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  • 21.11.2018 · IWW-Abrufnummer 205655

    Landgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 27.04.2018 – 2-30 O 238/17

    Ein Mitglied einer Gewerkschaft ist verpflichtet, die Vergütung, die er für die Ausübung eines Aufsichtsmandats erhält, teilweise an eine Stiftung abzuführen.


    Landgericht Frankfurt am Main

    Urt. v. 27.04.2018


    Tenor:

    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Hans-Böckler-Stiftung, Mitbestimmungs-, Forschungs- und Studienförderwerk des DGB, Hans-Böckler-Straße 39, 40476 Düsseldorf, Euro 49.380,00 nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2018 zu zahlen.
    2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die dieser entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. Euro 1822,96 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2018 zu zahlen.
    3. Die hilfsweise erhobene Widerklage wird abgewiesen
    4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
    5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    Die Klägerin, eine Industriegewerkschaft, nimmt den Beklagten auf die Abführung einer Vergütung in Anspruch, die dieser für seine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats erhält.

    Der Beklagte ist Mitglied der Klägerin. Er ist Mitglied des Aufsichtsrats der ... Die Gesellschaft unterliegt der Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.

    § 3 Z. 11 der Satzung der Klägerin lautet: "Das Mitglied hat Einkünfte aus Mitbestimmungsfunktionen entsprechend der vom Vorstand auf der Grundlage eines Gewerkschaftstagsbeschlusses ergangenen Richtlinie abzuführen." In der "Richtlinie über die Abführung von Vergütungen aus der Wahrnehmung von Mitbestimmungsfunktionen oder ähnlichen Aufgaben" (Anl. K2, Bl. 8 der Akte) hat der Vorstand der Klägerin beschlossen, das (einfache) Aufsichtsratsmitglieder von der ihnen im Kalenderjahr zugehenden Gesamtsumme der Vergütung (ohne Mehrwertsteuer) für jedes Aufsichtsratsmandat bei einem Bruttobetrag bis Euro 3500 einen Betrag von 10 %, bei einem Bruttobetrag über 3500 € von dem darüber hinausgehenden Betrag 90 % abzuführen haben. Die abzuführenden Beträge sind an die Hans-Böckler-Stiftung zu überweisen.

    Der Beklagte erhielt für seine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Jahr 2014 eine Vergütung i.H.v. 10.500,00 €, im Jahr 2015 eine Vergütung i.H.v. 26.900,00 € und im Jahr 2016 eine Vergütung i.H.v. 26.800,00 €. Die Klägerin forderte den Beklagten vergeblich auf, hieraus einen Gesamtbetrag i.H.v. 49.380 € abzuführen.

    Die Klägerin ist der Auffassung, für die Abführungspflicht sei es ohne Bedeutung, wie ihr Mitglied in den Aufsichtsrat einer mitbestimmten Gesellschaft gekommen sei. Die getroffene Satzungsregelung sei Ausprägung der Vereinsautonomie.

    Die Klägerin beantragt:

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Hans-Böckler-Stiftung, Mitbestimmungs-, Forschungs- und Studienförderwerk des DGB, Hans-Böckler-Straße 39, 40476 Düsseldorf, Euro 49.380,00 nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die dieser entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. Euro 1822,96 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Hilfsweise beantragt er im Wege einer Widerklage:

    Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, den von ihm nach der Satzung der Klägerin abzuführenden Teil seiner Aufsichtsratsvergütung an die Hans-Böckler-Stiftung, Mitbestimmungs-, Forschungs- und Studienförderwerk des DGB, Hans-Böckler-Straße 39, 40476 Düsseldorf zu zahlen, sondern auch an eine andere, in sein Ermessen gestellte Organisation aus der Liste aller Organisationen mit DZI-Spendensiegel.

