Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142270

    Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 31.07.2013 – 14 A 2542/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberverwaltungsgericht NRW

    14 A 2542/12

    Tenor:

    Das angegriffene Urteil wird geändert.

    Die Bescheinigung des Beklagten vom 24. November 2009 wird aufgehoben.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand:
    2

    Die Klägerin besteht aus fünf Mitgliedern, welche gemeinsam die A - cappella - Gesangsgruppe „C. “ bilden. Sie tritt auf zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen und Konzerten auf und hat mehrere CDs herausgebracht. Nachdem das Finanzamt C1. mit Schreiben vom 24. August 2009 die Bezirksregierung L. gebeten hatte, für die Klägerin eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auszustellen, bescheinigte die Bezirksregierung L. der Klägerin mit Bescheid vom 24. November 2009 rückwirkend ab dem 01. Januar 2008, "dass Sie als Ensemble/Band 'C. ' GbR die gleichen kulturellen Aufgabe erfüllen wie die in § 4 Nr. 20 a) des Umsatzsteuergesetzes genannten staatlichen und kommunalen Einrichtungen."
    3

    Gegen diese Bescheinigung hat die Klägerin am 22. Dezember 2009 Klage erhoben.
    4

    Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, die Bescheinigung sei bereits formell rechtswidrig, da sie nicht begründet sei. Es mangele insbesondere an inhaltlichen Ausführungen hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 1 UStG genannten Einrichtungen.
    5

    Die Bescheinigung sei auch materiell rechtswidrig, weil die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die gleichen kulturellen Aufgaben wahrnehme wie die in § 4 Nr. 20 a) Satz 1 UStG genannten kulturellen Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft.
    6

    Hierzu müsse zunächst festgelegt werden, welche der genannten Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände der privaten Einrichtung "C. " entsprächen. In Betracht kämen nur Orchester, Kammermusikensembles und Chöre. Deren Aufgabe sei es, die Werke alter Meister einzustudieren und vor Publikum aufzuführen. Sie führten regelmäßig bereits bekannte Stücke auf, die neu bzw. anders interpretiert würden. Durch diese musikalische Kulturpflege würden die alten Werke an die nächste Generation überliefert, wodurch wiederum das kulturelle Gedächtnis in der menschlichen Gesellschaft erhalten bleibe. Hingegen habe die Klägerin keine Kulturpflege als Ziel. Sie führe neue Musikstücke aus dem Bereich der Rock- und Popmusik auf, die in der Regel selbst getextet und komponiert würden, um kommerziellen Erfolg zu erzielen.
    7

    Vor allem seien bei der Prüfung der Frage, ob eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG zu erteilen sei, Sinn und Zweck der Steuerbefreiung zu beachten. Durch die Steuerbefreiung hätten zunächst solche öffentlichen Einrichtungen unterstützt werden sollen, die sich in der Regel finanziell nicht selbst hätten tragen können und deshalb auf staatliche Subventionen angewiesen gewesen seien. Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sei dann später eine Ausdehnung der Befreiungsvorschrift auf private Einrichtungen erfolgt, um Wettbewerbsneutralität zwischen den privaten und öffentlichen Einrichtungen herzustellen. Deshalb sei in die Prüfung einzubeziehen, ob die private Einrichtung hinsichtlich ihres Kulturangebotes (Zielsetzung/Aufgaben, Repertoire, Wirkungsbereich, Zuschauerkreis etc.) im Wettbewerb mit einer konkreten öffentlichen Referenzeinrichtung stehe. Eine Wettbewerbssituation setze vor allen Dingen ein gleiches oder ähnliches Auditorium voraus. Die Gebietskörperschaften unterhielten aber in der Regel keine Einrichtungen, die den gleichen Musikbereich anbieten würden wie die Klägerin. Deren Aufgabe sei es nicht, Musik des Rock- und Popbereichs anzubieten bzw. zu fördern. Sie trügen vielmehr im Allgemeinen klassische Musik vor und erreichten damit ein anderes Auditorium.
    8

