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  • 02.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141338

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 29.01.2014 – 14 K 418/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Finanzrechtsstreit
    - Kläger -
    prozessbevollmächtigt:
    gegen
    Finanzamt
    - Beklagter -
    wegen Umsatzsteuer 2010
    hat der 14. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2014 durch
    Richterin am Finanzgericht-als Vorsitzende
    Richterin am Finanzgericht-
    Richter am Finanzgericht-
    Ehrenamtliche Richter-
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.
    2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
    3.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Der Kläger ist ein eingetragener Verein (s. § 1 der Satzung vom 11. Juni 2010; Finanzgerichtsakten - FG-Akten - Blatt 19) und als gemeinnützig anerkannt (s. Freistellungsbescheide zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2008 - 2011; FG-Akten Blatt 57 ff.). Satzungszweck ist das Betreiben des Segelsports. § 2 Buchst. d der Satzung lautet wie folgt: "Die Kameradschaft mit den Mitgliedern anderer Clubs soll dadurch gefördert werden, dass man Gastplätze zur Verfügung stellt".

    In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von 7.114,- €, Umsätze zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 97.459,- € und abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 3.764,21 €. Die von ihm ermittelte Umsatzsteuer 2010 betrug 4.409,58 €. Einer der Umsatzsteuererklärung beigefügten Anlage ist zu entnehmen, dass er in 2010 Einnahmen aus Übernachtungen von Nichtmitgliedern in Höhe von (netto) 5.790,65 € erzielt hat. Die Umsatzsteuererklärung galt mit dem Tag ihres Eingangs beim Beklagten (12. März 2012) als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 Abgabenordnung - AO). Mit Bescheid vom 30. April 2012 änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzung für 2010 und erhöhte die dem Regelsteuersatz zu unterwerfenden Umsätze auf 12.320,- €. Zugleich verringerte er die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz auf 91.668,- €. Umsatzsteuer 2010 setzte er infolgedessen in Höhe von 4.993,35 € fest. Zur Begründung führte er aus, die Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG) betreffe nur die Überlassung von Flächen und Räumen zur Beherbergung. Die Überlassung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen sei nicht begünstigt. Somit sei die Überlassung von Bootsliegeplätzen (als Plätze zum Abstellen von Wasserfahrzeugen) nicht als unmittelbar dem Zweck der Beherbergung dienend anzusehen und damit auch nicht mit dem ermäßigten Steuersatz begünstigt ("Einnahmen aus Liegeplatzvermietung für Nichtmitglieder (Kto. 2406) netto 5.790,65 € + 7% 405,35 € = 6.196 € brutto").

    Dagegen legte der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Einnahmen aus der Liegeplatzvermietung für Nichtmitglieder seien entweder nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 oder nach Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern.

    § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG komme deswegen zur Anwendung, weil, nach der Auffassung des Gesetzgebers, die Unternehmen, die Übernachtungsmöglichkeiten anbieten, steuerlich entlastet werden sollen. Außerdem komme die Vorschrift auch bei Übernachtungen auf Campingplätzen zur Anwendung und daher auch beim Übernachten und Leben auf Schiffen. Schließlich bedeute Camping, laut Lexika, der vorübergehende Aufenthalt in Zelten und Wohnfahrzeugen und fielen Schiffe unter den Begriff der "Wohnfahrzeuge" (Fahrzeuge = sämtliche sich mit eigener Kraft mechanisch fortbewegende Körper, unabhängig von dem benutzbaren Weg, zu Luft, zu Wasser, zu Land). Es gebe keinen Unterschied zwischen Zelten, Wohnwagen, Caravans und Wasserfahrzeugen. Der Sinn von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG sei die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Betriebe, die unter anderem Übernachtungsmöglichkeiten anbieten. Eine einseitige Abgrenzung nur zu Gunsten einzelner spezieller Übernachtungsmöglichkeiten könne aus dem Sinn des Gesetzes nicht abgeleitet werden. Die Begrenzung des Begriffs "Campingflächen" auf Zelte, Wohnwagen und Caravans wäre eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Ausgrenzung von bestimmten Übernachtungsmöglichkeiten und damit nicht gesetzes- bzw. verfassungskonform. Der Begriff "Übernachtung" müsse großzügig ausgelegt werden. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG führe nur beispielhaft Übernachtungsmöglichkeiten auf und stelle keine abschließende bzw. ausschließende Aufzählung von begünstigten Tatbeständen auf. Da das Gesetz den Begriff "Campingflächen" nicht definiere, müsse von der allgemein üblichen Definition dieses Begriffs ausgegangen werden. Beim Vergleich zwischen einem Campingplatz im engsten Sinne und Bootsliegeplätzen müsse festgestellt werden, dass in beiden Fällen Fahrzeugen Flächen (zur Übernachtung und zum Aufenthalt) zur Verfügung gestellt werden (in dem einen Fall einem Landfahrzeug und in dem anderen Fall einem Wasserfahrzeug), eine Benutzung von Sanitäranlagen (Toilette, Dusche, usw.) angeboten wird, Strom und Wasser zur Verfügung gestellt wird, Abfälle/Fäkalien entsorgt werden, es sich jeweils um eine Freizeitanlage handelt, die Benutzung der Anlage entgeltlich und der Aufenthalt zeitlich beschränkt ist sowie ein Leistungsaustausch stattfindet.

    § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG komme zur Anwendung, weil die Leistungen an Nichtmitglieder nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt würden. Schließlich solle nach seiner, des Klägers, Satzung das Interesse am Segelsport geweckt werden und die Kameradschaft mit den Mitgliedern anderer Clubs dadurch gefördert werden, dass man Gastplätze zur Verfügung hält und diese vermietet. Laut seiner Satzung falle auch die Vermietung von Gastliegeplätzen an Mitglieder anderer Vereine unter den steuerbegünstigten Zweck. Im Übrigen entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, Sport in gemeinnützigen Vereinen zu unterstützen und zu fördern. Die Zurverfügungstellung eines Gastliegeplatzes sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass dieser Liegeplatz wiederum Ausgangspunkt (Stützpunkt) sei, sportliche Aktivitäten fortzusetzen oder zu beginnen.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2013 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er verwies auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Oktober 1991 V R 46/88, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1992, 368 und führte aus, die Überlassung von Wasserliegeplätzen für Boote sei als Vermietung von Grundstücken im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG im Allgemeinen und als Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen im Besonderen anzusehen. Bei dem Vermieten auf Campingplätzen und der Vermietung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen handle es sich um unterschiedliche Tatbestände, da sich ansonsten eine gesonderte Nennung in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG erübrigt hätte. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG führe lediglich die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auf, was dem ermäßigten Steuersatz unterliegen soll, nicht dagegen das Abstellen von Fahrzeugen. Das habe zur Konsequenz, dass sonstige Leistungen dieser Art und damit auch die hier vorliegende Vermietung von Bootsliegeplätzen an Nichtmitglieder dem Regelsteuersatz unterliegen. In seinem Schreiben vom 5. März 2010 IV D 2-S 7210/07/10003, IV C 5-S 2353/09/10008, 2010/0166200, BStBl I 2010, 259 stelle das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Rn. 4 klar, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes neben der Kurzfristigkeit voraussetzt, dass die Umsätze unmittelbar der Beherbergung dienen. Nach Rn. 7 dieses Schreibens seien daher nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG bspw. nicht begünstigt:

    - gesonderte vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen

    - Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten

    Die kurzfristige Vermietung von Campingflächen betreffe, nach Rn. 9 des Schreibens, Flächen zum Aufstellen von Zelten und zum Abstellen von Wohnmobilen und -wagen. Ebenso sei die kurzfristige Vermietung von ortsfesten Wohnmobilen, -caravans und -anhängern begünstigt. Für die Steuerermäßigung sei es unschädlich, wenn auf der überlassenen Fläche auch das zum Transport des Zeltes bzw. zum Ziehen des Wohnwagens verwendete Fahrzeug abgestellt werden kann.

