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  • 30.04.2015 · IWW-Abrufnummer 144402

    Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 24.06.2004 – L 5 KR 180/01

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landessozialgericht NRW

    L 5 KR 180/01

    Tenor:

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.09.2001 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor wie folgt gefasst wird: Der Bescheid der Beklagten vom 20.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1998 wird insoweit aufgehoben, als Beiträge für die Unterrichtstätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) festgesetzt worden sind. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

    Tatbestand:

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    Die Beteiligten streiten darüber, ob der klagende Golfclub Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare zu entrichten hat, die die Beigeladenen zu 1) bis 3) für die Erteilung von Golfunterricht von den Golfschülern in der Zeit vom 01.12.1991 bis 31.12.1995 erhalten haben.

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    Die Beklagte führte bei dem Kläger im Januar 1996 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IV) für die Zeit ab 01.12.1991 durch. Damals waren die Beigeladenen zu 1) bis 3) bei dem Kläger als Golflehrer tätig. Der Beigeladene zu 1) übte seinen Beruf bei dem Kläger ab dem 15.02.1981 aus und betrieb gleichzeitig den "Q-shop" in eigener Verantwortung. Die Beigeladenen zu 2) und 3) waren bei dem Kläger vom 01.02.1993 bis zum 15.07.1994 bzw. vom 15.02.1991 bis zum 30.09.1992 beschäftigt. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) erhielten jeweils ein monatliches Bruttogehalt von dem Kläger von 1.400,- DM bzw. 2.000,- DM, für das jeweils Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.

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    Der Inhalt der schriftlichen Arbeitsverträge lautet im Wesentlichen wie folgt: Die Arbeitszeit sollte 10 bzw. 9 Monate im Jahr bei 6 Tagen in der Woche betragen, wobei der Montag arbeitsfrei war. Die wesentliche Aufgabe sollte darin liegen, die Mitglieder mit dem Golfsport vertraut zu machen und wöchentlich mindestens 2 Stunden Golfunterricht für Jugendliche zu erteilen. Ferner wird in den Verträgen der Beigeladenen zu 2) und 3) die Vermittlung der Regeln und Golfetikette an Einzelpersonen sowie an Teilnehmer der vom Club veranstalteten Regelabenden, das Training der Clubmannschaft und die Mitwirkung bei größeren Wettspielen und in dem Vertrag des Beigeladenen zu 3) auch die beratende Funktion im Sportausschuss genannt. Die Golflehrer waren vertraglich auch berechtigt, an Nichtmitglieder gegen Honorar, das mindestens dem für Clubmitglieder entsprechen musste, auf dem clubinternen Golfgelände Unterricht zu erteilen, soweit der allgemeine Spielbetrieb dies zuließ. Clubmitglieder sollten gegenüber den Nichtmitgliedern ein Vorrecht auf Trainerstunden haben. In dem Vertrag des Beigeladenen zu 1) war dieser nach § 7 "für Steuern und Abgaben, die aus Einkommen anfallen, das er neben seinem Bruttogehalt hat, ausschließlich selbst verantwortlich". Nach § 8 der Arbeitsverträge der Beigeladenen zu 2) und 3) sind diese "für Steuern, Abgaben und Versicherungen (wie Einkommenssteuer, Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung o.a.), die von zusätzlich zum Bruttogehalt vereinnahmten Beiträgen aus Golfstunden o.a. zu zahlen sind", selbst verantwortlich.

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    Außer den Beigeladenen zu 1) bis 3) waren der Zeuge I D vom 01.12.1991 bis zum 30.10.1994 und Herr F T vom 01.04.1993 bis zum 31.03.1996 im Rahmen eines Ausbildungsvertrages zur Ausbildung im Beruf des Golflehrers bei dem Kläger tätig.

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    Mit Bescheid vom 20.09.1996 machte die Beklagte eine Beitragsnachforderung in Höhe von 71.361,39 DM für den Prüfzeitraum vom 01.12.1991 bis zum 31.12.1995 geltend. U.a. führte sie aus: Die Golflehrer sowie die Auszubildenden seien nicht nur bezogen auf die Pauschalvergütung, sondern auch in Bezug auf die Erteilung von Trainerstunden versicherungspflichtig beschäftigt. Insofern handele es sich um ein einheitliches abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Kläger auch dann, wenn die Vergütung für die Lehrtätigkeit von den Golfschülern stamme. Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Bezug auf die Erteilung von Trainerstunden nicht vorgelegen habe. Insoweit habe nur ein Vertragsverhältnis zwischen den Golflehrern und ihren Schülern bestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.1998 korrigierte die Beklagte die Beitragsnachforderung wegen eines Rechenfehlers auf 71.240,39 DM und wies den Widerspruch unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.08.1963 (3 RK 86/59) zurück.