    Angesichts der uneinheitlichen Verwaltungspraxis habe eine länderübergreifende, von der Kultusministerkonferenz eingesetzte Ad-hoc-Arbeitsgruppe einen Kriterienkatalog erarbeitet, der sich an den Kriterien orientiere, die den Kulturauftrag der staatlichen Einrichtungen skizzierten. Dieser Kriterienkatalog stelle zwar keine verbindliche Vorgabe an die Kultusbehörden der Länder dar. Entscheidend sei jedoch, dass der Kriterienkatalog inhaltlich-sachlich zutreffend die Abgrenzungsmerkmale nenne, die für die Erteilung einer Bescheinigung notwendig seien. Es handele sich um eine zutreffende Beschreibung dessen, was für den Begriff der „kulturellen Aufgaben“ im Sinne des § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG kennzeichnend sei. Danach seien die kulturellen Aufgaben der Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft durch kulturelle Bildung, das Bewahren des kulturellen Erbes, die Nachwuchsgewinnung und -förderung, die Wahrnehmung experimenteller Kunst trotz wirtschaftlichen Risikos, die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit und die Wissenschaftlichkeit der Sammlungen gekennzeichnet. Diese Kriterien habe das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 22. Mai 2012 (- 6 K 287/10 -) anerkannt.
    9

    Die von der Ad-hoc-Arbeitsgruppe aufgestellten Kriterien erfülle die Klägerin nicht. Weder bewahre sie ein kulturelles Erbe, noch verfolge sie das Ziel, Nachwuchs zu gewinnen oder zu fördern. Ebenso wenig betreibe sie experimentelle Kunst trotz wirtschaftlichen Risikos.
    10

    Die vom beklagten Land vorgebrachten Argumente, welche die Beurteilung der Gleichartigkeit der kulturellen Aufgaben im Falle der Klägerin stützen sollten, seien weder überzeugend noch zielführend. Die Heranziehung dieser Maßstäbe würde dazu führen, dass für jeden Musiker / jede Musikgruppe eine Bescheinigung ausgestellt werden müsse, so dass praktisch sämtliche öffentliche Musikdarbietungen von der Umsatzsteuer zu befreien wären. Damit liefe die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG über den ermäßigten Umsatzsteuersatz leer.
    11

    Schließlich hat die Klägerin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 03. April 2003 (- 144/10 -) verwiesen. Dort habe der EuGH die Voraussetzungen aufgezählt, die von Einrichtungen, die keine öffentlichen Einrichtungen seien und trotzdem die Umsatzsteuerbefreiung erlangen wollten, erfüllt werden müssten. Keine dieser Voraussetzungen treffe auf die Klägerin zu.
    12

    Die Klägerin hat beantragt,
    13

    die Bescheinigung der Bezirksregierung L. vom 24. November 2009 aufzuheben.
    14

    Das beklagte Land hat beantragt,
    15

    die Klage abzuweisen.
    16

    Es ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat ausgeführt, es sei nicht zweifelhaft, dass die Klägerin die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 1 UStG genannten musikalischen Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Es bestehe eine künstlerische/musikalische Kommunikation zwischen Musikern und Zuhörern. Die Wahrnehmung kultureller Aufgaben beschränke sich im musikalischen Bereich nicht nur auf die Aufführung der Werke alter Meister. Die Darbietung von moderner Rock- und Popmusik, welche ebenfalls Bestandteil musikalischer Kultur sei, wie auch Volksmusik, sei ebenfalls ein Teil des ‑ gegebenenfalls erst künftigen ‑ kulturellen Erbes. Dies gelte auch für eigene Kompositionen. Ansonsten müsse man neue Kompositionen auch für den Bereich der Klassik und des Jazz von vornherein als nicht vergleichbar bewerten. Gerade neue Kompositionen, die, wie vorliegend, erheblichen Zuspruch in der Öffentlichkeit fänden, dienten der kulturellen Bildung, da hier neue Wege beschritten und neue Blickwinkel auf musikalische Werke und Möglichkeiten eröffnet würden. Insbesondere (aber nicht nur) wenn dieses „Experiment“ erfolgreich verlaufe, bewirke dies, dass sich der musikalische Nachwuchs ermutigt fühle, ebenfalls neue künstlerische Wege zu beschreiten. Weiterhin seien die Konzerte der Klägerin auch im vollen Umfang für die Öffentlichkeit zugänglich.
    17