    Entgegen der Auffassung des Klägers unterscheide sich die Überlassung von Bootsliegeplätzen von der Überlassung von Campingflächen. Dabei komme es auf die vom Unternehmer, also vom Kläger, erbrachte Leistung an. Während bei der Zurverfügungstellung eines Bootsliegeplatzes ein Abstellplatz für das Boot, also das Fahrzeug, im Vordergrund stehe, ohne dass damit zwingend eine Übernachtung von Personen auf dem Boot verbunden wäre, sei bei der Überlassung von Campingflächen nicht das Abstellen des Fahrzeugs entscheidend, sondern die durch die Flächenüberlassung eingeräumte Übernachtungsmöglichkeit. Während es bei der Überlassung von Campingflächen darum gehe, dem Leistungsempfänger eine Übernachtungsmöglichkeit zu verschaffen, indem ihm gestattet werde, Zelt, Wohnmobil oder -anhänger auf der überlassenen Fläche abzustellen, stehe bei der Überlassung eines Bootsanliegeplatzes die Unterbringung des Bootes, also des Fahrzeugs, und nicht der Menschen im Vordergrund.

    Auch eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG komme nicht in Betracht. Steuerbegünstigter Zweck des Klägers sei die Förderung des Segelsports. Auch wenn die von ihm angeführte Kameradschaft wesentlicher Bestandteil des Vereinslebens ist, handle es sich hierbei nicht um den eigentlichen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck des Klägers, sondern lediglich um eine die Gemeinnützigkeit nicht ausschließende Begleiterscheinung. Entscheidend sei jedoch, dass § 65 Nr. 2 und 3 AO nicht erfüllt seien. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Kläger seinen Satzungszweck nur durch die kostenpflichtige Überlassung von Bootsanliegeplätzen an Nichtmitglieder verwirklichen können soll. Außerdem sei davon auszugehen, dass er mit dieser Vermietung von Anliegeplätzen mit nicht begünstigten Betrieben in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke (Förderung des Segelsports) unvermeidbar ist.

    Am 1. Februar 2013 erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Klage. Seinen Vortrag im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ergänzend führt er aus, dem Gesetzgeber sei es bei § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG prinzipiell um die Begünstigung der kurzfristigen Vermietung gegangen. Er habe von Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL) Gebrauch gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen kurzfristige Vermietungsarten ausgenommen werden sollen. Denn das hätte der Gesetzgeber per Gesetz regeln müssen (bspw. "gilt nicht für kurzfristige Übernachtung in Booten" oder so ähnlich). Das Übernachten in Booten auf Bootsliegeplätzen dürfe umsatzsteuerlich nicht anders beurteilt werden als das Übernachten auf Campingplätzen. Gleiche Leistungen müssten gleich behandelt werden. Die Fahrzeugführer eines Wohnwagens, Caravans oder Bootes/Schiffes hätten die gleichen Absichten und Angebote. Sie kämen von einem anderen Ort (meistens weiter entfernt) und wollten die Gelegenheit haben, für einen bestimmten Zeitraum ihr Fahrzeug abzustellen und zu übernachten, mit der Möglichkeit, Sanitäranlagen zu benutzen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ortsfremde Personen auf ihrem eigenen Schiff nicht übernachten können, sondern sich eine andere Übernachtungsmöglichkeit suchen sollten. Umgekehrt wäre eher der Fall denkbar, dass mit dem Zugfahrzeug eines Campingfahrzeugs eine andere Übernachtungsmöglichkeit gesucht wird (bspw. Hotel, Pension). Diese Möglichkeit bestünde mit dem Wasserfahrzeug nicht. Denn in diesem Fall müsse man "alle sieben Sachen aus dem Boot unter dem Arm klemmen und" sich "zu Fuß eine Unterkunftsbleibe suchen".

    Im Übrigen gehöre zur Förderung des Sports die steuerliche Entlastung eines Vereins. Nur durch ehrenamtliche Tätigkeiten der Mitglieder und finanzielle Entlastung könne ein eingetragener Verein existieren.

    Der Kläger beantragt,

    1.

    den Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 30. April 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2013 aufzuheben,
    2.

    die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,
    3.

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung.