    Der Kläger ließ vorprozessual vortragen, dass die Klägerin daran unbeteiligt gewesen sei, dass er in den Aufsichtsrat gelangt sei. In der ... spiele die Beklagte keine Rolle, es bestehe keine betriebliche Praxis, dass nur Gewerkschaftler vorgeschlagen würden. Außerdem meint er, die Abführung von 90 % brutto sei zu hoch, nicht zuletzt weil die Einkommensteuerpflicht nicht berücksichtigt werde. Die Klägerin verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot, da sie in Fällen anderer Mitglieder auf die Abführungspflicht verzichtet habe.

    Die Klägerin beantragt,

    die Hilfswiderklage abzuweisen.

    Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Gründe

    Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 49.380,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage.

    Der Anspruch ergibt sich aus § 3 Z. 11 der Satzung der Klägerin in Verbindung mit der auf Grundlage dieser Satzungsbestimmung vom Vorstand der Klägerin verabschiedeten "Richtlinie über die Abführung von Vergütungen aus der Wahrnehmung von Mitbestimmungsfunktionen oder ähnlichen Aufgaben." Nach der Satzung besteht eine Verpflichtung des Gewerkschaftsmitglieds, Einkünfte aus Mitbestimmungsfunktionen entsprechend den vom Vorstand auf der Grundlage eines Gewerkschaftstagsbeschlusses ergangenen Richtlinien abzuführen. Die vom Vorstand auf der Basis dieser Satzungsbestimmung erlassene Richtlinie sieht vor, dass Aufsichtsratsmitglieder von der ihnen im Kalenderjahr zugehenden Gesamtsumme der Vergütung (ohne Mehrwertsteuer) für jedes Aufsichtsratsmandat bei einem Bruttobetrag bis Euro 3500 einen Betrag von 10 % und bei einem Bruttobetrag über Euro 3500 von dem darüber hinausgehenden Betrag 90 % abzuführen haben. Der abzuführende Betrag ist an die Hans-Böckler-Stiftung zu überweisen.

    Weder die Bestimmung der Satzung noch die von dem Vorstand der Beklagten erlassene Richtlinie sind rechtlich zu beanstanden. Sie sind Ausfluss des Grundsatzes der Vereinsautonomie. Aus der in Art. 9 Abs. 1 GG verankerten Vereinsautonomie folgt das Recht eines jeden Vereins, sich in freier Selbstbestimmung eine eigene innere Ordnung zu geben sowie die Organisation und die Beziehungen zu den Mitgliedern eigenverantwortlich zu regeln. Gleichwohl ist die vereinsrechtliche Satzungsgewalt nicht schrankenlos gewährleistet. So unterliegen vereinsrechtliche Regelwerke (Satzung, Vereinsordnung usw.) insbesondere von Vereinen, denen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine gewisse Machtstellung zukommt, der richterlichen Inhaltskontrolle (. Dabei ist die jeweilige Satzungsbestimmung im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung auf ihre inhaltliche Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu überprüfen (§§ 242, 315 BGB). Dies gilt auch und erst recht im Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern. Folge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 242, 315 BGB ist dabei grundsätzlich die Unwirksamkeit der fraglichen vereinsrechtlichen Regelung. Die richterliche Überprüfung des vereinsrechtlichen Regelwerks erschöpft sich jedoch in einer Angemessenheitsüberprüfung i.S. der §§ 242, 315 BGB. Vor allem findet nach § 310 IV 1 BGB nicht zusätzlich eine AGB-mäßige Kontrolle der jeweiligen Bestimmungen statt (LG Stuttgart vom 27.07.2007 - 26 O 543/06 - NZG 2008, 558, beck-online, m.w.N.)