    Die Intention der Klägerin, kommerziell Erfolg zu haben, stehe dem nicht entgegen, sondern sei unter Umständen zwangsläufige Folge einer künstlerischen Tätigkeit auf hohem Niveau. Nach alledem bestehe auch keine Kollision mit dem Kriterienkatalog der Ad-hoc-Arbeitsgruppe, der im Übrigen in Nordrhein-Westfalen nicht an die Kultusbehörden weitergegeben worden sei und keine rechtliche Wirkung entfalte.
    18

    Schließlich prüfe nicht die Kultusbehörde die Gleichartigkeit der kulturellen Einrichtungen, sondern das Finanzamt. Sie müsse jedenfalls nicht mit einer abschließenden Prüfung sämtlicher Fragen belastet werden, die sich im Rahmen der den Finanzbehörden zugewiesenen Gleichartigkeitsprüfung grundsätzlich ergeben könnten. Aus diesem Grund sei die Beklagte auch nicht verpflichtet, konkrete Referenzeinrichtungen in öffentlich‑rechtlicher Trägerschaft zu benennen.
    19

    Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Berufung zugelassen, weil es im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der kulturellen Aufgabe musikalischer Einrichtungen im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 1 UStG grundsätzlichen Klärungsbedarf gesehen hat.
    20

    Zur Begründung ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, das Verwaltungsgericht habe im erstinstanzlichen Urteil offenbar den Standpunkt vertreten, die Erfüllung des Kulturbegriffs als solchen genüge zur Feststellung der Gleichartigkeit der kulturellen Aufgaben. Dies könne jedoch nicht zutreffen, weil ansonsten jede Art von musikalischer Kunst auch die Wahrnehmung der gleichen kulturellen Aufgaben wie die der öffentlich-rechtlich getragenen Einrichtungen bedeute. Daher reiche es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus, der Öffentlichkeit Musik jeglicher Art nahe zu bringen. Hiergegen sprächen auch die durch die Ad-hoc-Arbeitsgruppe entwickelten Kriterien, die in einigen anderen Bundesländern im Wege eines entsprechenden Erlasses Anwendung fänden. Darüber hinaus ende der Bereich der zulässigen Wahrnehmung kultureller Aufgaben durch die öffentlich-rechtlich getragenen Einrichtungen dort, wo diese nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht mehr tätig werden dürften. Aufgrund des grundsätzlichen Verbotes der erwerbswirtschaftlichen Betätigung des Staates sei es auch nicht seine kulturelle Aufgabe, Kunst, die sich wirtschaftlich allein trage, selbst darzubieten. Dementsprechend könne auch zwischen der künstlerischen Tätigkeit staatlicher Einrichtungen und der künstlerischen Tätigkeit der Klägerin keine Wettbewerbsituation entstehen. Es sei aber Sinn der umsatzsteuerrechtlichen Befreiungsvorschriften, entsprechende Wettbewerbsnachteile auszugleichen. Konkrete öffentliche Referenzeinrichtungen, die in Tätigkeitsbereichen der Klägerin agierten, seien nicht vorhanden. Soweit durch einzelne staatliche Musikeinrichtungen auch populäre Musik dargeboten werde, sei damit ein übergeordneter Zweck verbunden, der sich nicht auf die reine Darbietung beschränke. Ein breiter Rahmen, wie er der Auslegung des § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2 UStG durch das Verwaltungsgericht entspreche, ließe die Regelung über den ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG leerlaufen. Aus der europarechtlichen Regelung des Artikels 132 Abs. 1 Buchst. n) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, wonach kulturelle Dienstleistungen nicht öffentlicher (privater) Einrichtungen nur insoweit von der Umsatzsteuer befreit werden dürften, als der Mitgliedstaat die Einrichtungen als entsprechende kulturelle Einrichtungen anerkenne, sei zu folgern, dass diese Voraussetzungen nicht durch jede Art von Kunst erfüllt würden. Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bestätige die Auffassung, dass durch die Umsatzsteuerbefreiung nur solche öffentliche Einrichtungen unterstützt werden sollten, die sich in der Regel finanziell nicht selbst tragen könnten.
    21

