrichtungen i.S.d § 5 Abs. 3 RBStV hinaus abzielt, nicht entnommen werden kann. Bei § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV handelt es sich um eine eng auszulegende Übergangsbestimmung, die ausnahmsweise den Nachweis der Gemeinnützigkeit - und nicht mehr - entfallen lässt. Auf die Vorschrift kann sich die Klägerin nach ihrem klaren Wortlaut bereits deshalb nicht berufen, weil es sich bei ihr nicht um eine Einrichtung "nach § 5 Abs. 3" handelt. Bei dem ohne Gesetzesbezeichnung genannten § 5 Abs. 3 kann es sich nur um § 5 Abs. 3 RBStV handeln, weil die Vorschriften des RGebStV innerhalb des § 14 Abs. 8 RBStV ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Die Vorschrift ist bei systematischer Betrachtung zudem im Zusammenhang mit § 14 Abs. 8 Satz 1 RBStV zu lesen. Hiernach endet eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 des RGebStV zum 31. Dezember 2012. Bereits von Satz 1 des § 14 Abs. 8 RBStV wäre - so denn eine solche Befreiung nach § 5 Abs. 7 RGebStV bestanden hätte - auch die von der Klägerin reklamierte Befreiung unter Verweis auf § 3 Nr. 20 GewStG erfasst, vgl. § 5 Abs. 7 Nr. 4, Abs. 8 Satz 4 RGebStV. Bei teleologischer Auslegung verfolgt § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV im Zusammenhang hiermit den Zweck, für bereits nach der alten Rechtslage unter dem RGebStV als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen eine Beweiserleichterung einzuführen. Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung; den bereits als gemeinnützig unter dem RGebStV anerkannten Einrichtungen soll es erspart bleiben, den Nachweis der Gemeinnützigkeit beim Beklagten - durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides nach §§ 51 bis 68 AO - nochmals erbringen zu müssen.

    Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 A 186/16 -, juris, Rn. 30 f; VG Ansbach, Urteil vom 18. Februar 2016 - AN 6 K 14.01387 -, juris, Rn. 40; ebenfalls für Beweiserleichterung Gall/Göhmann/Herb/Siekmann, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 14 RBStV Rn. 47.

    Dieser mit § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV verfolgte Zweck wird im Fall der Klägerin, die in der Vergangenheit nie einen entsprechenden Nachweis erbracht hat, nicht erfüllt. Sie fällt nicht unter die Regelung in § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV.

    Eine Ermäßigung bzw. gar Befreiung für die Klägerin als Betreiberin des Pflegeheims ergibt sich schließlich auch nicht aus dem im Verwaltungsverfahren angebrachten Hinweis, dass sich die Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio darauf verständigt hätten, dass Pflegeheimbewohner ab 2013 keinen Rundfunkbeitrag entrichten müssten. Dies betrifft nicht die Beitragspflicht der Klägerin im nicht privaten Bereich, sondern bezieht sich auf eine Befreiung dieser Personen von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 3 RBStV.

    Die Höhe des Rundfunkbeitrags von monatlich 17,98 € ergab sich für den von dem streitgegenständlich Bescheid erfassten Zeitraum bis einschließlich März 2015 aus § 8 des Rundfunkfinanzierungstaatsvertrages - RFinStV - in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. 2011 S. 675); ab 1. April 2015 ergibt sich die Höhe des monatlich zu entrichtenden Betrags von 17,50 € aus § 8 RFinStV in der Fassung des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 72). Die Klägerin ist nach dem oben Gesagten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 RBStV zur Zahlung von 5 Rundfunkbeiträgen für ihre der Staffel 4 unterfallende Betriebsstätte B.-------straße verpflichtet.

    Die Pflicht zur Zahlung des Säumniszuschlages in Höhe von 23,09 € folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung) vom 10. Dezember 2012 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV, da die Klägerin die schließlich festgesetzten Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet hatte. Bei dem festgesetzten Betrag von 23,09 € handelt es sich um ein Prozent der rückständigen Rundfunkbeiträge, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Beitragssatzung i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.