    Der Beklagte fällt in den Anwendungsbereich von § 3 Z. 11 der Satzung und der vom Vorstand der Beklagten beschlossenen Richtlinie. Er ist Mitglied der Beklagten und Mitglied in dem mitbestimmten Aufsichtsrat der ... Für die Abführungspflicht des Beklagten ist es ohne Bedeutung, dass die ... der Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegt und nicht nach dem Mitbestimmungsgesetz. Die Satzung der Klägerin und die erlassene Richtlinie differenzieren nicht nach der konkreten gesetzlichen Grundlage der Mitbestimmung. Eine solche Differenzierung ist auch nicht angebracht. Zwar ist die Rolle der Gewerkschaften in der Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz stärker als in der Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz, da nach § 7 Abs. 2 MitbestG einem nach dem Mitbestimmungsgesetz mitbestimmten Aufsichtsrat ausdrücklich "Arbeitnehmer des Unternehmens" und "Vertreter von Gewerkschaften" angehören müssen und Letztere gemäß § 16 Abs. 2 MitbestG aufgrund von Wahlvorschlägen der Gewerkschaften gewählt werden. Eine solche Differenzierung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sieht § 4 DrittelbG nicht vor. Insbesondere können anders als im Mitbestimmungsgesetz die Gewerkschaften keine Wahlvorschläge unterbreiten (Gach in Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl. 2014, DrittelbG § 6 Rn. 2). Die mit der Satzungsbestimmung beabsichtigte Zielsetzung, eine Mitarbeit im Aufsichtsrat nicht primär aus finanziellen Interessen anzustreben, gilt aber in beiden Mitbestimmungsmodellen gleichermaßen.

    Für die Abführungspflicht ist es ohne Bedeutung, ob der Beklagte, was er behauptet, keine Kenntnis von der Abführungspflicht hatte und insbesondere bei Beitritt zur Klägerin die Satzung der Klägerin nicht erhalten hat. Die Unkenntnis der Satzungsbestimmung beruht auf einem Versäumnis des Beklagten und nicht der Klägerin. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass man sich bei dem Beitritt zu einem Verein der Satzung dieses Vereins unterwirft. Schließlich wird man auch als einfaches Mitglied regelmäßig auf die Binnenstruktur und die Rechte und Pflichten der Mitglieder hingewiesen, etwa wenn die Mitgliedsbeiträge fällig sind oder wenn Einladungen zu Mitgliederversammlungen mit Wahlen und weiteren Tagesordnungspunkten zugehen. Wenn der Beklagte sich nicht über die mit der Mitgliedschaft bei der Klägerin verbundenen Folgen informiert hat, indem er es unterlassen hat, die Satzung durchzulesen oder anzufordern, ist dies sein Risiko und lässt insbesondere Pflichten aus dem Mitgliedsverhältnis nicht ohne weiteres entfallen.

    Für die Abführungspflicht spielt es außerdem keine Rolle, ob es eine Kausalität zwischen seiner Nominierung als Aufsichtsratsmitglied und der Mitgliedschaft bei der Klägerin gibt. Die Satzung der Klägerin knüpft ausschließlich an den Umstand an, dass eines ihrer Mitglieder eine Mitbestimmungsfunktion ausübt. Es wird nicht nach der Art und Weise, wie das Mitglied zu der Mitbestimmungsfunktion gekommen ist, differenziert. Die vom Vorstand der Klägerin erlassene Richtlinie lässt zwar auf den ersten Blick auch einen anderen Schluss zu. Denn unter dem Punkt I. wird im ersten Satz eine Regelung getroffen, dass die Klägerin nur solche Kandidaten aufstellt und unterstützt, die sich rechtsverbindlich verpflichtet haben, die Abführungsregelung einzuhalten, während die eigentliche Abführungspflicht dann ab dem zweiten Satz durch Verweis auf den Beschluss des DGB konkretisiert wird. Dieser systematische Zusammenhang mag dafür sprechen, die Abführungspflicht nur dann eintreten zu lassen, wenn zuvor eine rechtsverbindliche Verpflichtung des Mitglieds vorliegt. Dies würde im Ergebnis aber zu einem Optionsrecht des einzelnen Mitglieds führen, ob er sich der Abführungspflicht unterwirft oder nicht, was nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie und der Satzungsbestimmung, nämlich die Mitbestimmungsfunktion nicht primär aus finanziellen Gründen anzustreben, gerade nicht erreicht werden soll.