    Die Klägerin beantragt,
    22

    das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
    23

    Das beklagte Land beantragt,
    24

    die Berufung zurückzuweisen,
    25

    und nimmt zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen sowie das erstinstanzliche Urteil Bezug.
    26

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
    27

    Entscheidungsgründe:
    28

    Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
    29

    Sie ist auch begründet, weil die von der Klägerin angefochtene Bescheinigung der Bezirksregierung L. rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt - vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) -.
    30

    Unbeschadet dessen, ob sich entsprechend der klägerischen Rechtsauffassung die Bescheinigung bereits aus formellen Gründen als rechtswidrig erweist, weil sie entgegen § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) bzw. § 121 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) keine Begründung enthält, erweist sie sich jedenfalls als materiell rechtswidrig.
    31

    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil davon ausgegangen, Ermächtigungsgrundlage für die Bescheinigung sei § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2 UStG, wonach die Landesbehörden dafür zuständig seien, privaten Unternehmern zu bescheinigen, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wahrnähmen wie die in Satz 1 der Vorschrift aufgezählten kulturellen Einrichtungen von Gebietskörperschaften (z. B. Theater, Orchester, Kammermusikensemble und Chöre). Der Senat folgt jedoch der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht, soweit es eine Erfüllung der gleichen kulturellen Aufgaben durch die Klägerin wie durch die in Satz 1 genannten Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft angenommen hat.
    32

    Maßgeblich für die Beantwortung der Frage nach der Gleichartigkeit der kulturellen Aufgaben ist, was unter dem Begriff "kulturelle Aufgabe" der genannten Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft zu verstehen ist, wobei vorliegend auf die musikalischen Einrichtungen abzustellen ist, insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin ausgeübte A-cappella-Musik auf die in der Norm genannten Einrichtungen der Chöre. Denn nur wenn feststeht, welche kulturellen Aufgaben mit Chören in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft verfolgt werden, kann auch tatbestandlich subsumiert werden, ob die Klägerin diese Aufgaben gleichermaßen erfüllt.
    33

    Das Verwaltungsgericht hat sich im erstinstanzlichen Urteil an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den kulturellen Aufgaben eines Theaters in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft orientiert,
    34

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2008
    35

    9 B 80.07 -, DÖV 2008, 1050, juris, Rn. 7.
    36

    Die dort aufgestellten Grundsätze hat es auf die öffentlich-rechtlich getragenen musikalischen Einrichtungen übertragen und sich auf den sicherlich erwägenswerten Standpunkt gestellt, deren kulturelle Aufgaben bestünden darin, der Öffentlichkeit Musik in künstlerischer Form auf einem gewissen Niveau nahe zu bringen.
    37