    Im Klageverfahren legte der Kläger eine Anmeldetasche vor (FG-Akten Blatt 76), mit der sich Nichtmitglieder bei ihm anmeldeten. Den entsprechenden Geldbetrag (12,- €/Nacht = Liegeplatzgebühr inklusive Strom- und Duschenbenutzung; FG-Akten Blatt 82 f.) legten sie in diese Tasche, die in einen separaten Kasten beim Clubhaus geworfen werden müsse. Weitere schriftliche Vereinbarungen zwischen ihm, dem Kläger, und den Nichtmitgliedern bestünden nicht. Auch würden keine Rechnungen an die Nichtmitglieder ausgestellt. Zusätzlich reichte der Kläger die "Hafenordnung" und "Hinweise für die Benutzung des Clubhauses für Gäste" ein (FG-Akten Blatt 83 ff.). Darin ist festgeschrieben, dass "WC und Dusche, Damen und Herren, kostenfrei" ist, die Waschbecken in den Sanitärräumen "weder zum Wäschewaschen noch zum Geschirrspülen benutzt werden" dürfen und an der Nordseite des Clubhauses ein "Spülbecken zum Geschirrspülen" zu finden ist. Auch Fahrräder stehen kostenlos "für kleinere Fahrten in den Ort" zur Verfügung.

    Am 7. November 2013 fand ein Erörterungstermin statt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen (FG-Akten Blatt 101). In diesem legte die Klägerseite dar, nicht nur Mitglieder anderer Clubs könnten die "Gastplätze" beanspruchen, sondern auch Nichtmitglieder. Es werde nicht nachgefragt, ob es sich bei den Gästen um Mitglieder anderer Clubs handelt oder nicht.

    Am 29. Januar 2014 fand die mündliche Verhandlung statt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
    Entscheidungsgründe

    1. Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die Einnahmen des Klägers aus der Liegeplatzvermietung für Nichtmitglieder dem Regelsteuersatz unterworfen.

    Nach § 12 Abs. 1 UStG werden steuerpflichtige Umsätze dem Regelsteuersatz unterworfen, falls nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 UStG vorliegen. Diese Vorschrift ist als Ausnahme von dem Grundsatz, dass der normale Steuersatz gilt, eng auszulegen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 18. Januar 2001 C-83/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, Beilage 2, 124 m.w.N.). Die ermäßigten Steuersätze sind nach Art. 98 Abs. 2 Satz 1 MwStSystRL nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar. Zu diesen Dienstleistungen zählen nach Nr. 12 des Anhangs III die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen und nach Nr. 15 die Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit, soweit sie nicht gemäß Artikel 132, 135 und 136 MwStSystRL von der Steuer befreit sind.

    Nach diesen Maßstäben erfüllen die Einnahmen des Klägers aus der Liegeplatzvermietung für Nichtmitglieder weder die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 noch nach Nr. 8 Buchst. a UStG.

    a. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7% für "die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind". Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen kann nicht, wie vom Kläger vorgeschlagen, unter die Formulierung "kurzfristige Vermietung von Campingflächen" nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG subsumiert werden.

    Dem Wortsinn entsprechend handelt es sich bei einem Liegeplatz (einer genau abgegrenzten Wasserfläche) um ein Grundstück, wozu, nach dessen bürgerlich-rechtlicher Bestimmung, auch eine mit Wasser bedeckte Fläche, wie bspw. ein Bootsliegeplatz, gehört (BFH-Urteil vom 7. März 1996 V R 29/95, BStBl II 1996, 341). Ein Boot ist ein Beförderungsmittel, also ein Fahrzeug. Dem steht nicht entgegen, dass viele Boote auch Einrichtungen zum Übernachten (Kajüten) haben und diese im Streitfall, nach dem Vorbringen des Klägers, auf den Gastliegeplätzen entsprechend genutzt werden können. Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen fällt daher unter die Formulierung "Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen" des auf Art. 135 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL beruhenden § 4 Nr. 12 Satz 2 Alt. 2 UStG (vgl. EuGH-Urteil vom 3. März 2005 C-428/02, BFH/NV 2005, Beilage 3, 175; BFH-Urteil vom 8. Oktober 1991 V R 46/88, a.a.O.) und nicht unter die Formulierung "kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen" des auf Art. 135 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL beruhenden § 4 Nr. 12 Satz 2 Alt. 3 UStG. Nachdem es sich bei § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG um eine Ausnahme von in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG normierten Ausnahmen handelt und die Vorschrift neben der "kurzfristigen Vermietung von Campingflächen" die "Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen" nicht nennt, bezieht sich die Ermäßigung des Steuersatzes offenkundig nur auf die über § 4 Nr. 12 Satz 2 Alt. 1 und 3 UStG genannten zwingend steuerpflichtigen Vermietungsumsätze (vgl. Nieskens in Rau/Dürr-wächter, UStG, Stand: 9/2013, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rn. 41).