    Auch die Möglichkeit, Ausnahmeanträge zu stellen, wobei Ausnahmeanträge nicht bewilligungsfähig sind, die die finanzielle Unterstützung von im einzelnen aufgeführten Alternativen Verwendungszwecken zum Inhalt haben (V. und VI. der Richtlinie), und die Regeln zur Veröffentlichung der Abführungspraxis der einzelnen Mitglieder unter VII. der Richtlinie sprechen gegen ein Wahlrecht des einzelnen Mitglieds. Der erste Satz von I. ist vielmehr so auszulegen, dass die Aufstellung und Unterstützung des Gewerkschaftsmitglieds für eine Mitbestimmungsfunktion nur erfolgt, wenn dieser zuvor sich zur Einhaltung der - ohnehin vorausgesetzten - Abführungsregelung rechtsverbindlich verpflichtet.

    Im Übrigen hat der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung seinen Vortrag, die Klägerin spiele in seinem Unternehmen keine Rolle und sie habe an seiner Nominierung nicht mitgewirkt, selbst relativiert, worauf es aber nach dem eben Gesagten gar nicht entscheidend ankommt.

    Der Kläger hat durchaus mit Stolz von seiner Tätigkeit im Betriebsrat berichtet. Ihm war es dabei offensichtlich wichtig, dass "wir" bei der Wahl, bei der er erstmals für den Betriebsrat kandidiert hat, 6 zu 5 Sitze erhalten haben und dass "wir" bei den nächsten Wahlen sogar 11 zu 2 Sitze erreicht haben, "weil wir so gute Arbeit gemacht haben." Es sei damals auch gegen die ... gegangen. Es ist allgemein bekannt, dass es sich bei der ... um eine Organisation von Arbeitnehmern handelt, die an Betriebsratswahlen teilnehmen und sich dabei insbesondere gegen die Gewerkschaften des ...abgrenzen. Dass der Beklagte nicht auf einer "Gewerkschaftsliste" für den Aufsichtsrat kandidiert hat, mag auch damit zusammenhängen, dass es bei der Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz - anders als bei der Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz - eben keine Gewerkschaftsliste gibt. Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer, § 6 S. 1 DrittelbG, und im Betriebsrat ist die Klägerin nach den Ausführungen des Beklagten während seiner informatorischen Anhörung die dominierende Gruppierung.

    Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Klägerin verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot, da sie in Fällen anderer Mitglieder auf die Abführungspflicht verzichtet habe. Zunächst sieht die vom Vorstand erlassene Richtlinie in V. und VI. die Bewilligung von Ausnahmen von der Tantiemenabführung ausdrücklich vor. Selbst wenn die Klägerin bei Mitgliedern über diese in der Richtlinie angelegte Befreiungsmöglichkeit hinaus auf die Abführung von Tantieme verzichten sollte, folgt daraus aber kein Anspruch der anderen Mitglieder, ebenfalls von der Abführungspflicht befreit zu werden. Die Klägerin würde sich dann nämlich in einem weiteren Fall gegen die von ihr erlassene Satzung bzw. gegen die von ihrem Vorstand erlassene Richtlinie stellen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es aber nicht. Vielmehr wäre die Klägerin verpflichtet, zu Unrecht gewährte Befreiungsmöglichkeiten zurückzunehmen.