    Dieser weite Ansatz des Verwaltungsgerichts beschreibt jedoch die kulturellen Aufgaben von Musikeinrichtungen der Gebietskörperschaften nicht adäquat. Denn der Staat nimmt nicht als kulturelle Aufgabe allgemein die Produktion von Musik auf künstlerischem Niveau wahr. Dies ist Teil der Unterhaltungs‑, hier speziell der Musikwirtschaft, und geschieht nicht in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, wie sie Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft wahrnehmen. Die kulturelle Aufgabe von Musikeinrichtungen, hier Chören, der Gebietskörperschaften besteht nicht in der Darbietung von Musik als solcher, hier Gesang, vielmehr muss mit der Darbietung von Musik ein Zweck über die bloße Unterhaltung und Gewinnerzielung hinaus verfolgt werden, nämlich ein Zweck, der sich aus den diesen Gebietskörperschaften zugewiesenen Aufgaben legitimiert. Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Theaterproduktion wird nicht von einer der Musikwirtschaft vergleichbaren "Theaterwirtschaft" und der damit verbundenen wirtschaftlichen Betätigung als Hauptzweck gekennzeichnet. Vielmehr zeichnet sich die Theaterlandschaft gerade dadurch aus, dass der Bedarf nach Theaterleistungen nicht ausreichend von der freien Wirtschaft abgedeckt wird, so dass der Staat im Wege kultureller Daseinsvorsorge im Rahmen der Leistungsverwaltung diese Lücke ausfüllt.
    38

    Das Erfordernis, angesichts der Existenz einer Musikwirtschaft den Begriff der kulturellen Aufgabe musikalischer Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft einengend auszulegen, entspricht auch die in Art. 18 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfNRW) kodifizierte Aufgabenzuweisung. Danach sind Kultur, Kunst und Wissenschaft durch das Land und die Gemeinden zu pflegen und zu fördern. Nicht die staatliche Ausübung von Kunst ist danach Aufgabe des Staates, sondern die Pflege der Kunst.
    39

    Geeignete Anhaltspunkte zur Bestimmung des Kulturauftrages staatlicher Einrichtungen bietet der von der durch die Kultusministerkonferenz eingesetzten Ad‑hoc-Arbeitsgruppe erarbeitete Kriterienkatalog, in dem u. a. folgende Kriterien benannt werden:
    40

    Kulturelle Bildung,
    41

    das Bewahren des kulturellen Erbes,
    42

    die Nachwuchsgewinnung und -förderung,
    43

    die Wahrnehmung experimenteller Kunst trotz wirtschaftlichem Risiko,
    44

    Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit.
    45

    Im Hinblick auf diese Kriterien können Chöre oder Orchester von Gebietskörperschaften die Aufgabe der Musikbildung und ‑erziehung verfolgen, wenn in ihnen unter Leitung eines ausgebildeten Musikers die Bürger zur Ausübung der Gesangs‑ oder Instrumentalkunst angehalten werden. Chöre von Gebietskörperschaften können die Aufgabe der Pflege der Gesangskunst erfüllen, wenn sie bestimmte Felder der Gesangskunst mit einem bestimmten Kanon vorhandener Musikstücke pflegen, wie es etwa für städtische Opernchöre kennzeichnend ist. Dabei muss im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin der zu pflegende Kanon nicht auf klassische oder vergleichbare Musik beschränkt sein. Denkbar sind auch die Pflege und experimentelle Fortentwicklung anderer Musikbereiche, wie etwa der "Neuen Musik".
    46

    Anhand der so beschriebenen kulturellen Aufgaben von Musikeinrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft lässt sich die musikalische Tätigkeit der Klägerin nicht als unter kulturellen Aspekten gleichartig bezeichnen.
    47

    Eine Musikbildung‑ und ‑erziehungsaufgabe erfüllt die Klägerin nicht. Dritte werden nicht zur Ausübung der Gesangskunst ausgebildet. Die Klägerin bewahrt auch kein kulturelles Erbe, weil sie keine bestimmte Musikgattung pflegt, und sie entwickelt auch keine bestimmte Musikgattung experimentell fort. Zwar übt die Klägerin mit der A-cappella-Musik, möglicherweise angereichert durch gewisse Comedy-Elemente, eine nicht alltägliche und möglicherweise als individuell zu bezeichnende Gesangsform aus. Sie bietet auf diese Art aber lediglich moderne Unterhaltungsmusik dar. Die Tatsache, dass die Klägerin keine bestimmte Musikgattung pflegt, wird verstärkt durch den Umstand, dass sie überwiegend nicht auf einen vorhandenen Musikkanon zurückgreift, sondern selbst komponierte und getextete Stücke aufführt. Die Gewinnung von Nachwuchs ist allenfalls tatsächlicher Nebeneffekt der Darbietungen der Klägerin, nicht aber wahrgenommene Aufgabe. Von dem Beklagten angesprochene Anreizeffekte reichen dafür nicht aus. Auch sonst sind Anhaltspunkte für eine Erfüllung von den staatlichen kulturellen Aufgaben gleichartigen Aufgaben durch die Klägerin weder erkennbar noch von dem beklagten Land dargelegt.
    48