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    Am 27.04.1998 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte stütze den angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf die Entscheidung des BSG vom 29.08.1963 (a.a.O.), da dieser eine andere Fallkonstellation zugrunde liege. In das vertragliche Verhältnis zwischen den Beigeladenen zu 1) bis 3) zu ihren Schülern sei der Kläger in keiner Weise eingebunden gewesen. In soweit bestimme er weder Zeit, Dauer, Ort und Art des Golfunterrichts noch entscheidend die Honorarhöhe. Das Honorar fließe einzig und allein den Beigeladenen zu; an den Golfclub werde nicht der geringste Teil abgeführt. Auch werde kein Einfluss darauf genommen, ob der Unterricht auf dem Gelände des Golfclubs oder auf einem anderen Gelände ausgeübt werde. Zu betonen sei, dass auch an Nichtmitglieder Golfunterricht erteilt worden sei. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten allerdings nicht in der Pflicht gestanden, Trainerstunden überhaupt zu geben. Ihnen sei es allein überlassen worden, wem, wann und wo sie überhaupt den Unterricht erteilen. Die Golfstunden seien damit in voller unternehmerischer Selbständigkeit durchgeführt worden. Die beiden Auszubildenden hätten während ihrer Ausbildung zu keiner Zeit privaten Unterricht erteilt.

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    Nachdem der Kläger die Beitragsforderung hinsichtlich der Auszubildenden D und T anerkannt hatte, hat er beantragt,

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    den Bescheid der Beklagten vom 20.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1998 insoweit aufzuheben, als er die Versicherungspflicht der Golflehrer H L , K Q und S P in der Krankenversicherung, der Rentenversicherung und der Pflegeversicherung sowie die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung feststellt.

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    Die Beklagte hat beantragt,

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    die Klage abzuweisen.

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    Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Erteilung des Golfunterrichts könne nur dann als selbständige Tätigkeit angesehen werden, wenn es den Golflehrern freigestanden habe, Golfunterricht nach ihrem Belieben nicht nur an Mitglieder des Clubs, sondern auch an andere Personen zu erteilen, wenn sie dabei nicht an den Club gebunden gewesen seien und das Stundenhonorar auch mit den Mitgliedern des Golfclubs hätten frei vereinbaren dürfen. Dies sei hier aber nicht so gewesen. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten sich täglich auf der Anlage aufhalten müssen, um sich für Golfstunden an die Mitglieder des Clubs bereit zu halten.

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    Der Beigeladene zu 1) hat in einem von dem SG durchgeführten Erörterungstermin seine Tätigkeit bei dem Kläger näher umschrieben. Wegen des Inhalts seiner Erklärung wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 17.08.2000.

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    Durch Urteil vom 28.09.2001 hat das SG den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als er die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) bis 3) in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung feststellt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

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    Am 07.11.2001 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, das SG habe zu Unrecht angenommen, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) bezogen auf die Erteilung des Golfunterrichts selbständig gewesen seien. Dass die Weisungsgebundenheit der Golflehrer - was die Ausführung der Arbeit betreffe - insbesondere bei Lehrtätigkeiten stark eingeschränkt sein kann, hindere die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht. Zwar seien die Golflehrer berechtigt gewesen, unter Umständen auch Nichtmitgliedern Unterricht zu erteilen. Jedoch sei dieser Unterricht nur unter eingeschränkten Bedingungen möglich gewesen. Neben der Weisung hinsichtlich der Höhe des Honorars seien die Vorgaben des Clubs insoweit zu beachten gewesen, als Clubmitglieder das Vorrecht auf Trainerstunden gehabt hätten und eine Erteilung des Unterrichts an Nichtmitglieder nur möglich gewesen sei, wenn der allgemeine Spielbetrieb dies zugelassen habe.

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    Die Beklagte beantragt,

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    das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.09.2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.

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    Der Kläger beantragt,

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    die Berufung zurückzuweisen.