    Die Satzungsbestimmung zur Abführungspflicht ist nicht deshalb rechtlich unzulässig, weil die Abführungspflicht von 90 % brutto zu hoch wäre und insbesondere die Einkommensteuerpflicht nicht berücksichtigt werde. Die Festlegung des Umfangs der Abführungspflicht ist grundsätzlich von der Vereinsautonomie gedeckt. Die Richtlinie sieht auch eine Differenzierung insoweit vor, als für Beträge unter 3500 € "lediglich" 10 % abgeführt werden müssen und erst ab Beträge über 3500 € die Quote von 90 % auf den übersteigenden Betrag einschlägig ist. Die Abführungspflicht ist für den Arbeitnehmer steuerlich neutral. Die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist für den Arbeitnehmer neben dem Arbeitsverhältnis eine eigene Einnahmequelle. Bei den Tantiemen handelt es sich um Einkünfte aus selbständige Arbeit. Aufgrund der Abführungspflicht kann der abgeführte Betrag als Betriebsausgabe angesetzt werden, so dass eine steuerliche Benachteiligung für das Aufsichtsratsmitglied nicht eintritt (vgl. im einzelnen LG Stuttgart, a.a.O.). Da sich um eine reine Rechtsfrage handelt und diese - anders als vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde - durchaus schon von der Rechtsprechung entschieden wurde, musste ein Schriftsatznachlass zu diesem Thema nicht eingeräumt werden.

    Der Anspruch der Klägerin besteht i.H.v. 49.380,00 €. Die von der Klägerin aufgestellte Berechnung ist nicht zu beanstanden.

    Die vom Beklagten hilfsweise erhobene Widerklage war abzuweisen. Der Beklagte hat keinen Rechtsanspruch darauf, den abzuführenden Betrag an eine andere Organisation abzuführen als an die Hans-Böckler-Stiftung. Eine Anspruchsgrundlage hierfür besteht nicht. Dass der Betrag an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen ist, folgt aus der vom Vorstand verabschiedeten Richtlinie. Diese Regelung ist vom Grundsatz der Vereinsautonomie gedeckt. Gleiches gilt für die in VI. der Richtlinie vorgenommene Regelung, wonach Ausnahmeanträge von der Tantiemenabführung, die die finanzielle Unterstützung von privaten Angelegenheiten, Parteien und parteinahen Stiftungen, Wohlfahrtsverbänden oder ähnlichen Einrichtungen, Vereinen ohne gewerkschaftlichen Bezug, betrieblichen Kassen von Vertrauenskörpern oder Betriebsräten sowie Sozialeinrichtungen in Betrieben und Unternehmen zum Ziel haben, nicht bewilligungsfähig sind. Es ist allgemein bekannt, dass es sich bei der Hans-Böckler-Stiftung um die Stiftung der Gewerkschaften handelt und dass die Stiftung unter anderem auch die Fortbildung von Mitgliedern von Aufsichtsräten oder vergleichbaren Mitbestimmungsgremien veranstaltet. Insofern besteht auch eine Sachnähe zwischen der Tätigkeit, für die die Abführungspflicht besteht, und dem mit den abgeführten Beiträgen verfolgten Zweck. Eine Abführungspflicht, die es dem einzelnen Gewerkschaftsmitglied freistellt, den abzuführenden Beitrag auch an eine andere Organisation (wenn auch mit Spendensiegel) abzuführen, würde zwar in gleicher Weise den Zweck erreichen, dass die Mitbestimmungsfunktion nicht aus einem finanziellen Anreiz heraus angestrebt wird. Die Regelung verfolgt aber ersichtlich den weiteren Zweck, einen gewerkschaftsnahen Bereich zu finanzieren, und ist so Ausdruck des Gedankens der Solidarität unter den Gewerkschaftsmitgliedern. Die von den Beklagten verlangte Wahlmöglichkeit würde diesen zweiten Zweck verfehlen und wäre deshalb auch bedenklicher als die bestehende Regelung.

    Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem eingeklagten Betrag i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (die am 11.01.2018 eingetreten ist) und auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 1822,96 € ebenfalls nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit folgt unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 2 ZPO.

    RechtsgebieteDrittelbG, MitbestG, BGBVorschriften§ 242 BGB, § 315 BGB; § 4 DrittelbG; § 16 MitbestG