    Damit stellt sich die Klägerin als bloßer Unterhaltungschor im Rahmen der Musikwirtschaft dar, der keine kulturellen Aufgaben wie Chöre von Gebietskörperschaften erfüllt. Eine Gebietskörperschaft, die einen Chor wie den der Klägerin betriebe, würde keine staatliche Aufgabe wahrnehmen, sondern sich lediglich als Anbieter im Rahmen der Musikwirtschaft betätigen.
    49

    Ergänzend bemerkt der Senat im Hinblick auf das klägerische Vorbringen an, dass die Tatsache, dass sich die Klägerin finanziell selbst tragen kann, bei der Frage der Gleichartigkeit der kulturellen Aufgaben keine Rolle spielen dürfte, wenn eine solche Aufgabe festzustellen wäre. Die fehlende Subventionsbedürftigkeit ist allenfalls ein Indiz dafür, dass keine öffentlichen Aufgaben erfüllt werden, sondern eine bloße Erwerbstätigkeit vorliegt.
    50

    Vgl. zum kommerziellen Aspekt: Urteil des Senats vom 16. Januar 2008 - 14 A 186/06 -, Urteilsabdruck S. 13; Bay.VGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 21 ZB 11.887 -, juris, Rn. 14.
    51

    Insoweit dürfte auch der Auffassung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe nicht zu folgen sein, die eine Abwägung zwischen Kommerz und Kulturauftrag gefordert hat. Denn wenn der Kulturauftrag (= öffentliche Aufgabe) feststeht, dann sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Bescheinigung erfüllt, so dass für eine weitere Abwägung kein Raum ist.
    52

    Ebenfalls keine Rolle dürfte die Frage nach dem Vorhandensein gleichartiger Referenzeinrichtungen von Gebietskörperschaften spielen. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG erfordert für die auszustellende Bescheinigung allein eine gleiche Aufgabenerfüllung wie die entsprechenden Einrichtungen von Gebietskörperschaften. Ob die Einrichtung des Unternehmers einer Einrichtung von Gebietskörperschaften gleichartig ist und daher insoweit Referenzeinrichtungen in den Blick zu nehmen sind, ist keine von der Kultusbehörde im Rahmen der zu erteilenden Bescheinigung zu klärende Frage, sondern obliegt der Entscheidung der Finanzbehörde im Rahmen der Steuerbefreiung.
    53

    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 9 B 80.07 -, NJW 2009, 793, juris, Rn. 4; Urteil vom 11. Oktober 2006 - 10 C 7.05 -, NJW 2007, 711, juris, Rn. 21 f.; Urteil vom 11. Oktober 2006 ‑ 10 C 4.06 -, NJW 2007, 714, juris, Rn. 13, 16; BFH, Urteil vom 04. Mai 2011 - XI R 44/08 -, BFHE 233, 367, juris, Rn. 15.
    54

    Nimmt die Klägerin somit keine den Musikeinrichtungen von Gebietskörperschaften vergleichbaren kulturellen Aufgaben wahr, sondern betätigt sich in erster Linie erwerbswirtschaftlich in der Musikwirtschaft, hat die Bezirksregierung L. die angefochtene Bescheinigung vom 24. November 2009 zu Unrecht ausgestellt. Der Berufung ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung.
    55

    Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

    RechtsgebieteUStG, Verf NRWVorschriften§ 4 Nr. 20 Buchst. a) S. 1, 2 UStG; Art. 18 Abs. 1 Verf NRW