    Dieses anhand der grammatikalischen und systematischen Auslegung gewonnene Ergebnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG sowie dessen Sinn und Zweck gestützt.

    Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2009, 3950) mit Wirkung vom 1. Januar 2010 neu in das UStG eingefügt. Der Gesetzentwurf vom 9. November 2009 hatte folgende Fassung der Vorschrift vorgesehen (BTDrucks 17/15, 7): "11. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält". In der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 17/15, 11, 20) wird hierzu ausgeführt: "Mit der Änderung wird der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen auf 7 Prozent gesenkt. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. Mit der Maßnahme wird von der Option in Artikel 98 Absatz 1 und 2 i.V.m. Kategorie 12 des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. L 347 S. 1) Gebrauch gemacht". Es geht dabei um "die Absenkung des Umsatzsteuersatzes bei Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe auf 7 Prozent" (BTDrucks 17/15, 2).

    In der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 2. Dezember 2009 (BTDrucks 17/138, 2) heißt es: "Der Finanzausschuss empfiehlt insbesondere folgende Veränderungen: [...] Umsatzsteuerermäßigung für Beherbergungsleistungen: Klarstellende Einschränkung auf die unmittelbar für die Beherbergung notwendigen Leistungen sowie Ausweitung auf die kurzfristige Vermietung von Campingflächen". Der Finanzausschuss (BTDrucks 17/138, 6) empfahl daher dem Bundestag, die vom Gesetzgeber letztlich verabschiedete Fassung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG zu beschließen. Hierzu wird in dem Bericht des Finanzausschusses vom 3. Dezember 2009 (BTDrucks 17/147, 6) unter anderem ausgeführt: "Zu der im Gesetzentwurf enthaltenen Regelung, den Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen auf sieben Prozent abzusenken, führten die Koalitionsfraktionen aus, die Ermäßigung umfasse sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. Mit dieser Maßnahme werde der aktuellen europäischen Wettbewerbssituation des Hotel- und Gaststättengewerbes Rechnung getragen. Die Schlechterstellung der deutschen Unternehmen gegenüber den ausländischen Konkurrenten müsse beseitigt werden. Entsprechende Forderungen seien, darauf wies die Fraktion der FDP im Einzelnen hin, auch von den Parteien SPD und DIE LINKE. sowie von der bayerischen Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellt worden. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD habe bereits in der 16. Wahlperiode die Umsätze von Bergbahnen der ermäßigten Umsatzbesteuerung unterworfen. Mit den bisher nicht geänderten tourismuspolitischen Leitlinien der SPD aus dem Jahr 1998 werde ein europaeinheitlich halbierter Mehrwertsteuersatz für die Gastronomie angestrebt, um Wettbewerbsverzerrungen abzubauen. Im Wahlprogramm der Partei DIE LINKE. werde gefordert, den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent unter anderem auf die Hotellerie auszuweiten. Einer Zustimmung zu dieser Maßnahme durch die Fraktion DIE LINKE. stehe demnach nichts im Wege. Ferner setze sich auch der wirtschaftspolitische Sprecher der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bayerischen Landtag, Dr. Martin Runge, gemäß einem Beschluss seiner Fraktion dafür ein, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für Gaststätten und Hotels eingeführt wird. Damit wären zwar, so sei dort nachzulesen, keine spürbar niedrigeren Preise für Gaststätten- und Hotelgäste zu erwarten. Es würden aber Impulse erwartet für die Frage "reguläre Arbeitsplätze versus Grauarbeit und versus Selbstausbeutung bzw. Ausbeutung von Familienangehörigen", für den dringend zu beseitigenden Investitionsstau im bayerischen Gastgewerbe und für Wettbewerbsgleichheit im grenznahen Raum sowie in Metropolen. Der Beschluss begründe dies damit, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz in 22 der 27 EU-Mitgliedstaaten für Hotels und in elf Mitgliedstaaten für Gaststätten gelte". Weiter heißt es hierzu (BTDrucks 17/147, 7): "Die Koalitionsfraktionen brachten einen Änderungsantrag zur klarstellenden Einschränkung auf die unmittelbar für die Beherbergung notwendigen Leistungen sowie zur Ausweitung auf die kurzfristige Vermietung von Campingflächen ein. Die Koalitionsfraktionen betonten, hiermit werde eine eindeutige Abgrenzung des Beherbergungsgewerbes gegenüber den Nebenleistungen des Hotelgewerbes normiert. Gleiches gilt auch für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Finanzielle Auswirkungen ergäben sich hieraus nicht. Die Berücksichtigung der Vermietung von Campingflächen sei bereits im ursprünglichen Finanzansatz berücksichtigt worden" und (BTDrucks 17/147, 9 f.) "Mit der Änderung wird der Umsatzsteuersatz für reine Beherbergungsleistungen auf 7 Prozent gesenkt. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. [...] Der Umsatzsteuersatz für die kurzfristige Überlassung von Campingflächen (z.B. Flächen zum Aufstellen von Zelten und Flächen zum Abstellen von Wohnwagen und Caravans) wird ebenfalls auf 7 Prozent gesenkt".