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    Er ist der Ansicht, die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien bei der Erteilung des Golfunterrichts selbständig gewesen, weil diese ihn hätten völlig frei gestalten können. Weisungen habe es in Bezug auf die Höhe des Honorars nur insoweit gegeben, als es wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine plausible Einschränkung gegeben habe. Zeitliche Vorgaben in Bezug auf den Unterricht habe es nicht gegeben; auch sei keiner der Golflehrer an den Golfplatz des Klägers gebunden gewesen. Da kein Entgelt für die Benutzung des Golfplatzes für die Abhaltung von Trainerstunden abverlangt worden sei, habe der Kläger auch nicht die Nutzung des Golfplatzes beeinflusst. Es sei keineswegs arbeitsvertraglich vereinbart gewesen, dass sich die Golflehrer mit Ausnahme des arbeitsfreien Montags auf der Anlage des Klägers bereit halten sollten. Vertraglich sei lediglich bestimmt worden, dass der Montag arbeitsfrei gewesen sei, während alle übrigen Tage der Woche Arbeitstage gewesen seien, ohne allerdings die Arbeitszeit festzulegen. Die Golflehrer hätten auch das unternehmerische Risiko getragen. Sie hätten die Arbeitsmittel selbst beschaffen müssen. Der Umfang der Trainerstunden sei allein von ihrem Geschick abhängig gewesen, Kunden zu werben. Außerdem habe es jederzeit mögliche Ausfälle durch schlechte Witterungsverhältnisse gegeben, die allein die Beigeladenen zu 1) bis 3) getragen hätten.

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    Der Beigeladene zu 3) hat auf Befragen des Senats seine damalige Tätigkeit als Golflehrer bei dem Kläger näher erläutert. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I D zu den näheren Umständen der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bis 3) bei dem Kläger. Bezüglich der Erklärungen des Beigeladenen zu 3) und des Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.06.2004 verwiesen.

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    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

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    Entscheidungsgründe:

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    Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat die angefochtenen Bescheide im Ergebnis zu Recht teilweise aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 20.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1998 ist insoweit rechtswidrig, als Beiträge wegen der Unterrichtstätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) festgesetzt worden sind, denn diese Tätigkeit stellt keine versicherungspflichtige Beschäftigung dar. Allerdings war der Tenor des Urteils insofern klarzustellen, als der Kläger sich im Hinblick auf die Erteilung der Golfstunden ersichtlich letztlich gegen die Festsetzung der Beiträge und nicht nur gegen die Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 3) gewandt hat und das SG offenbar auch die Festsetzung der Beiträge für rechtswidrig gehalten hat.

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    Die Festsetzung der Beiträge wegen der Erteilung des Golfunterrichts durch die Beigeladenen zu 1) bis 3) ist rechtswidrig, weil insoweit eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht vorgelegen hat. Die Versicherungspflicht ergibt sich nicht aus § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) für die gesetzliche Rentenversicherung, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung und § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Elftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) für die soziale Pflegeversicherung. Ebensowenig lässt sich die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung auf den hier noch anzuwendenden § 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung (AFG a.F.) stützen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Viertes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IV - in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung -), der gemäß § 173a AFG a.F. auch für die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung gilt, die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung in diesem Sinne besteht, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Die Abgrenzung richtet sich danach, welche dieser Merkmale überwiegen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend sind, sofern sie von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 8; SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 jeweils m.w.N.).

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    Eine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) gegenüber dem Kläger war bei der Erteilung des Golfunterrichts nicht gegeben. Insoweit fehlt es an einer Eingliederung in den Betrieb des Klägers mit einem umfassenden Weisungsrecht. Allerdings ist der Beklagten beizupflichten, dass eine abhängige Beschäftigung nicht allein deshalb zu verneinen ist, weil die Beigeladenen zu 1) bis 3) ihre Unterrichtsstunden inhaltlich eigenverantwortlich gestalteten. Da für die Ausübung der Tätigkeit eines Golflehrers eine besondere Fachkompetenz erforderlich ist, ist es selbstverständlich, dass im Kernbereich dieser Tätigkeit ein Außenstehender keine Weisungen erteilen kann. Nach ständiger Rechtsprechung kann deshalb das Weisungsrecht des Arbeitgebers vor allem bei Diensten höherer Art eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn eine Eingliederung in den Betrieb vorliegt (BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19; Urteil vom 18.12.2001 -B 12 KR 8/01 R-). Dies trifft hier aber nicht zu. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) waren weder in Bezug auf die Auswahl der Schüler, den Umfang des Unterrichts noch im Hinblick auf den Ort der Ausführung der Tätigkeit an die Weisungen des Klägers gebunden. Die tatsächlichen Verhältnisse entsprachen den vertraglichen Vereinbarungen. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen D und den persönlichen Erklärungen der Beigeladenen zu 1) und 3) vor dem SG bzw. dem Senat. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der im Wesentlichen übereinstimmenden und widerspruchsfreien Angaben zu zweifeln.

