14.12.2016 · IWW-Abrufnummer 190623
Verwaltungsgericht Freiburg: Urteil vom 23.09.2016 – 4 K 2257/15
1. Ein nicht rechtsfähiger Verein muss trotz fehlendem Formenzwang, gerade auch in Abgrenzung zur BGB-Gesellschaft und zu einem losen Zusammenschluss ohne rechtlich relevanten Organisationsgrad, vor allem eine, wenn auch nicht notwendig schriftlich fixierte, hinreichend konkrete körperschaftliche Verfasstheit aufweisen, für die insbesondere das Vorhandensein der notwendigen Vereinsorgane - Vorstand und Mitgliederversammlung - wesenseigen ist.(Rn.34)
2. Werden in einem Betrieb Speisen und Getränke nicht unter dem ortsüblichen Preis abgegeben, lässt sich daraus in der Regel ohne Weiteres auf eine Gewinnerzielungsabsicht schließen.(Rn.46)
3. Gewinnerzielungsabsicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die aus der Abgabe von Speisen und / oder Getränken erzielten Überschüsse allein der Finanzierung von für sich genommen defizitären gemeinnützigen Zwecken dienen.(Rn.56)
4. Einzelfall, in dem die Gewerblichkeit eines Getränkeausschanks in einem Nachbarschaftstreff wegen des Bagatellcharakters verneint wurde.(Rn.61)
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