    Nach Auswertung der Gesetzesmaterialien ist die "Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen" eindeutig nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG umfasst. Jedenfalls taucht diese Fallgestaltung in keiner der o.a. Drucksachen auf. Auch war sie nicht Gegenstand der Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren. Vielmehr ging es ausschließlich darum, mit der neuen Vorschrift der aktuellen europäischen Wettbewerbssituation des "Hotel- und Gaststättengewerbes" Rechnung zu tragen, Wettbewerbsverbesserungen im Bereich der "Gastronomie" abzubauen und Impulse "für die Frage "reguläre Arbeitsplätze versus Grauarbeit und versus Selbstausbeutung bzw. Ausbeutung von Familienangehörigen", für den dringend zu beseitigenden Investitionsstau im bayerischen Gastgewerbe und für Wettbewerbsgleichheit im grenznahen Raum sowie in Metropolen" zu schaffen. Von diesen Erwägungen ist die Überlassung von Bootsliegeplätzen in keiner Weise betroffen.

    Diesem Ergebnis steht der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht entgegen. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird, ohne dass dafür ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund gegeben ist, wenn also eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1998 1 BvR 2341/95, Umsatzsteuer-Rundschau 1998, 280). Für den erkennenden Senat ist eine solche Ungleichbehandlung nicht ersichtlich.

    b. Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Steuerermäßigungstatbestands nicht nachgewiesen hat. So räumte die Klägerseite gegenüber dem Gericht im Erörterungstermin am 7. November 2013 ein, dass nicht nur Mitglieder anderer Clubs die "Gastplätze" beanspruchen könnten, sondern auch Nichtmitglieder und dass nicht nachgefragt werde, ob es sich bei den Gästen um Mitglieder anderer Clubs handelt oder nicht. Ob mit der Überlassung von Liegeplätzen an Nichtmitglieder § 2 Buchst. d der Satzung des Klägers (Förderung der Kameradschaft mit den Mitgliedern anderer Clubs durch Zurverfügungstellung von Gastliegeplätzen) verfolgt wird, ist daher zweifelhaft. Da aber der Kläger die Anwendung der Steuerermäßigungsvorschrift begehrt, trägt er die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die hierfür entscheidungserheblichen Tatsachen (vgl. Beschluss des BFH vom 10. April 1986 IV B 81/85, BFH/NV 1956, 538 und Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juli 2012 2 V 15/12, [...]). Zweifel an deren Existenz gehen deshalb zu seinen Lasten.

    2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

    3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 FGO nicht vorliegen.

    Vorschriften§ 4 Nr. 12 S. 2 Alt. 3 UStG § 12 Abs. 1 UStG § 12 Abs. 2 UStG