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    Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich keine Anwesenheitspflicht der Golflehrer auf dem Golfgelände während des Arbeitstages. Die Arbeitsverträge regeln keine Arbeitszeiten, sondern beschränken sich darauf, einen arbeitsfreien Tag festzulegen. Auch hat es faktisch - wie sich aus den übereinstimmenden Erklärungen des Zeugen D und der Beigeladenen zu 1) und 3) ergeben hat -, keine Weisungen des Vorstandes des Golfclubs im Hinblick auf die Anwesenheit der Golflehrer gegeben. Wenn die Beigeladenen sich überwiegend auf dem Golfgelände aufgehalten haben, so entsprach dies ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse an der Werbung von Schülern und an der Erteilung von Unterricht. Auch fand keine Einmischung des Klägers bei der Auswahl der Schüler sowie dem Zeitpunkt und dem Umfang des Unterrichts statt. Vielmehr erteilten die Golflehrer - entsprechend ihrer vertraglichen Berechtigung - auch Unterricht an Nichtmitglieder des Clubs. Auch wenn der Zeuge D zum Anteil der Nichtmitglieder an den Schülern keine konkreten Angaben machen konnte, so war er doch sicher, dass es einige Nichtmitglieder aus der Umgebung gab, die Golfunterricht in Anspruch nahmen. Gegen eine Einbindung des Unterrichts in den Betrieb des Klägers spricht auch der Umstand, dass die Golflehrer den Unterricht auch auf einem anderen Golfgelände hätten erteilen können. Wenn sie dies nicht getan haben, so hat das nicht daran gelegen, dass sie hierzu nicht befugt gewesen waren, sondern weil es hierzu keinen Anlass gegeben hat. So hat der Beigeladene zu 3) dargelegt, dass angesichts der attraktiven Lage des Golfclubs des Klägers weder aus Sicht der Lehrer noch aus Sicht der Schüler Anlass bestand, ein anderes Golfgelände in Anspruch zu nehmen. Auch die Unterrichtsvergütung unterlag im Wesentlichen der freien Vereinbarung zwischen den Golflehrern und ihren Schülern. Lediglich in einem Randbereich - nämlich bezüglich der Relation zwischen den Unterrichtskosten für Clubmitglieder und Nichtmitglieder - enthält der Vertrag die Verpflichtung, dass Clubmitglieder nicht eine höhere Unterrichtsvergütung zahlen sollten. Auch die vertragliche Verpflichtung, mit dem Golfunterricht Clubmitglieder nicht zu benachteiligen und nicht den internen Spielbetrieb zu stören, erscheint eher als Selbstverständlichkeit, da das Gelände des Klägers für den Unterricht immerhin unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde.

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    Steht es den Golflehrern - wie hier - frei, Golfunterricht nach ihrem Belieben nicht nur an Mitglieder des Golfclubs, sondern auch anderen Personen zu erteilen, sind sie nicht bei der Erteilung des Unterrichts an das Golfgelände gebunden und vereinbaren sie das Stundenhonorar auch mit den Mitgliedern des Clubs im Wesentlichen frei, so sind sie in der Regel als freiberufliche Golflehrer anzusehen (vgl, BSG, Urteil vom 29.08.1963 - 3 RK 86/59 -). Gründe, hier von dieser Regel abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Es ergeben sich vielmehr weitere Gesichtspunkte, die für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) sprechen.

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    Die Golflehrer trugen nämlich auch insofern das Unternehmerrisiko, als es allein in ihrer Risikosphäre lag, ob sie Schüler fanden oder ob sie wegen schlechter Witterungsverhältnisse keinen Unterricht erteilen konnten. Hinzu kommt, dass sie auch Investitionen für Arbeitsmittel aufwenden mussten. So mussten sie selbst Golfschläger und Golfbälle zur Verfügung stellen. Der Beigeladene zu 1) hat damals auch einen Golfballausgabeautomat, eine Golfballsammelmaschine und ca. 6000 Golfbälle selbst beschafft und bezahlt. Es handelte sich um nicht unerhebliche Investitionskosten von ca. 10.000,- bis 20.000," Euro. Auch die übrigen Golflehrer haben an dieser Investition partizipiert: Sie haben die Golfbälle benutzt und als Gegenleistung geholfen, die verschlagenen Golfbälle wieder aufzusammeln.

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    Auch wenn es im Interesse des Klägers gelegen haben mag, dass es auf seinem Clubgelände ein Angebot für die Erteilung von Golfunterricht gegeben hat, und die Clubmitglieder gegenüber Nichtmitgliedern das Vorrecht auf Trainerstunden haben sollten, so ergibt die Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des von den Beigeladenen zu 1) bis 3) erteilten Golfunterrichts, dass die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit überwiegen.

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    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz in der hier noch anzuwendenden Fassung bis 01,01.2002. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) keine eigenen Anträge gestellt und keine eigene Auffassung zum Streitgegenstand vertreten haben.

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    Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Frage des Bestehens einer abhängigen Beschäftigung von der Würdigung tatsächlicher Umstände abhängt.

    RechtsgebieteSGB, AFGVorschriften§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI; § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 SGB XI; § 168 Abs. 1 S. 1 AFG a.F.