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  • 21.08.2018 · IWW-Abrufnummer 203052

    Verwaltungsgericht Bremen: Urteil vom 22.03.2018 – 5 K 343/17

    1. Bleibt ein Verlangen zur Vollmachtvorlage im Verwaltungsverfahren gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG unbeantwortet, bleiben zuvor vorgenommene Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten bis zu einer förmlichen Entscheidung schwebend unwirksam und können geheilt werden.

    2. Zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens bei Rechts- und Sachidentität.

    3. Das Rechtsinstitut der Durchgriffshaftung kann nur in besonderen Ausnahmefällen angewandt werden. Ein hierfür erforderlicher Rechtsmissbrauch liegt nicht bereits dann vor, wenn gegen die Vorgaben aus den Nr. 6.5 und 7.1 ANBest-P verstoßen wurde und die Buchhaltung unzureichend organisiert ist.

    4. Auch die deliktische Veruntreuung öffentlicher Fördermittel durch einen angestellten Buchhalter führt nicht ohne weiteres zu einer Durchgriffshaftung des Vorstandes eines Idealvereins, wenn sie von diesem nicht erkannt werden musste.


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    RechtsgebieteANBest-P, BGB, VwGO, VwVfGVorschriftenANBest-P Nr 6.5; ANBest-P Nr. 7.1; BGB § 242; BGB § 26; BGB § 27; VwGO § 68; VwVfG § 14 Abs. 1 S. 3; VwVfG § 49a